[ESt] Unterhalt an Nicht-Ehegatten abzugsfähig?

Person A wohnt und lebt mit Person B zusammen. Person B besucht einen Weiterbildungskurs und hat keinerlei sonstige Einkünfte und lebt aussließlich von etwas Erspartem und von finanziellen Zuschüssen, welche Person B von Person A monatlich auf das Konto überwiesen bekommt.
Frage: Der monatliche Betrag X, welcher Person A Person B überweist, kommt dieser als außergewöhnliche Belastung beim jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich zum Abzug?

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jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich zum Abzug?

gemeint ist sicher die einkommensteuererklärunng.

fraglich ist, ob A gegenüber B überhaupt zum unterhalt verpflichtet ist (kind, eltern, großeltern etc.). fraglich ist des weiteren, ob B unterhaltsbefugt ist. zunächst einmal nämlich ist die eigene arbeitsleistung umzusetzen. soweit beide fragen zu bejahen sind, kommt ein abzug in betracht. zu beachten ist dann aber der höchstbetrag sowie die sog. opfergrenze.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Gemeint war die Einkommensteuererklärung:smile:.
Person A ist weiblich und Person B ist männlich. Sie leben zusammen, ein Liebespaar. Er stammt urpsrünglich aus dem Ausland und muss in D erstmal Deutsch lernen.

sieht schlecht aus. A ist gegenüber B nicht zum unterhalt verpflichtet, daran scheitert die abzugsfähigkeit außergewöhnlicher belastungen. sorry.

sieht schlecht aus. A ist gegenüber B nicht zum unterhalt
verpflichtet, daran scheitert die abzugsfähigkeit
außergewöhnlicher belastungen. sorry.

Wenn dies eine eingetragene Lebensgemeinschaft wäre, wäre es dann möglich?

Wenn dies eine eingetragene Lebensgemeinschaft wäre, wäre es
dann möglich?

Ja, was denn nun ?

Homo ? Dann heißt das Lebenspartnerschaft.

oder Hetero ? Dann gibt es es keine eingetragene Lebensgemeinschaft.

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Ok, sorry, wusste nicht, dass eingetragene Lebensgemeinschaft nur bei gleichgeschlechtrigen Möglich ist.
Möchte eigentlich nur wissen, wenn ein HeteroPaar zusammen lebt und der Eine mehr verdient als der Andere und ihm monatlich einen Betrag zum Lebensunterhalt überweist, ob das steuerlich zum Abzug kommt.

Wenn man z.B. HartzIV beantragen würde, würde dies ja auch bei der Berechnung einfließen.

Dazu sollte man folgendes lesen:

§ 33a (1) EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

und

BMF Schreiben (pdf)
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/071,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können unter Beachtung der Opfergrenze bis zu 7680 € beim Unterhaltszahler im Jahr angesetzt werden.

Da der Unterhaltende aber aus dem Ausland kommt und wohl ein Homofreund des Unterhaltszahlenden ist, steht ihm hier keine Sozialhilfe zu, d. h. öffentliche Mittel können nicht versagt oder gekürzt werden. Das hat zur Folge, dass nichts abzugsfähig ist.

Mfg
Oerdiz

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Oerdiz,

so wie ich das verstanden habe, ist das ein ganz normales Paar ( Mann und Frau) der Mann stammt wohl aus einem anderen Land. Somit nichts mit Homo. Aber eheähnliche Gemeinschaften ( Mann und Frau) sind wohl im Steuergesetz auch nicht abzugsfähig.

Grüße
Lara

Ja stimmt. Habe mich verlesen:

Person A ist weiblich und Person B ist männlich. Sie leben zusammen, ein Liebespaar. Er stammt urpsrünglich aus dem Ausland und muss in D erstmal Deutsch lernen.

Wegen der dann später folgenden Frage nach eingetragener Lebenspartnerschaft dachte ich an gleichgeschlechtliche Personen.

Aber hier wird es daran mangeln, dass der Person keine Stütze zusteht und somit nicht versagt werden kann. D. h. steuerlich wird der Abzug ja nur möglich, wenn der Staat dadurch auch noch einen Vorteil hat nämlich Einsparung bei der Stütze. Dafür gibts den Bonus für Unterhaltsleistungen beim Zahler.

.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Oerdiz,

würde in diesem Fall eine Ablehnung des Arbeitslosengeldes I reichen oder müsste diese Mann, stammend aus einem anderen Land auch einen Ablehnungsbescheid von Hartz IV beibringen?
Mal eine andere Frage: Wie müsste der Unterhalt nachgewiesen werden, durch Banküberweisungen oder reicht ein unterschriebenes Schriftstück?

