[EÜR] Kosten Ausbau Schulungsraum im eigenen Haus

Ein (Dipl.Betriebswirt) beabsichtigte neben seiner hauptberuflichen Beschäftigung, in freiberuflicher Tätigkeit MS-Office Seminare anzubieten. Aus diesem Grund möchte er in seinem Haus einen Raum, der sich noch im Rohbauszustand befindet, zu einem Schulungsraum ausbauen. Kann er das Finanzamt an den Umbaukosten beteiligen? Im Vorfeld wären einige Initialkosten zu erwarten wären. Ab welchem Zeitpunkt kann der Aufwand geltend gemacht werden (auch schon vor der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit)? Kann eine Verrechnung des evtl. „Verlustes“ in vollem Umfang mit der EST aus der unselbständigen Tätigkeit erfolgen?

Das ist alles möglich. Man sollte jedoch damit rechnen, dass die Einkunftsart vorläufig veranlagt wird, weil abschließend nicht geprüft werden kann, ob Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Werden die ersten Gewinne eingefahren und entsteht ein Totalüberschuss an Gewinn, dann kann das Finanzamt die vorläufigen Veranlagungen für endgültig erklären.

Danke für die rasche Antwort.

D.h. durch die vorläufige Veranlagung müsste derjenige die verminderte Steuerlast zurückerstatten, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keinen Gewinn erzielt? Gibt es Fristen innerhalb derer der Gewinn erzielt werden muss?

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Es muss insgesamt ein Totalgewinn dabei rauskommen oder es muss nachgewiesen werden, dass aus dem Gewerbe nichts zu holen war, ansonsten keine Anerkennung der Verluste.

Wer bspw. ein Gewerbe 3 Jahre mit Verlusten betreibt und danach aufgibt, der muss nicht in jedem Fall damit rechnen, dass die Verluste nicht anerkannt werden. Bestes Beispiel sind die Genossen, die den damaligen Existenzgründerzuschuss von monatlich 600 € mit abkassieren wollten und ein Gewerbe bspw. „Mobiler Schuhputzservice“ anmeldeten. Hier war jedoch das Problem für das FA nicht vorhanden, da weiter keine Einkünfte existierten.

Weiterhin gibt es die sog. Liebhaberei, wenn man sein Hobby zum Gewerbe macht und ständige Verluste anfallen.

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