630Mark job beim selben Arbeitgeber

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Okt 1999

Hallo zusammen,

ich habe einen festen Volltagsjob. Darf ich beim gleichen Arbeitgeber einen 670Markjob machen(zusätzlich). Wie wird das versteuert.
Hintergrund ist, das mein Arbeitgeber teilweise Studentenjobs anbietet, deren Stundenlohn höher ist als meiner. D.h. anstelle von regulären Überstunden besteht der Wunsch zu den besser bezahlten Stunden.
Hat jemand damit bereits Erfahrungen gemacht.


Grüße
Euer Terror

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: 630Mark job beim selben Arbeitgeber

    Hi "Terror",
    das geht natürlich nicht, denn dann würde jeder seine Überstunden hierüber abrechnen. Sobald du überhaupt Einkünfte erzielst, gibt es die 630 DM-Freistellung vom Finanzamt sowieso nicht.

    Gruß
    Peter

  2. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: 630 Mark-Job / Antwort Teil 1

    Hallo,

    Du meinst sicher einen 630 DM-Job (nicht 670 DM) oder!?

    Ich bin kein Arbeitsrechtsexperte; ich habe da so meine Zweifel und könnte mir vorstellen, dass es da Probleme geben kann. Vielleicht gibt es ja hier in W-W-W eine/n Experten/in, der/die sich in diesem Bereich auskennt.

    Besteht denn nicht die Möglichkeit, per Arbeitsvertrag die Anzahl Deiner Arbeitsstunden um den Anteil zu erhöhen, der ansonsten für einen 630 DM-Job abgeleistet wird? Die Mehr-Stunden würden dann nicht höher vergütet, sondern für alle Stunden würde der Lohn gering erhöht, so dass sich das gleiche Gesamteinkommen ergibt. Falls das alles tarifrechtlich möglich ist! Davon habe ich leider keine Ahnung.

    Nun einige Informationen, die nicht als Rechtsberatung sondern als Hilfestellung unter dem Ausschluss jeglicher Haftung anzusehen sind, zur Sozialversicherung und zu den Steuern (bitte besonders die Punkte 3.1 und 6.1 beachten!):

    1. Besteuerung von Teilzeitbeschäftigten

    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes sieht für die Besteuerung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Teilzeitbeschäftigungen) seit dem o1.04.1999 grundsätzlich neue Regelungen vor. Neben den Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich ist Kernpunkt der steuerlichen Neuregelung die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV für das die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % abgeführt werden, wenn dem Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung keine anderen insgesamt positiven Einkünfte zufließen (§ 3 Nr. 39 EStG).

    Soweit sich bei der Prüfung der Voraussetzung des neu geschaffenen § 3 Nr. 39 EstG ergibt, daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, bleibt es für den dann grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn im wesentlichen bei den bisherigen Besteuerungsregeln. Der Arbeitgeber hat also weiterhin grundsätzlich die Wahl zwischen einer Besteuerung nach den Merkmalen einer Lohnsteuerkarte oder der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer nach § 40a EStG.

    2. Gesamtüberblick zu den Änderungen

    Zur Neuordnung der Besteuerung geringfügig Beschäftigter sind seit 01.04.1999 folgendes:

    - Bei geringfügiger Beschäftigung bis zu 15 Wochenstunden und durchschnittlichem monatlichen Arbeitsentgelt von höchstens 630 DM fallen künftig ab der ersten DM Arbeitslohn grundsätzlich pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung von 10 % (soweit Versicherungspflicht in der gesetzl. Krankenversicherung besteht) und zur Rentenversicherung von 12 % an.

    - Durch die pauschalen Beitragszahlungen zur Rentenversicherung entstehen eigenständigen Teilansprüche aus der Rentenversicherung. Die Rentenansprüche entsprechen in etwa dem Verhältnis des Pauschalbeitrags von 12 % zum Regelbeitrag von 19,5 %. Durch den Pauschalbeitrag erwirbt ein ganzjährig Beschäftigter gleichzeitig 1,4 Beitragsmonate für die Anwartschaft auf Ansprüche aus der Rentenversicherung.

    - Geringfügig Beschäftigten wird die Möglichkeit eingeräumt, zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu optieren. Durch Aufstockung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragspauschale von 12 % um die bis zum gesetzlichen Beitrag von 19,5 % fehlenden 7,5 % aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers erwirbt dieser aus den gesamten Zahlungen (Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zzgl. Eigenleistung) nunmehr vollwertige Rentenversicherungsansprüche und vollwertige Anwartschaftszeiten.

    - Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis werden grundsätzlich steuerfrei gestellt, soweit die übrigen Einkünfte des Beschäftigten per Saldo nicht positiv sind. Maßgebend sind nur die Einkünfte des Arbeitnehmers. Einkünfte des Ehegatten werden in die Prüfung nicht einbezogen

    - Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß der Arbeitgeber den für geringfügig Beschäftigte zu entrichtenden pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 12 % tatsächlich leistet.

    - Die Steuerfreiheit setzt ferner voraus, daß es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV handelt.

    - Die Geringfügigkeitsgrenze wird sowohl für die Sozialversicherung als auch für das Steuerrecht auf 630 DM / Monat festgeschrieben.

    3. Steuerfreiheit

    Die Steuerfreiheit der Bezüge aus einem sogenannten "630-DM-Job" wird in dem neu
    eingeführten § 3 Nr. 39 EStG geregelt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit entsprechender Beschäftigungsentgelte ist, daß
    - eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegeben ist, d.h.
    - die wöchentliche Beschäftigungszeit weniger als 15 Stunden betragen
    - das regelmäßige Arbeitsentgelt 630 DM im Monat nicht übersteigt.
    - die übrigen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, die der Arbeitnehmer erzielt, insgesamt nicht positiv sind
    - der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 12 % tatsächlich abgeführt wird.


    3.1 Positive andere Einkünfte

    Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, daß die Summe der anderen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, die der Arbeitnehmer neben seinem Lohn aus einer (ggfls. auch mehreren) geringfügigen Beschäftigung erzielt, nicht positiv ist. Darunter sind ausschließlich die im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzenden Einkünfte aus den sieben im § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten zu verstehen:
    - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
    - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
    - Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
    - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
    - Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
    - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
    - sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

    Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten stellt § 3 Nr. 39 nur auf die Einkünfte des als 630-DM-Beschäftigen Ehegatten ab. Einkünfte, die der andere Ehegatte erzielt, bleiben unabhängig von ihrer Höhe für die Prüfung der Steuerfreiheit außer Betracht.

    Entscheidend ist das saldierte Ergebnis aller Einkunftsarten des betroffenen Arbeitnehmers. Daher können negative Einkünfte mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Ergibt sich nach der Saldierung der positiven und negativen Einkünfte insgesamt eine Summe der Einkünfte, die nicht positiv ist, so ist diese Voraussetzung für die Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 39 EStG erfüllt.

    Da es sich bei der Einkommensteuer grundsätzlich um eine Jahressteuer handelt, müssen die Einkünftevoraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres vorliegen. Auch lediglich geringfügige andere positive Einkünfte (im Zweifel 1,-- DM) führen zur grundsätzlichen Steuerpflicht der Bezüge aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Eine Härteregelung oder Überleitungsklausel bei geringfügigen positiven Einkünften ist nicht vorgesehen.
    3.2 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen / Einkünfte

    Steuerfreie Einnahmen führen grundsätzlich nicht zu Einkünften und sind daher weder bei der Prüfung des Einkünftegrenze noch bei der Besteuerung eventuell steuerpflichtiger 630-DM-Jobs zu berücksichtigen. Soweit der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr nur steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld etc. bezieht oder neben seinem 630-DM-Job ausschließlich steuerfreier Arbeitslohn aufgrund einer Auslandsbeschäftigung angefallen ist, liegen insoweit keine positiven anderen Einkünfte vor und die Einkünftevoraussetzung des § 3 Nr. 39 EStG wäre erfüllt.

    Dasselbe gilt für Arbeitslohn, der nach §§ 40 ff EStG pauschal besteuert wird. Da bei pauschal besteuertem Arbeitslohn die Lohn- und Einkommensteuer durch die pauschale Lohnsteuer abgegolten ist, bleiben entsprechende Bezüge auch bei der Beurteilung ob neben der geringfügigen Beschäftigung noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen ebenfalls unberücksichtigt. Das betrifft - die Pauschalbesteuerung unterstellt - insbesondere:

    - Arbeitslöhne aus kurzfristigen Beschäftigungen (§ 40a Abs. 1 EStG)
    - sonstige Bezüge (§ 40 Abs. 1 EStG)
    - Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 EStG)
    - Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 EStG)
    - Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 EStG)
    - Verpflegungsmehraufwendungen bis zu Höhe der steuerlichen (§ 40 Abs. 2 EStG)
    Leistungen des Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Pauschalen (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)
    - Direktversicherungsbeiträge (§ 40b EStG).

    3.3 Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d § 8 SGB IV

    Die Steuerfreiheit knüpft uneingeschränkt an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 SGB IV vorliegt. Nur in diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn überhaupt steuerfrei auszahlen.

