[AO] § 5 Ermessen - § 162 Schätzung
Hi !
Wäre dann "offensichtlich
Dieses „offensichtlich“ bedeutet, dass es für JEDEN Menschen sofort und auf den ersten Blick zu Ungerechtigkeiten kommen wird. Hier liegt üblicherweise eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) vor. Es muss für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein, durch welche Entscheidungen das FA zu seinem Ergebnis gelangt ist.
unzutreffende Besteuerung bei
Verwendung der Pauschalen und kein Nachweis der tatsächlichen
Kosten als Alternative" eine schlüssige Begründung.
Nach meinem Dafürhalten ist dieser kleine Satz in sich noch keine ausreichende Begründung für die Ablehnung der Werbungskosten. Es muss jedoch erwähnt werden, dass das FA bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit hat, die Begründung nachzuliefern. Möglicherweise hat das FA sogar eine schlüssige Begründung parat.
Ist es eigentlich nicht so, dass das FA auch
Besteuerungsgrundlagen schätzen darf?
Ja. Dies ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) in Verbindung mit § 162 AO.
Auch Ausgaben können doch relativ gut geschätzt werden, der Stpfl
hat ja nicht auf dem Rasen vor der Firma campiert… selbst wenn
die zu niedrig angesetzt werden ist das immer noch realistischer
als Null Kosten…
Wie weiter unten bereits ausgführt, besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass die Aufwendungen für Unterkunft vom Arbeitgeber (oder von einem Dritten) getragen wurden oder dass man bei Freunden übernachtet hat.
Für die erste Alternative läßt sich sicherlich ein Schreiben des Arbeitgebers beschaffen, in welchem dieser versichert, dass Kosten für die Übernachtung nicht übernommen wurden.
Für die zweite Alternative lassen sich möglicherweise noch Bestätigungen der „Gastgeber“ (Hotels/Pensionen) beschaffen, dass die Unterkunft tatsächlich gegen Entgelt bezogen worden war.
Sollte das FA dann noch immer von einer „offensichtlich“ unzutreffenden Besteuerung ausgehen, sind in die Schätzung der Aufwendungen aber zumindest die Tatsachen einzubeziehen, die sich aus diesen Bestätigungen ergeben. Es MÜSSEN dann also Aufwendungen angesetzt werden.
Und auch hier gilt, dass für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein muss, wieso geschätzt wurde und wie die Werte ermittelt wurden.
BARUL76