[AO,ESt] Pflicht Auslandsreisekosten nachzuweisen?

Hallo,

eine aktuelle Frage zum Thema Auslandsreisekosten:

Habe gerade vom örtlichen FA erfahren, dass es angebliche neue rechtsgültige Urteile gibt, nach denen - wenn der Ansatz der Übernachtungspauschalen aufgrund einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung (z.B. bei langen Aufenthalten von mehr als 1 Woche) nicht gewährt werden soll - nicht nur die Glaubhaftmachung sondern sogar der Nachweis der Übernachtungskosten erforderlich sein soll.

Wisst Ihr mehr darüber?

Bislang ging ich von der Glaubhaftmachung aus - eine Nachweispflicht ist mir neu…

Danke
und viele Grüße

Frank

Hi !

Wisst Ihr mehr darüber?

Vor den Gerichten, und nur vor denen (= nicht Finanzamt), ist es schon lange gängige Praxis, dass zur Klärung der Frage, ob eine unzutreffende Besteuerung vorliegt, die tatsächlichen Kosten beziffert werden sollen. Es kommt dann auch häufig genug vor, dass nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen abzugsfähig sind.

Dass jetzt auch die Finanzämter auf diesen Zug aufspringen, ist mir allerdings neu. Vor allem, weil diese durch die Vorschriften ihrer Vorgesetzten (EStR, LoStR, BMF-Schreiben, …) gebunden sind. In Diskussionen mit dem FA sollte sich daher regelmäßig auf diese bindenden Vorschriften bezogen werden.

BARUL76

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guten abend,

Dass jetzt auch die Finanzämter auf diesen Zug aufspringen,
ist mir allerdings neu.

nicht wirklich. derartige sind schon prüfungswürdig, allerdings größtenteils dann, wenn die aufwendungen recht hoch sind (m. E. wird hier von den FÄ der begriff der unzutreffenden besteuerung fehlinterpretiert)

Vor allem, weil diese durch die

Vorschriften ihrer Vorgesetzten (EStR, LoStR, BMF-Schreiben,
…) gebunden sind. In Diskussionen mit dem FA sollte sich
daher regelmäßig auf diese bindenden Vorschriften bezogen
werden.

dem kann ich nicht uneingeschränkt zustimmen, denn die bindungswirkung der verwaltung an die auslandspauschbeträge, auf die sich mein vorredner bezieht, greift dann nicht, wenn eine unzutreffende besteueuerung gegeben ist, und das ist im falle von auslandsdienstreisen dann gegeben, wenn eine vom normaltypus abweichende dienstreise durchgeführt wurde. das ist zB gegeben bei einem lehrer, der eine klassenfahrt durchführte und in einer jugendherberge übernachtete. der hat einfach nicht so hohe aufwendungen. oder aber auch dann, wenn eine dienstreise länger als ca. 20 tage dauer – auch dann weicht sie vom normaltypus ab. somit muss der stpfl. u. U. nachweisen, wie hoch die tatsächlichen aufwendungen waren. versagt werden können die pauschbeträge dann, wenn die tatsächlichen aufwendungen die pauschbeträge wesentlich unterschreiten. der steuerpflichtige hat jedenfalls eine mitwirkungspflicht, ggf. könnte ihn wegen des auslandsbezugs gar eine verstärkte mitwirkungspflicht treffen.
mfg.

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Hallo Barul,

vielen Dank für Deine Antwort.

Dazu noch eine Rückfragen:

Du beziehst Dich auf die Vorschriften der Vorgesetzten - gibt es da eine, die besagte, dass die Kosten glaubhaft gemacht werden sollen (Besteuerungsgrundlagen können ja vom FA auch geschätzt werden)?

Denn ich denke mal, wenn man dem FA sagt, dass die Nachweispflicht erst vor dem FG greift, dann sagen die sicher ganz locker „Na denn gehen Sie mal vors FG, dann müssen es doch nachweisen“… oder?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo und danke für die Antwort,

wie ist es denn hier in Sachen „Mitwirkungspflicht“.

Wenn die Pauschbeträge aufgrund der langen Dauer des Aufenthalts versagt werden, der Aufenthalt und seine berufliche Begründung aber nachgewiesen werden, nur dem Steuerpflichtigen kein Nachweis der Unterbringungskosten gelingt (z.B. weil die Quittungen nicht aufgehoben werden), er aber noch grob die Kosten weiss - das wäre für mich dann eine Glaubhaftmachung.

Kann das FA hier hingehen und sagen „Nö wir erkennen die Kosten überhaupt nicht an, weil sie nicht 100% zweifelsfrei nachgewiesen wurden“ …?

Hätte der Stpfl. dann unter einer Brücke schlafen können, wenn es kostenfrei wäre… oder muss das FA zumindest gewissen Mindestsätze akzeptieren können?

Viele Grüße
Frank

Gang zum Finanzgericht - Nachweispflicht
Hi !

Denn ich denke mal, wenn man dem FA sagt, dass die
Nachweispflicht erst vor dem FG greift, dann sagen die sicher
ganz locker „Na denn gehen Sie mal vors FG, dann müssen es
doch nachweisen“… oder?

Vor dem FG kann grob gesagt wegen zweierlei geklagt werden. Zum Einen, dass das FA das materielle Recht nicht richtig angewender hat und zum anderen, dass formelles Recht nicht eingehalten wurde.