    Durch die Bezugnahme auf § 8 SGB IV wird anders als bei der festen Grenze bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG das Problem vermieden, daß steuerlich ein gelegentliches Überschreiten der Grenze von 630 DM im betreffenden Monat zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, und damit letztlich die gesamt Steuerfreiheit des betreffenden Jahres gefährdet würde, da infolge des Überschreitens andere positive Einkünfte vorliegen würden. § 3 Nr. 39 EStG enthält in seiner endgültigen Fassung keine eigene Lohngrenze mehr. Damit ist wie in der Sozialversicherung auch steuerlich ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der 630-DM-Grenze in zwei Monaten für die Steuerbefreiung unschädlich. Ist die Überschreitung der Stunden- und der Lohngrenze nicht vorhersehbar, bestehen in den betroffenen beiden Monaten praktisch keine betragsmäßigen Begrenzungen für die weitere Annahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt dagegen nicht vor, wenn Arbeitslohn an Beschäftigte gezahlt wird, die unter einem besonderen Schutzbedürfnis stehen und bei denen auch bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen Sozialversicherungspflicht besteht. In diesen Fällen kann der Arbeitslohn auch dann nicht steuerfrei gezahlt werden, wenn z.B. ausnahmsweise die 15-Stundengrenze eingehalten und die Bezüge aus der 630-DM-Beschäftigung die einzigen Einkünfte des Arbeitnehmers darstellen.

    Darunter fallen z.B.
    - Auszubildende und Praktikanten
    - Behinderte in beschützenden Einrichtungen
    - Arbeitnehmer im Rahmen der Wiedereingliederung
    - Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe
    - Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder bei Bezug von Schlechtwettergeld.


    4. Kurzfristige Beschäftigungen

    Die Steuerfreiheit ist nach § 3 Nr. 39 EStG ausdrücklich auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8 SGB IV beschränkt. Liegt dagegen eine kurzfristige Be-
    schäftigung vor, ohne daß die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV) gleichzeitig erfüllt sind, ist der Arbeitslohn aus der kurzfristigen Beschäftigung steuerpflichtig.

    Wird neben einer geringfügigen auch noch gleichzeitig eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, ist daher grundsätzlich auch die Steuerfreiheit für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis gefährdet. Die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung werden
    im Fall der individuellen Besteuerung durch den Arbeitgeber nach § 39b EStG im Rahmen der Prüfung der übrigen Einkünfte angesetzt. Soweit diese Einkünfte nicht ausnahmsweise durch andere negative Einkünfte des Arbeitnehmers, z.B. aus Vermietung und Verpachtung etc. kompensiert werden können, sich die Steuerpflicht der geringfügigen Beschäftigung dadurch vermeiden, daß der Arbeitgeber in dem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis die Lohnsteuer pauschal gem. § 40 Abs. 1 EStG mit 25 % abführt.


    5. Freistellungsverfahren

    Damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine amtliche Bescheinigung des Finanzamts über das Vorliegen der Einkünftevoraussetzung des § 3 Nr. 39 EstG vorzulegen.

    Diese Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer gem. § 39a Abs. 6 EStG auf Antrag ausgestellt. Der Antrag kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur auf amtlichem Vordruck gestellt werden.

    Aufgrund des Antrags erstellt das Finanzamt eine Prognose über die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden anderen Einkünfte. Dabei werden neben den Verhältnissen der Vorjahre auch eventuelle Änderungen im laufenden Jahr berücksichtigt.

    Ergibt die Prüfung des Finanzamts, daß neben den Bezügen aus der geringfügigen Beschäftigung im laufenden Jahr voraussichtlich keine anderen positiven Einkünfte anfallen, stellt es Freistellungsbescheinigung aus.

    Ergibt die Prüfung dagegen, daß voraussichtlich noch andere positive Einkünfte anfallen, lehnt das Finanzamt die Ausstellung der Bescheinigung ab. Die Ausstellung selbst, aber auch die Ablehnung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt der ggf. mit einem Einspruch angefochten werden kann.

    Die Bescheinigung ist zwingende Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug. Der Arbeitnehmer muß sie dem Arbeitgeber deshalb so rechtzeitig vorlegen, daß ihm bei der Lohnabrechnung die Entscheidung über die Steuerfreiheit möglich ist. Liegt eine Freistellungsbescheinigung i.S.d § 39 Abs. 7 EStG nicht vor, muß der Arbeitgeber zwingend davon ausgehen, daß die Zahlungen aus dem 630-DM-Arbeitsverhältnis steuerpflichtig sind. Der Arbeitgeber kann keine gesonderte Prüfung vornehmen, ob die Einkünftevoraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG trotz fehlender Freistellungsbescheinigung erfüllt sind. Selbst bei definitiver Kenntnis der Einkünftesituation des Arbeitnehmers, z.B. bei Ehegattenarbeitsverhältnissen, muß der Arbeitgeber bei fehlender Bescheinigung den Arbeitslohn besteuern.

