[Alg] wie eine Solaranlage steuerlich behandeln?

Hallo

wir diskutieren gerade die Möglichkeit einer Anschaffung einer Solaranlage zur Stromerzeugung kommen aber in den steuerlichen Problematiken nicht weiter.

Nehmen wir mal an die Anlage wird von privat bezahlt.
Was geschieht nun?

Sollte die Rechnung ans Finanzamt gegeben werden und die Mehrwertsteuer zurück geholt werden? Was ist dann mit den Einnahmen?
Muß eine Firma (Gewerbe) angemeldet werden?
Auch das Thema Abschreibung steht im Raum.

Um es komplizierter zu machen wird ja nun die Mehrwertsteuer geändert (Rechnung wäre mit 16% ausgewiesen, die nächsten Jahre sind aber 19% fällig, wie wirkt sich das aus?)

Bin ja auf die verschiedenen Ansätze gespannt.

Gruß

Hallo Berty,

Sollte die Rechnung ans Finanzamt gegeben werden und die
Mehrwertsteuer zurück geholt werden? Was ist dann mit den
Einnahmen?

Ein interessanter Fall, auf den ich kürzlich bei einer befreundeten Familie aufmerksam geworden bin, die sich eine Solaranlage aufs Dach gesetzt hat.

Wenn die Erträge die Aufwendungen (im wesentlichen die Abschreibung) nicht decken - was die Regel ist - und auch gar nicht decken sollen, weil die Anlage aus Freude am „Strommachen“ installiert worden ist, und im vollen Bewußtsein der Tatsache, daß sich das im besten Fall Null auf Null rechnet, liegt einkommensteuerlich Liebhaberei vor (also keine Berücksichtigung), aber umsatzsteuerlich Unternehmereigenschaft.

Der Sachbearbeiter am FA Speyer hat den Leuten erzählt, daß in RHP im Interesse der Förderung derartiger Unternehmungen die Prüfung der Frage „Einkommenserzielungsabsicht“ ziemlich tolerant erfolgen soll und die seltene Konstellation USt = ja, ESt = nicht steuerbar dort für solche Anlagen die Regel ist.

Muß eine Firma (Gewerbe) angemeldet werden?

Dieses jedenfalls nicht, weil zwar nachhaltig Strom erzeugt und verkauft wird, aber dieser nicht öffentlich angeboten wird.

Auch das Thema Abschreibung steht im Raum.

Die spielt dann eine Rolle, wenn über die Lebensdauer der Anlage positive Einkünfte (= Einnahmen minus Abschreibung minus Instandhaltung) erzielt werden sollen und auch werden. Ist das denn der Fall?

Um es komplizierter zu machen wird ja nun die Mehrwertsteuer
geändert (Rechnung wäre mit 16% ausgewiesen, die nächsten
Jahre sind aber 19% fällig, wie wirkt sich das aus?)

Nur der regelbesteuerte Unternehmer kann die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen. Den berühmten Kleinunternehmer lass ich deswegen weg. Die USt-Erhöhung wirkt sich dann so aus, daß mehr USt eingenommen wird und auch mehr USt abgeführt wird. Der Ertrag bleibt genau gleich.

Schöne Grüße

MM

Hy

danke für deine Info.
Wenn man den Herstellern glauben schenkt werfen die Anlagen (leider) ein Gewinn ab. Nach Info auf der bafa-Seite wird die Einnahme für 20 Jahre garantiert (51 Cent/pro KW)

Wenn man auf dieser Basis rechnet kommt man drauf das nach etwa 10 Jahren +/- der Invest wieder rein ist.

Somit kann ich mir vorstellen das das Finanzamt dies als Einnahme sieht. (wenn man Pech hat kommt dies dann zu den anderen Einkunftsarten noch hinzu und erhöht den Steuersatz)

Bleibt da nur der Weg zum Gewerbe?

MfG

Servus,

hab hier was von der OFD Berlin zum Thema Photovoltaik:

(Zitat)
Steuerlich ist hierbei grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 EStG auszugehen, soweit das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei kann i.d.R. hinsichtlich der Abschreibung der Anlage unter Bezugnahme auf die amtliche AfA-Tabelle – BStBl 2000 I S. 1532 – von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, die Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG auch degressiv vorzunehmen, weil die Anlage im Falle einer gewerblichen Nutzung regelmäßig nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht.
(Zitat Ende)

Das bedeutet, daß das Gewerbe in diesem Fall gar nichts Schlimmes ist, sondern im Gegenteil zu einer Verlagerung von ESt-Belastung in die Zukunft führen kann. Wenn man nämlich für die ganze Geschichte eine Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG aufmacht, die Vorsteuer aus Anschaffung und Installation im ersten Jahr als Betriebsausgabe geltend macht (die Erstattung des Guthabens = Einnahme wird meistens erst im zweiten Jahr erfolgen), und die Anlage dann degressiv abschreibt.

Dann dauerts eine Weile, bis positive Einkünfte vorliegen.

Schöne Grüße

MM

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Zum Thema Photovoltaik hier eine Ausführung:

http://oerdiz.oe.funpic.de/photovoltaik.pdf

Leider etwas veraltet, es fehlt dort auch die degressive AfA und die Sonderabschreibung soweit ich weiß.

Ein immer gern gelesenes Blatt und vor allem leicht verständlich auch für Laien hat die OFD Frankfurt herausgebracht, hier gehts um erste Behördengänge und allgemeine Fragen:

http://www.hmdf.hessen.de/internethmdf/binarywriters…

So, viel Vergnügen beim Lesen.

degressive AfA
Wobei noch gesagt sei, dass bei Anschaffung 2006-2008 die degressive AfA das dreifache (bisher und nach 2008 das zweifache) der linearen beträgt.

Morgen!

Wenn man den Herstellern glauben schenkt werfen die Anlagen
(leider) ein Gewinn ab. Nach Info auf der bafa-Seite wird die
Einnahme für 20 Jahre garantiert (51 Cent/pro KW)

Nix leider, das macht das Ganze doch erst spannend.

Wenn man auf dieser Basis rechnet kommt man drauf das nach
etwa 10 Jahren +/- der Invest wieder rein ist.

Da hat man sich was schön gerechnet aber 15 Jahre ist durchaus
realistisch.

Wichtig für die Rechnung sind
-Der Ertrag pro 1000W Leistung (850kwh/anno)
-Nach 20Jahren nur noch 80% Leistung (linear veringern)
-Instandhaltung mindestens 1% der Investitionskosten pro anno
-Versicherung (wird gerne unter den Tisch gekehrt)

Somit kann ich mir vorstellen das das Finanzamt dies als
Einnahme sieht. (wenn man Pech hat kommt dies dann zu den
anderen Einkunftsarten noch hinzu und erhöht den Steuersatz)

Wenn man später Einnahmen erziehlt ist das doch OK aber zuerst
kann man mal mächtig Abschreiben. http://www.bine.info/magazin_folgeseite.php/magazin_…

Bleibt da nur der Weg zum Gewerbe?

Genauso ist das vom Gesetzgeber gedacht.

Gruß
Stefan

Morgen!

Das bedeutet, daß das Gewerbe in diesem Fall gar nichts
Schlimmes ist, sondern im Gegenteil zu einer Verlagerung von
ESt-Belastung in die Zukunft führen kann. Wenn man nämlich für
die ganze Geschichte eine Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3
EStG aufmacht, die Vorsteuer aus Anschaffung und Installation
im ersten Jahr als Betriebsausgabe geltend macht (die
Erstattung des Guthabens = Einnahme wird meistens erst im
zweiten Jahr erfolgen), und die Anlage dann degressiv
abschreibt.

OK soweit habe ich das auch verstanden. Jetzt stellt sich dann
aber direkt die Frage, was macht denn mehr Sinn (Gewinn), das
eigene Vermögen nutzen oder den geförderten Kredit der KFW.

Nutze ich das eigene Vermögen zahle ich keine Steuern mehr auf
„Einkommen aus Vermögen“ kann auf der anderen Seite auch keine
Zinsen absetzen. Nehem ich den Kredit der KFW dann habe ich natülich auf dem weiterhin bestehen Vermögen Zinseinnahmen auf der anderen
Seite kann ich aber auch die Zinsen des Kredites absetzen.
Gibt es da irgend welche Faustregeln wann was lohnt?

Gruß
Stefan

Einkünfte aus Gewerbebetrieb vs. Gewerbeanmeldung
Hi !

Bleibt da nur der Weg zum Gewerbe?

Nur um zu dieser Frage noch mal ein wenig klarer zu formulieren. Wie bereits ausgeführt, liegen steuerlich „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ vor. Aus steuerlicher Sicht ist also ein Gewerbebetrieb gegeben.

Neben dem Steuerrecht wird der „Gewerbe“-Begriff aber auch noch im Ordnungsrecht insbesondere der Gewerbeordnung verwendet. Hier sei darauf hingewiesen, dass eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (oder wie auch immer dies lokal genannt wird) NICHT erforderlich ist.

BARUL76

.

