Kann mir jemand erklären warum bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die Umsatzsteuer noch draufgeschlagen werden soll obwohl diese gar nicht eingenommen wird, da Kleinunternehmer ja bekanntlich die USt nicht ausweisen dürfen, da diese nicht erhoben wird?
Die Antwort, „weil es in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG direkt drin steht“ gilt nicht !!!
ergänzend zur richtigen Auskunft von Oerdiz noch: Die in der Tat nicht auf Anhieb verständliche Formulierung ist erläutert in Abschnitt 246 (2) UStR, wo nochmal explizit steht „Außerdem ist (…) nicht auf die Bemessungsgrundlagen (…) abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge“.
Es gibt Gründe für die seltsame Formulierung: § 19 (1) UStG setzt nicht § 10 (1) UStG außer Kraft, und er sieht keine besondere Steuerbefreiung für Kleinunternehmer vor. Damit ist also die in § 19 (1) UStG benannte „zuzügliche“ Umsatzsteuer dingfest gemacht: Sie ist auch in den Einnahmen des Kleinunternehmers enthalten. Wird also nicht draufgerechnet.
Hab’ meinen Denkfehler gefunden. § 19 Abs. 3 UStG stellt ja schließlich auf das Entgelt ab (A 251 Abs. 1 S. 5 UStR), also ist aus den eingenommenen Geldern fiktiv die USt herauszurechnen um sie später wieder draufzuschlagen (A 246 Abs. 2 S. 3 UStR) und nicht wie vorher angenommen auf die eingenommenen Beträge die USt draufschlagen.