es sei ein mehrwertsteuerpflichtiger Freiberufler angenommen, der eine Einnahmen-Ausgabenrechnung macht.
Nun habe sich um die Jahreswende herausgestellt, dass er im falschen Krankenkassentarif versichert war (warum auch immer). Krankenkasse und Freiberufler sind sich einig, die Differenz soll im NEUEN Jahr nachgezahlt werden.
Kann für diese Zahlung im ALTEN Jahr z.B. eine (gewinnmindernde) Rückstellung gebildet werden ?
Die Nachzahlung ist erst im Zeitpunkt der tatsächlich Zahlungen Betriebsausgabe (sog. Zu- bzw. hier Abflußprinzip,geregelt im § 11 EStG), ergibt sich schon aus der Art der Gewinnermittlung (Einnahme-Überschuß,sog. 4 III-Rechner).
Eine den Gewinn mindernde Rückstellung kann nicht gebildet werden!
es sei ein mehrwertsteuerpflichtiger Freiberufler angenommen,
der eine Einnahmen-Ausgabenrechnung macht.
Gehört der Krankenkassenbeitrag eines Freiberuflers in seine Buchhaltung und damit in seine Gewinnermittlung ? Das wäre mir neu, aber man lernt ja nie aus.
ok, habe ich mich ins Boxhorn jagen lassen;
im Beispiel sollten es KV-Versicherungsbeiträge des Freiberuflers sein, die natürlich in die Sonderausgaben gehören. Und bereits hier dürfte sich bereits die Frage beantwortet haben, es sei denn, dass auch Rückstellungen für Sonderausgaben bildungsfähig wären