Grüße

Lara

.

nähere Erläuterung
Hallo,

vielen Dank für die vielen Erläuterungen. Das Thema Steuern ist so komplex, dass es mich total verwirrt. Daher möchte ich nochmals präzisiseren.

Person A, weiblich lebt und wohnt mit Person B, männlich- aus Italien stammend, zusammen. Person B erhält kein Arbeitslosengeld (Bescheid liegt vor), HartIV würde Person B nie beantragen und selbst wenn, würde Person B wohl nichts erhalten, da dessen Eltern bereits Grundbesitz auf dessen Namen überschrieben haben.

Person A unterstützt Person B monatlich finanziell. Sind diese Beträge als außergewöhnliche Belastung aufzunehmen?

Danke.

Gruß
L.

Das Thema Steuern
ist so komplex, dass es mich total verwirrt.

Mich auch, und das täglich !

Person A, weiblich lebt und wohnt mit Person B, männlich- aus
Italien stammend, zusammen. Person B erhält kein
Arbeitslosengeld (Bescheid liegt vor), HartIV würde Person B
nie beantragen und selbst wenn, würde Person B wohl nichts
erhalten, da dessen Eltern bereits Grundbesitz auf dessen
Namen überschrieben haben.

Person A unterstützt Person B monatlich finanziell. Sind diese
Beträge als außergewöhnliche Belastung aufzunehmen?

Nein.
Da klaffen Sozialrecht und Steuerrecht weit auseinander.
Im Sozialrecht wird gekürzt, weil man mit einem Partner zusammen lebt.
Im Steuerrecht wird der aber nicht anerkannt.
Das ist leider so.

Gruß

der Petz

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Petz,

danke für das klare Nein.

Wenn Person B nun rein theoretisch eine Kürzung erhielte, dann würde es wohl anerkannt werden, sehe ich das richtig?
danke.
Gruß
L.

Wenn Person B nun rein theoretisch eine Kürzung erhielte, dann
würde es wohl anerkannt werden, sehe ich das richtig?

Nein, das siehst du nicht richtig.

Im Steuerrecht eben nicht.

Nein, hier ist ein Ansatz nicht möglich. Der Unterhalt an den Partner ist reines Privatvergnügen ohne steuerliche Absetzbarkeit.

Mfg
Oerdiz

Ein Blick in folgenden Erlass genügt

Habe ich übrigens bereits in diesem Thread verlinkt:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/071,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

B. steht kein ALG und kein HARZT IV bzw. Stütze zu, steuerlich ist nichts ansetzbar.

Oerdiz

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außergewöhnliche Belastung-Zahnarztrechnung
Hallo Oerdiz,

Person A bezahlt und überweist die Zahnarztrechnung der Mutter ( Eltern sind bereits in Rente- Rente liegt bei ca. 1300 Euro für beide), RE-Betrag (Rechnung lautet auf den Hauptversicherer, in diesem Fall der Vater; ca. 2200 Euro). Ist dies als außergewöhnliche Belastung anzusetzen?
Danke.

Grüße
Lara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Person A bezahlt und überweist die Zahnarztrechnung der Mutter
( Eltern sind bereits in Rente- Rente liegt bei ca. 1300 Euro
für beide), RE-Betrag (Rechnung lautet auf den
Hauptversicherer, in diesem Fall der Vater; ca. 2200 Euro).
Ist dies als außergewöhnliche Belastung anzusetzen?
Danke.

Grüße
Lara

hallo, ich nehme an, die frage ist rein spekulativ, da sich der ausgangsfall ja anders gestaltet. in obigem falle ist ein ansatz dem grunde nach möglich. inwieweit ein abzug der höhe nach möglich ist, muss anhand der höhe der rente der eltern ermittelt werden, des weiteren ist die bereits erwähnte opfergrenze zu beachten. ggf. müsste in diesem speziellen der kto.auszug vorgelegt werden, da rechnungsempfänger und zahlende person nicht übereinstimmen. aber den eltern gegenüber ist A jedenfalls zu unterhalt verpflichtet. dem freund hingegen nicht. mfg…

Ähm, sorry @zugastbeimweltmeister, aber eine hier freiwillige Zahlung ohne Bedürftigkeit der Eltern ist für den Sohn keine außergew. Belastung. Auch in die Unterhaltsleistungen kommen wir schon wg. der Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht.