Hallöchen alle miteinander,
da ich gerade festgestellt habe, dass hier im Brett Steuern alle Fragen beantwortet sind - ich also nicht aktiv werden kann, hab ich mir gedacht ich frage euch etwas, womit ich gerade meine grauen Zellen beschäftige:
Wie wir alle wissen ist die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmer sehr eingeschränkt (ab 2007 noch ein bisle mehr). Um so heißer werden ja nun die Abgrenzungen zwischen Betriebsstätte und Arbeitszimmer diskutiert. Da gab´s doch so ein tolles Urteil bei dem eine Notfallpraxis eines Arztes im eigenen Haus als Betriebsstätte und nicht als Arbeitszimmer eingestuft wurde -> somit volle Anerkennung. Dieses Urteil kann ich ja auch noch prima nachvollziehen was aber nun mit solchen Fällen bei denen das „häusliche Arbeitszimmer“ wie ein Büro eingerichtet ist, weil das eben nun mal die Tätigkeit ist (Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Versicherungskaufmann)
Bsp.: Es existiert bereits eine Betriebsstätte an einem anderen Ort als die Wohnung. Zusätzlich wird aber ab und zu auch Zuhause in einem wie ein Büro eingerichteten Raum gearbeiten. Es werden dort Kunden empfangen. Es finden Besprechungen dort statt und es hängt ein Schild draussen an der Tür, dass sich wegen mir eine „Zweigniederlassung“ befindet. Es existiert zwar kein seperater Eingang aber es ist quasi nach der Eingangstür gleich rechts, oder so ähnlich.
Was meint Ihr würde so eine Gestaltung eher als Arbeitszimmer oder eher als Betriebsstätte durchgehen. Seht ihr bei so einer Konstellation überhaupt eine gewisse Grundlage für eine Betriebsstätte? Leider konnte ich bis jetzt noch nichts finden, wo es eine Checkliste für diese Abgrenzung gibt.
M. E. müßte es doch aufgrund des oben genannten Urteils eine Möglichkeit bestehen auch für Bürotätigkeiten von dem Kleschee des häuslichen Arbeitszimmers zur Betriebsstätte zu kommen, oder?
Vielen Dank schon mal.
Viele sonnige Grüße von Soni
Die Person in diesem fiktiven Fall wird kein Arbeitszimmer bis einschl. 2006 ansetzen können.
Siehe dazu Gesetz und das folgende BMF Schreiben:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/003,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
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Servus Soni
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zum Thema Checkliste geb ich Dir doch gerne was zum (Durch)Beißen… (wilde Mischung, auch Erstinstanzliches dabei):
- FG Hamburg 06.06.2006 8K 66/06
- Hessisches FG 07.07.2005 13K 3854/04
- BFH 06.07.2005 XI R 47/04
- FG Nürnberg 22.06.2004 I 317 /2002
Destillat daraus:
Der selbständig Tätige mit Büroberuf hat es viel schwerer, seinen „Zweitbetrieb“ vom häuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen, weil ein Büro halt typischerweise wie ein Arbeitszimmer aussieht - dieses müsste also, um glaubhaft kein häusliches Arbeitszimmer zu sein, schon technisch und optisch ganz überwiegend auf Publikumsverkehr ausgerichtet sein. Als Außenprüfer von der peniblen Sorte würde ich da zur Gewinnung des „Gesamtbildes“ auf solche unerwarteten Einzelheiten wie z.B. Kapazität der Kaffeemaschine, Anonymisierung der Ordnerrücken oder Einsehbarkeit des Bildschirmes abheben…
Ferner ist der Eingang scheints von überragender Bedeutung: Schon der Zugang zwar separat, aber über die Terrasse der Privatwohnung kann offenbar als KO-Kriterium zumindest die erste Instanz überstehen. Der Zugang gleich hinter der Eingangstür links ist da wohl von vornherein unten durch…
Soweit meine 2 Cents, es gibt sicherlich noch Systematischeres dazu.
Frohes Schaffen wünscht
MM
Pflichtwitz, als Betthupferl: „Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist (…). Ohne Bedeutung sind Einschränkungen, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben. So sind Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten; Anlagen für den Güterumschlag dienen dem öffentlichen Güterverkehr.“ - Gleichlautender Ländererlass betr. grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 15. Januar 2002 - Mußte doch mal gesagt werden, oder?
Danke schon mal
Hallo Martin,
vielen Dank schon mal. Muss die ganzen Urteile aber erst noch beackern. Aber immerhin eine gewisse Diskussions-Grundlage für den Fall aller Fälle.
Sonnige Grüße von Soni
PS: Kennst Du schon das erste Gesetz zur Entbürokratisierung… Wußte bis vor kurzen noch nicht einmal, dass wir jetzt extra eine Entbürokratisierungs-Ministerin haben. Irgendwie wiedersprüchlich, wenn man an die Einführung der Anlage EÜR denk…
Die EÜR ist ja nicht für den Steuerbürger da sondern für den Staat. Konnte man bei der bisherigen Gewinnermittlung nur den Gewinn/Verlust in Anlage GSE erfassen, so bietet die EÜR ganz andere Möglichkeiten. Gerade beim kommenden Risikomanagement in den Finanzämtern, wo ein Mehr an Steuererstattungen mangels korrekter Prüfung der Erklärungen durch Personaleinsparung ausgeglichen werden soll ist es an der Zeit auch den gewerblich Tätigen mittels EÜR korrekt zu überwachen. D. h. jede Position der Anlage EÜR kann so mit dem Vorjahr verglichen und Abweichungen von Bedeutung durch den Computer bemerkt werden. Setzt man eine 7g-Abschreibung an, so überwacht der Computer sogar die Auflösung. Nicht umsonst hat man den Bogen mit fast allen möglichen BA und BE versehen.
Und bei den Bilanziernden wird sowas auch erfolgen im Laufe der Jahre/Jahrzehnte.
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für Gestaltung/Abgrenzung Kommentare nutzen
Hi !
In den Großkommentaren finden sich eigentlich die gängigen Definitionen inklusive möglicher Abgrenzungen.
zum § 12 AO = Betriebsstätte
u.a.
- Hübschmann/Hepp/Spitaler (Verlag Otto Schmidt)
- Schwarz (Haufe Verlag)
zum § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG = Arbeitszimmer
- Herrmann/Heuer/Raupach (Verlag Otto Schmidt)
- Kirchhof/Söhn (Verlag Luchterhand)
Zum Einstieg bieten sich sicherlich auch Gesetz, AEAO, EStR, EStH und die Kompaktkommentare (AO = Klein, ESt = Schmidt) an. Bei einer Vertiefung der Materie wird man aber um die Großkommentare und Urteilsdatenbanken (lexinform, juris, Haufe Steuer Office Kanzlei, …) nicht herumkommen.
BARUL76