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Hy

nach diesem Bsp. ist zu erwarten das die Einahmen bei einem Abschreibungszeitraum von 10 Jahren gleich oder geringer sind. (wer legt dies eigentlich fest, einige schreiben 10 andere 20 Jahre)
Somit ist kein Gewinn, ist dann der Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechenbar? Ist es nicht auch so das wenn nach 3 Jahren kein Gewinn da ist es als Liebhaberei gilt?
Gilt die Rückerstattung der Mwst. auch als Einnahme oder mindert sie nur die Gesamtsumme des abzuschreibenden Kapital?

Gruß

Berty

Liebhaberei liegt nicht vor. Es gibt da eine entsp. Regelung unter den obersten Landesbehörden der Länder. Es wird in der Regel auch ein Totalgewinn entstehen. Kamm man ja mal durchrechnen.

Servus,

(wer legt dies eigentlich fest, einige schreiben 10 andere 20
Jahre)

grundsätzlich richtet sich die AfA nach der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“. Hierzu eine sehr gelungene VW-Werbung, Mitte der 1960er Jahre, an die ich mich vage erinnere: „Noch weiß niemand, wie lange ein Käfer läuft…“ - das gilt für Fotovoltaikanlagen auch. Die „amtliche AfA-Tabelle“, die von der OFD Berlin mit 20 Jahren zitiert wird, ist nicht bindend. Tendenziell sind die längeren Nutzungsdauern „für die Steuerbilanz“ kalkuliert, die kürzeren „für die Handelsbilanz“: Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen, als er ist, und der Steuerzahler darf sich nicht ärmer rechnen, als er ist.

Somit ist kein Gewinn, ist dann der Verlust mit anderen
Einkunftsarten verrechenbar?

Ja. Wirkt sich bei Vorliegen anderer positiver Einkünfte also als eine Art Investitionshilfe aus.

Ist es nicht auch so das wenn
nach 3 Jahren kein Gewinn da ist es als Liebhaberei gilt?

Nein. Grundsätzlich ist für Liebhaberei entscheidend, ob die Absicht besteht, Gewinn zu erzielen. Rechtsprechung und Verwaltung mögen dieses Kriterium wegen der subjektiven Aspekte nicht so gerne, und legen daher Kriterien fest, wie man vielleicht aus dem Sachverhalt auf die Absicht schließen könnte. Alle Modelle aus diesen Quellen sind jedoch keine Rechtsnormen, im Gesetz steht nichts davon.

Man kann sich, wenn man Anlaufverluste steuermindernd geltend machen will, unabhängig von Fristen immer auf die Gewinnerzielungsabsicht berufen, wenn ein plausibler und vernünftig kalkulierter Plan da ist, der aus der ganzen Geschichte einen Gewinn erwarten lässt, unabhängig davon, wann der anfallen wird, und freundlicherweise auch ohne Berücksichtigung der Abzinsung von in Zukunft anfallenden Erträgen.

Selbst wenn die Anlage zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keinerlei positive Eträge angefallen sind, aus welchem Grund auch immer stillgelegt werden muss, spricht das nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht, solange die Stillegung nicht vorhersehbar war (z.B. baurechtliche Auflagen sind planbar, nicht versicherbare Unwetter aber nicht).

Die drei Jahre liegen nicht fest, die sind eher aus der Praxis gegriffen: Nach vier Jahren tritt Festsetzungsverjährung ein, von daher ists besser, nach drei Jahren klar zu haben, wie Jahr 1 veranlagt werden soll.

Gilt die Rückerstattung der Mwst. auch als Einnahme oder
mindert sie nur die Gesamtsumme des abzuschreibenden Kapital?

Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermittelt (in diesem Fall darf er das) und nicht bilanziert, sind USt-Erstattungen Betriebseinnahmen und USt-Zahlungen Betriebsausgaben. Auch USt auf Anschaffungskosten ist Betriebsausgabe, USt auf Stromlieferungen Betriebseinnahme: Der Überschussrechner rechnet „brutto“.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

Gibt es da irgend welche Faustregeln wann was lohnt?

Als Faustregel kann gelten:

Wenn erzielbare EK-Zinsen (nach Steuern) mehr sind als die Fremdkapitalzinsen netto nach Subventionen und Steuern (Steuersatz hängt vom Einzelfall ab, Stichwort dazu heißt „Grenzsteuersatz“), lohnt sich die Aufnahme des verbilligten Kredites bei gleichzeitiger verzinslicher Anlage des eingesparten Eigenkapitals. Wenn man sich da nicht in Auf- und Abzinsungen vergaloppieren will, kann man näherungsweise die effektiven Zinsen bei gleichen Laufzeiten vergleichen. Als extrem grober Daumenwert: Die durch die steuerlich wirksamen FK-Zinsen erreichte Steuerentlastung darf bei „gehobenem Normalverdiener“ mit rund 35% angesetzt werden.

Schöne Grüße

MM

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Danke Dir o.w.T.
.