Hallo Martin,
lass mich das mal vom 25a UStG aus angehen:
Er kann angewendet werden, wenn
- der Unternehmer (= Verkaufsagent) Wiederverkäufer ist. Das ist gegeben.
- für die Lieferung an den Wiederverkäufer (ich verkürze das auf das hier Relevante) USt nicht geschuldet wird.
Dabei kann ein und derselbe Wiederverkäufer sowohl regelbesteuerte als auch 25a-Umsätze ausführen, es ist z.B. bei Gebrauchtwagenhändlern die Regel, daß beides anfällt.
So, jetzt hängts also davon ab, ob der e.V. auf den Umsatz USt schuldet.
Das Versilbern von Sachspenden gehört nun dommerweise zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, egal ob die Mittel aus der Versilberung für den ideellen Bereich verwendet werden sollen oder nicht. Das hat die Verwaltung in Gestalt der OFD Frankfurt/Main mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 so festgelegt - sie setzt damit ein BFH-Urteil vom 26.2.1992 um. Einzige dort vorgesehene Ausnahme ist, wenn Kleidungsstücke durch einen gemeinnützigen oder mildtätigen e.V. für seine Kleiderkammer gesammelt werden, und nur in kleinem Umfang gesammelte Kleidungsstücke, die nicht für diesen Zweck geeignet sind, verkauft werden.
Folge: Der Umsatz aus dem Verkauf der gesammelten Kleidung an den e-bay-Agenten (er ist auch bei Kommission als selbständiger Umsatz zu behandeln) ist weder USt-frei (ideeller Bereich) noch USt-begünstigt (Zweckbetrieb), sondern ganz schlicht ein Umsatz zum Regelsteuersatz.
Wenn freilich alle Umsätze des Vereins aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unter der Kleinunternehmergrenze (§ 19 I UStG) bleiben, d.h. 17.500 € im ersten Jahr, später 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr, kommt man auf diese Weise wieder zur Nichterhebung von USt, somit 25a-Besteuerung beim e-bay-Agenten.
Kann der VA dem Verein einfach eine Abrechnung schreiben wie
anderen
Einlieferern auch?
Ja, wenn er darauf 16% USt auf den Warenwert und auf seine Leistung ausweist.
Kann der VA weiterhin die Differenzbesteuerung anwenden?
Ja, auf alle Umsätze, für die diese angewendet werden kann. Wenn er von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer wie dem Verein (falls nicht 19I-Kleinunternehmer) Ware bezieht, schadet das nicht der Differenzbesteuerung bei den Vorgängen, bei denen er von Nichtunternehmern Ware bezieht.
Kann der Verein die Kosten für eBay und den VA als „Betriebsausgaben“ :geltend machen?
Ja. Die wirken sich allerdings bloß aus, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins nicht mehr als 30 678 € im Jahr ausmachen. Bis zu dieser Grenze unterliegen die Erträge der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht der KSt und der GewSt. Bloß die USt muss gelöhnt werden.
Hinweise: Der VA arbeitet als Kommissionär, d.h. kauft die Waren
nicht an. Er handelt auf eigenen Namen und stellt sowohl den
Käufern Rechnungen als auch dem Verkäufer eine Abrechnung
(Gutschrift) aus.
Vorsicht: Handelsrechtlich ist der Kommissionär Kommissionär, steuerlich wird die Kommission behandelt, als habe der Kommissionär die Ware im Moment des Verkaufs vom Kommittenten angekauft, zwei getrennte Geschäfte, zwei getrennte Umsätze.
Kann der Verein in diesem Sinne als Privater Einlieferer
behandelt werden, d.h. ist der Erlös USt.-befreit oder nicht?
Der Erlös ist ust-pflichtig. Wenn die Umsatzgrenzen gem. § 19 I UStG nicht überschritten werden, wird USt nicht erhoben und darf nicht ausgewiesen werden. Nur in diesem Fall kann der Verkaufsagent den 25a anwenden, sonst muss er 16% USt auf den Verkauf an seinen Kunden und 16% USt auf den Einkauf vom Verein abrechnen.
Hab grade in Deine ViKa geschaut: Das ist eine der wenigen Betätigungen bei e-bay, denen ich mit Respekt & Sympathie begegne. Oder, wie man in Stuttgart sagen täte: Verkomme duet nix!
Schöne Grüße
MM