Guten Tag, die ESt 2003 wurde erst im Frühsommer 06 abgegeben, es hätte eine deutliche Erstattung geben müssen. Das Finanzamt veranlagt nicht, wohl wegen verspäteter Abgabe. Gibt es eine Möglichkeit, doch noch an die Erstattung zu kommen?
Vielen Dank und lieben Gruß
Servus,
handelt es sich um eine Pflichtveranlagung oder um eine Antragsveranlagung (früher „Lohnsteuerjahresausgleich“)?
Falls Pflichtveranlagung (unwahrscheinlich, dann wäre vermutlich das Zwangsgeld schon lange vollstreckt): Woran ist zu erkennen, daß das FA nicht veranlagt? Gibt es eine entsprechende Äußerung vom FA? Wenn ja, steht da nicht was genaueres drin als „wohl wegen verspäteter Abgabe“? Wenn nein, wann wurde die Erklärung abgegeben?
Falls Antragsveranlagung: Da war Wüstenrot-Tag für 2003 der 31.12.2005, nichts mehr zu machen. Im Extremfall (z.B. zehnmonatige Haftstrafe in einem Land, in dem Häftlinge keinerlei Schriftverkehr führen dürfen; eventuell auch attestierte schwere Depression für die Dauer von dreißig Monaten) könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Chance haben. Aber „Vergessen“ und „Nicht gewußt“ sind keine Begründungen, die für einen solchen Antrag ausreichen.
Schöne Grüße
MM
anhängiges Verfahren
Aber „Vergessen“ und „Nicht gewußt“
sind keine Begründungen, die für einen solchen Antrag
ausreichen.
Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht.
Aber wer weiß ?
Beim BFH ist derzeit ein Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 3/06 anhängig, dass folgendermaßen lautet:
„Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist wegen Unkenntnis der steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen von der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Liegt ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor oder ist ein grobes Verschulden anzunehmen, weil nicht nur in den Medien und auf dem Erläuterungsbogen zur ESt-Erklärung, sondern insbesondere in der Broschüre „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ bei Übersendung der LSt-Karten auf die gesetzliche Frist hingewiesen wird?“
Hat das FA einen Ablehnungsbescheid geschickt, sollte man Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
empfiehlt
der Petz
Servus Petz,
schönen Dank - das ist ja scharmant! (obwohls dadurch für die FÄ nicht unbedingt schöner wird).
Schöne Grüße
MM
das ist ja scharmant!
So bin ich 
Jedenfalls meistens…
Nun, wenn ich mir das Urteil des FG mal anschaue:
http://216.239.59.104/search?q=cache:y00uIQ_jcHUJ:ww…
dann denke ich doch, dass diese Rev. vor dem BFH kaum Aussicht auf Erfolgt hat. Was wäre denn die Folge? Wenn die Klägerin hier Recht bekommt, dann kann man doch sogleich jedes Gesetz einpacken. Das Argument etwas ja nicht gewusst zu haben, wird der BFH kaum gelten lassen, wir werden in einigen Jahren wissen, wie der BFH entschieden hat.
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dann denke ich doch, dass diese Rev. vor dem BFH kaum Aussicht
auf Erfolgt hat.
Seitdem das BVerfG entschieden hat, dass reiche Eltern mehr steuerliche Entlastung für ihre Kinder als arme Eltern, bin ich mir bei gar nichts mehr sicher…
Gruß
der Petz (armes Elternteil)