[ErbSt] Bemessungsgrundlage bei Schenkung - Aktien

Hallo Wissende,

gesetzt den Fall, Person A erhielte von Person B eine Schenkung durch einfache Übertragung eines Aktiendepots von B nach A.
Welcher Wert würde in einem solchen Fall für die Bemessung der Schenkungssteuer herangezogen:
Der IST-Wert zum Übertragungstag?
Der Kaufwert? (Scheint wohl nicht eher nicht zu gelten)
oder …?

Wenn erstens: Was erfolgt dann mit ggf. realisierbaren Verluste gegenüber dem einstmaligen Kaufwert? Gehen die mit über zu Person A oder gilt ab Übertragung der Schenkungswert als Verlust-/Gewinnmesslatte für zukünftige Verkäufe?

Grüße+Danke
Jürgen

Servus,

Welcher Wert würde in einem solchen Fall für die Bemessung der
Schenkungssteuer herangezogen:

Grundsätzlich richtet sich die Bewertung für Zwecke des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach dem Bewertungsgesetz, Ausnahmen sind im ErbStG genannt.

Der IST-Wert zum Übertragungstag?

Gem § 11 (1) BewG gilt für an einer deutschen Börse zum Handel zugelassenen Wertpapiere die niedrigste Notierung am Stichtag (= Tag der Zuwendung), ersatzweise der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs.

Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, gilt der Verkehrswert (= der Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde) zum Stichtag. Näheres zu Schätzungsmethoden nicht an dieser Stelle, weil das die Sache ziemlich aufblasen würde und vielleicht gar nicht nötig ist.

Wenn erstens: Was erfolgt dann mit ggf. realisierbaren
Verluste gegenüber dem einstmaligen Kaufwert? Gehen die mit
über zu Person A oder gilt ab Übertragung der Schenkungswert
als Verlust-/Gewinnmesslatte für zukünftige Verkäufe?

Wenn die Schenkung von Privatvermögen in Privatvermögen stattfindet, gibts kein Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG, der Einzelrechtsnachfolger (= Beschenkte) führt die „alten“ Anschaffungskosten zur Ermittlung von vielleicht zukünftigen Veräußerungsgewinnen/verlusten fort.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Wenn die Schenkung von Privatvermögen in Privatvermögen
stattfindet, gibts kein Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG,
der Einzelrechtsnachfolger (= Beschenkte) führt die „alten“
Anschaffungskosten zur Ermittlung von vielleicht zukünftigen
Veräußerungsgewinnen/verlusten fort.

Ähm, führt das nicht zu einer Doppelbesteuerung von Gewinnen? Erst über die Schenkungssteuer auf Kaufpreis+Kursgewinn und dann noch einmal über die anschließende Veräußerung? Und das geht?
Bei Verlusten dagegen würde ich mich ja freuen:wink:

Danke auf jeden Fall für die informative Antwort
Jürgen

Servus Jürgen,

Ähm, führt das nicht zu einer Doppelbesteuerung von Gewinnen?

hmm, eigentlich nicht. Die Schenkungsteuer hängt am Erwerb durch freigebige Zuwendung, unabhängig davon, ob das Erworbene früher mal mehr oder weniger wert war. Sie wird auch anders berechnet als die Ertragsteuern.

Sicher könnte man so argumentieren, und sicher ist die Schenkungsteuer auch eine Art Ausgleich dafür, daß der Zufluss der Zuwendung die Leistungsfähigkeit des Einzelnen betreffend die Finanzierung des Gemeinwesens erhöht.

Aber in Konsequenz ist in fast jedem steuerbaren Vorgang etwas im Spiel, was vorher schon einmal besteuert worden ist: Wenn bei einem Verbraucher USt auf eine Leistung erhoben wird, bezahlt er diese regelmäßig mit Geld, das er vorher schon ESt-pflichtig oder erbschaft/schenkungsteuerpflichtig erworben hat. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ists noch ärger: Da wird darüber hinaus noch beim Kauf gleichzeitig USt und die Verbrauchsteuer fällig.

Bei Verlusten dagegen würde ich mich ja freuen:wink:

Die werden, falls sie denn eintreten, auch auf der Basis der „alten“ Anschaffungskosten ermittelt. Und für die „Spekulationsfrist“ läuft die Frist auch trotz Schenkung/Erbfall weiter, d.h. der Beschenkte muss das Erworbene (außer bei Immobilien) gar nicht lang behalten, damit er um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes rumkommt.

Wieauchimmer, so richtig konsistent wäre ein Steuersystem bloß dann, wenn es auf insgesamt viel weniger verschiedene Sachverhalte zielen würde; irgendwie stehen die meisten in Verbindung miteinander. Wie gesagt, eigentlich ist ja gleichzeitige Existenz von USt und ESt schon ein bissel wackelig. – Ob es dann freilich hinsichtlich dem Grundgedanken „Besteuerung nach relativer Leistungsfähigkeit“ gerechter wäre, sei dahingestellt.

Schöne Grüße

MM

Danke
Servus Martin,

danke für die Antwort:wink:

Grüße
Jürgen