Nach § 122 AO bedarf bei der Steuerfestsetzung eine Abweichung von den Anträgen des Steuerpflichtigen einer nachvollziehbaren Begründung. Werden also Werbungskosten ohne schlüssige Begründung abgelehnt, kann das FA zur Abgabe der Begründung „gezwungen“ werden oder aber eben zur „antragsgemäßen Veranlagung“.

BARUL76

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Hallo Barul,

danke für Deine Antwort.

Nach § 122 AO bedarf bei der Steuerfestsetzung eine Abweichung
von den Anträgen des Steuerpflichtigen einer nachvollziehbaren
Begründung. Werden also Werbungskosten ohne schlüssige
Begründung abgelehnt, kann das FA zur Abgabe der Begründung
„gezwungen“ werden oder aber eben zur „antragsgemäßen
Veranlagung“.

Wäre dann „offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei Verwendung der Pauschalen und kein Nachweis der tatsächlichen Kosten als Alternative“ eine schlüssige Begründung.

Ist es eigentlich nicht so, dass das FA auch Besteuerungsgrundlagen schätzen darf? Auch Ausgaben können doch relativ gut geschätzt werden, der Stpfl hat ja nicht auf dem Rasen vor der Firma campiert… selbst wenn die zu niedrig angesetzt werden ist das immer noch realistischer als Null Kosten…

Viele Grüße
Frank

hi,
natürlich wird kein FA unterstellen oder erwarten, dass der stpfl. irgendwo unter ´ner brücke geschlafen hat. vielmehr wäre aber, wenn gar nichts nachgewiesen werden kann, zu vermuten, dass dem stpfl. vom AG kostenfreie unterkunft gewährt wurde.
grds. ist es dem stpfl. ohnehin zuzumuten, sich ggf. vorher beim FA, beim steuerberater zu informieren. bei nichterfüllung der nachweisepflicht muss der stpfl. ggf. nachteile hinnehmen, das gibt auch die rechtsprechung her.
„grob die kosten weiß“ ist keine glaubhaftmachung, sondern allenfalls eine behauptung. glaubhaft macht der stpfl., wenn er zB einen repräsentativen zeitraum mit nachweisen belegen kann (dienstreise dauert 6 wochen, stpfl. hat nur für zwei wochen belege – glaubhaftmachung ist erfolgt).
richtig ist natürlich, dass das FA schätzen kann. die höhe jedoch ist abhängig vom einzelfall. das FA kann natürlich auch auf 0 € schätzen. im klageverfahren im übrigen gilt, dass die gerichte jedenfalls nicht an die verwaltungsanweisungen gebunden sind.

mfg.

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[AO] § 5 Ermessen - § 162 Schätzung
Hi !

Wäre dann "offensichtlich

Dieses „offensichtlich“ bedeutet, dass es für JEDEN Menschen sofort und auf den ersten Blick zu Ungerechtigkeiten kommen wird. Hier liegt üblicherweise eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) vor. Es muss für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein, durch welche Entscheidungen das FA zu seinem Ergebnis gelangt ist.

unzutreffende Besteuerung bei
Verwendung der Pauschalen und kein Nachweis der tatsächlichen
Kosten als Alternative" eine schlüssige Begründung.

Nach meinem Dafürhalten ist dieser kleine Satz in sich noch keine ausreichende Begründung für die Ablehnung der Werbungskosten. Es muss jedoch erwähnt werden, dass das FA bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit hat, die Begründung nachzuliefern. Möglicherweise hat das FA sogar eine schlüssige Begründung parat.

Ist es eigentlich nicht so, dass das FA auch
Besteuerungsgrundlagen schätzen darf?

Ja. Dies ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) in Verbindung mit § 162 AO.

Auch Ausgaben können doch relativ gut geschätzt werden, der Stpfl
hat ja nicht auf dem Rasen vor der Firma campiert… selbst wenn
die zu niedrig angesetzt werden ist das immer noch realistischer
als Null Kosten…

Wie weiter unten bereits ausgführt, besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass die Aufwendungen für Unterkunft vom Arbeitgeber (oder von einem Dritten) getragen wurden oder dass man bei Freunden übernachtet hat.
Für die erste Alternative läßt sich sicherlich ein Schreiben des Arbeitgebers beschaffen, in welchem dieser versichert, dass Kosten für die Übernachtung nicht übernommen wurden.
Für die zweite Alternative lassen sich möglicherweise noch Bestätigungen der „Gastgeber“ (Hotels/Pensionen) beschaffen, dass die Unterkunft tatsächlich gegen Entgelt bezogen worden war.

Sollte das FA dann noch immer von einer „offensichtlich“ unzutreffenden Besteuerung ausgehen, sind in die Schätzung der Aufwendungen aber zumindest die Tatsachen einzubeziehen, die sich aus diesen Bestätigungen ergeben. Es MÜSSEN dann also Aufwendungen angesetzt werden.
Und auch hier gilt, dass für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein muss, wieso geschätzt wurde und wie die Werte ermittelt wurden.

BARUL76

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Vielen Dank!
Hi Barul,

vielen Dank für die ausführlichen Infos!

Viele Grüße
Frank

Hi,

danke für die Antwort!

Stimmt, kostenfreie Unterkunft hätte gewährt werden können. (Arbeitgeber kann man noch widerlegen, aber da gibt es ja Tausend Varianten…) - daran hatte ich gar nicht gedacht.

Danke
und viele Grüße

Frank