Servus,
(wer legt dies eigentlich fest, einige schreiben 10 andere 20
Jahre)
grundsätzlich richtet sich die AfA nach der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“. Hierzu eine sehr gelungene VW-Werbung, Mitte der 1960er Jahre, an die ich mich vage erinnere: „Noch weiß niemand, wie lange ein Käfer läuft…“ - das gilt für Fotovoltaikanlagen auch. Die „amtliche AfA-Tabelle“, die von der OFD Berlin mit 20 Jahren zitiert wird, ist nicht bindend. Tendenziell sind die längeren Nutzungsdauern „für die Steuerbilanz“ kalkuliert, die kürzeren „für die Handelsbilanz“: Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen, als er ist, und der Steuerzahler darf sich nicht ärmer rechnen, als er ist.
Somit ist kein Gewinn, ist dann der Verlust mit anderen
Einkunftsarten verrechenbar?
Ja. Wirkt sich bei Vorliegen anderer positiver Einkünfte also als eine Art Investitionshilfe aus.
Ist es nicht auch so das wenn
nach 3 Jahren kein Gewinn da ist es als Liebhaberei gilt?
Nein. Grundsätzlich ist für Liebhaberei entscheidend, ob die Absicht besteht, Gewinn zu erzielen. Rechtsprechung und Verwaltung mögen dieses Kriterium wegen der subjektiven Aspekte nicht so gerne, und legen daher Kriterien fest, wie man vielleicht aus dem Sachverhalt auf die Absicht schließen könnte. Alle Modelle aus diesen Quellen sind jedoch keine Rechtsnormen, im Gesetz steht nichts davon.
Man kann sich, wenn man Anlaufverluste steuermindernd geltend machen will, unabhängig von Fristen immer auf die Gewinnerzielungsabsicht berufen, wenn ein plausibler und vernünftig kalkulierter Plan da ist, der aus der ganzen Geschichte einen Gewinn erwarten lässt, unabhängig davon, wann der anfallen wird, und freundlicherweise auch ohne Berücksichtigung der Abzinsung von in Zukunft anfallenden Erträgen.
Selbst wenn die Anlage zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keinerlei positive Eträge angefallen sind, aus welchem Grund auch immer stillgelegt werden muss, spricht das nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht, solange die Stillegung nicht vorhersehbar war (z.B. baurechtliche Auflagen sind planbar, nicht versicherbare Unwetter aber nicht).
Die drei Jahre liegen nicht fest, die sind eher aus der Praxis gegriffen: Nach vier Jahren tritt Festsetzungsverjährung ein, von daher ists besser, nach drei Jahren klar zu haben, wie Jahr 1 veranlagt werden soll.
Gilt die Rückerstattung der Mwst. auch als Einnahme oder
mindert sie nur die Gesamtsumme des abzuschreibenden Kapital?
Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermittelt (in diesem Fall darf er das) und nicht bilanziert, sind USt-Erstattungen Betriebseinnahmen und USt-Zahlungen Betriebsausgaben. Auch USt auf Anschaffungskosten ist Betriebsausgabe, USt auf Stromlieferungen Betriebseinnahme: Der Überschussrechner rechnet „brutto“.
Schöne Grüße
MM