Hallo allerseits,
A hat eine Whg gekauft, sie ein paar Monate renoviert (leerstand), und dann sie vermietet. Nach 4 Monate, nach Kündigung der Miete, hat A sich entschlossen selbst in die Whg einzuziehen.
Angenommen dass die Renovierungskosten Erhaltungsaufwand sind,
wird es bei der Vermietung zu einem Verlust kommen, da die Mieteinnahme deutlich geringer waren als die Aufwände (Renovierungskosten+Darlehens-Kosten).
könnte das F.A. argumentieren dass die Miete zu kurz war, um
Vermietung/Gewinn-Absicht nachzuweisen, und dabei die Werbungskosten nicht absetzten lassen / den Verlust nicht anerkennen?
Muss man beweisen dass der Mieter selbst gekündigt hatte, würde es ein Unterschied machen wenn A gekündigt hätte um dann selbst einzuziehen?
Danke im Voraus,
Stefan
Hallo Stefan,
einen Versuch, den Verlust anzusetzen, ist es allemal wert. Mehr als streichen kann ihn das FA nicht, und bei einer einigermaßen schlüssigen Erklärung, dass eigentlich dauerhafte Vermietung geplant war und der Entschluß zum Selbsteinzug erst nach Kündigung des Mieters kam, wird es nicht mal das tun.
Gruß,
Markus
Hallo,
danke für den Hinweis einen Versuch zu machen…
ich bin jedoch weiterhin neugierig zu wissen ob es irgendwelche vorhandene Richtlinien / Gerichtsentscheidungen / Erfahrungen
zum Thema gibt - d.h. wie lange muss eine Vermietung sein, damit
man Werbungskosten dauraf „belasten“ kann, genau dann wenn es sich insgesamt einen Verlust ergibt.
zum Beispiel:
angenommen die Renovierungskosten hatten eine Höhe von 4.000 EUR.
Es ist logisch wenn A für eine Dauer von nur 1 Monat vermietet, ist es
nicht wesentlich genug um die ganze Werbungskosten darauf zu lasten.
Dagegen wenn man für eine Dauer von 1 Jahr vermietet, wahrscheinlich
soll es kein Problem die gesamte Werbungskosten davon abzusetzten, auch wenn es dann immernoch einen Verlust bedeutet.
Aber wo etwa liegt die Grenze zwischen 1 und 12 Monate?
oder soll ein „sinnvoller“ Verhältnis zwischen Einkünfte und Werbungskosten entstehen?
Danke im Voraus, Stefan
[MOD] Komplettzitat gelöscht
ich bin jedoch weiterhin neugierig zu wissen ob es
irgendwelche vorhandene Richtlinien / Gerichtsentscheidungen /
Erfahrungen
zum Thema gibt
Hier: [http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/107,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Randziffer 7 (in diesem BMF Schreiben finden sich zahlreiche umgesetzte BFH Urteile wieder)
Kurz und knapp sei gesagt, hier gibt es keine Chance private Renovierungskosten steuermindernd geltend zu machen, in dem eine Vermietung für kurze Zeit getätigt oder vorgetäuscht wird.
Es wurde schon oft versucht, dies zu tun in dem an den Sohn vermietet wurde für kurze Zeit und zuvor die Renovierung voll als Werbungskosten geltend gemacht wurde, dabei sind nicht mal Gelder vom Sohn geflossen. Nach einigen Monaten wurde das Mietverhältnis vom Sohn gekündigt und wers glaubt, der Vater ist mit Frau eingezogen und das war angeblich nicht geplant???
Tja, solchen Bauerntricks gibt die Finanzverwaltung keine Chance.
Oder wie war der Witz: Kommt eine Stechmücke ins Finanzamt und fliegt kurze Zeit später wieder heraus. Dort trifft sie eine andere Stechmücke und sagt zu dieser: „Vergiss es, die saugen selbst!!“…
MFG
Oerdiz