ich habe eine frage bezüglich dieser fallkonstruktion:
sachlage:
angenommen a hat wohneigentum. es würde sich um ein haus mit seperater zweiter wohnung handeln. a bewohnte sein haus und die zweite wohung würde vermietet. allerdings nicht von a selbst, sondern von einem nahen verwandten b, der mit ihm in dem haus wohnt - keine ehe. a bezöge halbweisenrente und b würde freiberufler sein.
jetzt zu folgenden fragen:
wer muss die mieteinnahmen versteuern? nur b?
darf b in seinem namen diese wohnung überhaupt vermieten?
würde ein verwaltungsauftrag existieren, würden die mieteinnahmen dann dem eigentümer, oder dem im vertrag angegebenen vermieter angerechnet?
darf b in seinem namen diese wohnung überhaupt vermieten?
man müsste hier davon ausgehen ,dass a die wohnung b unentgeltlich überlässt und dieser diese dann vermietet - von demher sollte b das auch dürfen
würde ein verwaltungsauftrag existieren, würden die
mieteinnahmen dann dem eigentümer, oder dem im vertrag
angegebenen vermieter angerechnet?
eigentlich dem vermieter, also dem , der auch die miete kassiert - allerdings sollte man hier ggfs. den gestaltungsmissbrauch nicht ausser acht lassen - es sollten also wirtschaftliche gründe vorliegen
die eine solche konstellation nötig machen
eigentlich dem vermieter, also dem , der auch die miete
kassiert - allerdings sollte man hier ggfs. den
gestaltungsmissbrauch nicht ausser acht lassen - es sollten
also wirtschaftliche gründe vorliegen
die eine solche konstellation nötig machen
Die Anrechnung der Einkünfte auf die Halbwaisenrente ist allerdings kein wirtschaftlicher Grund.
Diese Mietvertrag kann im Grunde nur nichtig sein, es sei denn es bestünde ein Wohnraumüberlassungsvertrag zwischen A und B.
Wie aber schon geschrieben wurde können hier nicht auf diese einfache Art und Weise Einnahmen offiziell verschoben werden, die B. dann an A. (bar) zurückzahlt.
Das hier etwas „nicht koscher“ ist, erkennt man sofort. Allein von der allg. Lebenserfahrung ist diese Konstellation mehr als seltsam.
da es sich bei mir nicht um a oder b handelt sondern um sagen wir c, habe ich nochmal eine konkretere frage:
in wie weit ist diese konstellation eine „nicht koschere sache“
da ich kompletter rechts oder steuerrechts leihe bin, würde ich gerne konkretere aussagen bekommen.
und wäre es denkbar, dass mietverträge zwischen b und c/d/e… evtl sogar nichtig wären? das wäre wunderbar *g*
Man kann eben nichts vermieten, dass einem nicht gehört bzw. wo man nicht anderweitig einen Nutzungsanspruch hat. A könnte an B eine Whg vermieten. B kann (mit Erlaubnis von A) dann untervermieten z. B. ein Zimmer.
B. kann aber nicht einfach etwas vermieten, wo er weder Eigentümer ist noch einen Nutzungsanspruch oder sowas hat. Auf diese Weise lassen sich keinesfalls Einkünfte hin- und herschieben.
Ein realer Fall aus der Praxis: Vater A. tritt ohne Vertrag o. ä. auf mündlicher Basis ein fälliges Zuwachssparen an Sohn B. ab. Er ist nun der Meinung, B. müsse dies versteuern, man wollte hier den Grundfreibetrag von B. ausnutzen, da B. keine weiteren Einkünfte (Student) hat.
Tja, geht auch nicht. Bei A. sind es Einkünfte die er dann gerne dem Sohn schenken kann.
Hier hätte das Vermögen und somit dann die Zinsen vor Auszahlung offiziell dem Sohn geschenkt werden müssen.
Man kann eben nichts vermieten, dass einem nicht gehört bzw.
wo man nicht anderweitig einen Nutzungsanspruch hat. A könnte
an B eine Whg vermieten. B kann (mit Erlaubnis von A) dann
untervermieten z. B. ein Zimmer.
ganz so pauschal geht es nicht:
hatte mal folgenden fall:
GG mit vater und 2 söhnen - jeder 1/3
vater (rentner) hat sich um die immobilie gekümmert und die miete komplett kassiert und was fürs FA ganz wichtig war, die mietverträge liefen nur auf den vater
der vater hat auch die aufwendungen rund ums haus getragen
das war natürlich alles im gbr-vertrag so geregelt
ergebnis:
vater versteuert die einkünfte mit einer ausnahme - die beiden kinder haben weiterhin die abschreibung, die sie steuerlich geltend machen können (warum, hab ich auch nie so ganz kapiert, wurde aber so veranlagt)
Ist aber ein anderer Fall. Bei der GbR hätten die Kinder keine Einnahmen, jedoch Sonderbetriebsausgaben. Wenn dort geregelt ist, dass bei Mitbesitz nur der Vater das Geld kassiert… lässt jedoch auch Freiraum zum Gestalten und zum Missbrauch.