    Die "Freistellungsbescheinigung" gilt jeweils nur für ein Jahr. Sie muß daher für jedes
    Jahr neu beantragt, ausgestellt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

    Weiter Teil 2

    • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
      Re^2: 630 Mark-Job / Antwort Teil 2

      6.1 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

      Bei der Frage, ob trotz mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 39 EStG erfüllt sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden.

      - Der Arbeitnehmer übt neben seinem 630 DM-Job gleichzeitig ein weiteres, sozialversicherungspflichtiges Vollbeschäftigungsverhältnis aus.

      Da seit 01.04.1999 bei der Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit i.S.d. § 8 SGB IV Haupt- und Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet werden, liegt im Falle der Nebenbeschäftigung wegen Überschreiten der Lohngrenzen keine geringfügi ge Beschäftigung mehr vor. Da hierdurch auch in der Nebenbeschäftigung Regelbeiträge zur Rentenversicherung anfallen, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG nicht mehr erfüllt. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt zunächst eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt hatte, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die Hauptbeschäftigung noch nicht vorlag. Der Arbeitgeber wäre auch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum Steuerabzug verpflichtet oder könnte alternativ die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschalieren.

      - Der Arbeitnehmer hat nebeneinander mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern.

      Soweit der Arbeitslohn aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen 630 DM je Monat nicht übersteigt und die zusammengerechneten Beschäftigungszeiten unter 15 Stunden pro Woche liegen, kann der Arbeitslohn in allen Beschäftigungsverhältnissen steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer nicht noch andere Einkünfte bezieht.

      In derartigen Fällen stellt das Finanzamt für jedes Beschäftigungsverhältnis eine gesonderte Freistellungsbescheinigungen aus.

      Wird dagegen durch die Zusammenfassung der einzelnen Beschäftigungsverhält nisse die Lohngrenze von 630 DM überschritten, fallen statt der Rentenversicherungspauschale von 12 % Regelbeiträge zur Rentenversicherung an. Damit sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Zahlung des Arbeitslohns nach § 3 Nr. 39 EStG trotz eventuell vorhandener Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nicht mehr erfüllt. Der Arbeitgeber wäre zum Steuerabzug verpflichtet oder müßte die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschalieren.

      - Der Arbeitnehmer hat zu Beginn des Jahres eine sozialversicherungspflichtige Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung, an die sich zeitlich später eine geringfügige Beschäftigung anschließt.

      Durch die Vollbeschäftigung erzielt der Arbeitnehmer während eines Teils des Kalenderjahres andere positive Einkünfte, die für das betreffende Kalenderjahr die Steuerfreiheit für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausschließen. Der Arbeitnehmer würde in diesem Fall vom Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung erhalten. Der Arbeitgeber wäre von Beginn an auch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum Steuerabzug verpflichtet.

      - Der Arbeitnehmer hat zu Beginn des Jahres eine geringfügige Beschäftigung, an die sich zeitlich später eine sozialversicherungspflichtige Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung anschließt:

      Durch die Vollbeschäftigung erzielt der Arbeitnehmer während eines Teils des Kalenderjahres andere positive Einkünfte, die für das betreffende Kalenderjahr die Steuerfreiheit für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im Nachhinein ausschließen. Soweit der Arbeitnehmer in diesem Fall vom Finanzamt zunächst eine Freistellungsbescheinigung erhalten hatte, war der Arbeitgeber im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht zum Steuerabzug gehalten. Der Arbeitnehmer ist hier jedoch gem. § 46 Abs. 2 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Arbeitgeber wäre von Beginn an auch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum Steuerabzug verpflichtet. Zu Unrecht steuerfrei gebliebene Lohnzahlungen würden dann nachträglich über die Einkommensteuerveran lagung besteuert.

      - Der Arbeitnehmer hat im Laufe des Jahres neben seiner geringfügigen Beschäftigung noch eine kurzfristige Beschäftigung:

      Durch die kurzfristige Beschäftigung erzielt der Arbeitnehmer während eines Teils des Kalenderjahres grundsätzlich andere positive Einkünfte, die für das betreffende Kalenderjahr die Steuerfreiheit für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im Nachhinein ausschließen. Diese Folge kann allerdings dadurch vermieden werden, daß der Arbeitgeber für das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis die Lohnsteuer pauschal nach § 40a EStG erhebt.

      - Der Arbeitnehmer war während des gesamten Jahres 1999 geringfügig beschäftigt:

      Der Arbeitslohn der Monate Januar bis März 1999 ist grundsätzlich steuerpflichtig. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben liegen keine die Steuerfreiheit der Beschäftigung ab 01.04.1999 ausschließende positiven Einkünfte vor.

      Soweit der Arbeitgeber den Arbeitslohn Januar bis März individuell besteuert hat, bleibt er bei der Beurteilung der Steuerfreiheit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 01.04.1999 außer Betracht (§ 52 Abs. 2b EStG)


      7. Besteuerungsverfahren

      Bei der Besteuerung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bestehen grund-
      sätzlich drei Möglichkeiten:

      - Steuerfreistellung aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts. Soweit die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit des Arbeitslohnes gem. § 3 Nr. 39 EStG nicht vorliegen, bleibt es wie bisher bei der Möglichkeit den Arbeitslohn

      - unter Vorlage einer Steuerkarte individuell zu besteuern (§ 39b EStG)

      - nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal zu besteuern.


      7.1 Steuerfreistellung

      Der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nur steuerfrei zahlen, wenn im eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nach § 39a Abs. 6 EStG vorliegt und der Arbeitgeber tatsächlich pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % abführt. Der Arbeitgeber hat insoweit kein eigenes Prüfungsrecht, ob die Einkommensvoraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG vorliegen.

      Neben der Vorlage der Freistellungsbescheinigung muß er Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zahlung der Rentenversicherungspauschale von 12 % gegeben sind. Diese Voraussetzung liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer neben seiner geringfügigen noch einer andere sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung nachgeht oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV überschritten werden.

      7.2 Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten (§§ 39b, 39c, 39d, 41b EStG)

      Der Arbeitnehmer muß seinem Arbeitgeber grundsätzlich keine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn er ausschließlich Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt, der nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei bleiben kann und er eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.

      Die Mitteilung des Finanzamts über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug gem. § 3 Nr. 39 EStG ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

      Soweit der Arbeitgeber steuerfreien Arbeitslohn zahlt, ist dieser im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen. Dieser Arbeitslohn ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres in der auf der Freistellungsbescheinigung vorgesehenen Lohnbescheinigung einzutragen. Daneben sind in der Lohnbescheinigung
      - Angaben zur Dauer des Dienstverhältnisses,
      - den Unterbrechungszeiträumen (Anzahl "U")
      - den steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum Arbeitgeber zu machen (§ 41b Abs. 1 S. 6 EStG).

      Die Freistellungsbescheinigung hat damit eine ähnliche Bedeutung wie die Lohnsteuerkarte. Wie diese muß sie dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei vorzeitiger Beendigung im laufenden Jahr ausgehändigt werden. Nicht abgeforderte Bescheinigungen muß der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres seinem Betriebsstättenfinanzamt übersenden.

      7.3 Veranlagungspflicht (§ 46 Abs. 2 a EStG)

      Der neu eingeführte § 46 Abs. 2 a EStG regelt einen grundsätzliche Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer, die neben Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, der nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausbezahlt worden ist, noch andere Einkünfte als solche im vorgenannten Sinne bezogen haben. Die Veranlagungspflicht stellt dabei ausschließlich auf die Verhältnisse beim jeweiligen Steuerpflichtigen ab. Die Verhältnisse des Ehegatten sind dabei auch im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) nicht zu berücksichtigen.

      Von der Veranlagungspflicht sind insbesondere solche Fälle betroffen, bei denen zunächst die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG erfüllt waren, z.B. weil es sich bei dem zu beurteilenden Arbeitsverhältnis um das einzige des Arbeitnehmers handelte, diese Voraussetzungen aber im Nachhinein für den Veranlagungszeitraum entfallen sind. Denkbar sind dabei z.B. Fälle, in denen der Arbeitnehmer

      - nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung eine nicht geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat,
      - neben der geringfügigen Beschäftigung ein weitere Dienstverhältnis eingeht, dadurch aber die Lohngrenze von 630 DM überschritten wird,
      - nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung andere (positive oder negative) Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG erzielt,
      - der Arbeitgeber im Nachhinein erkennt, daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG nicht vorlagen, eine Änderung des Lohnsteuerabzugs jedoch nicht möglich war.

      Daneben trifft die Veranlagungspflicht aber auch geringfügig Beschäftigte, die die Einkommensvoraussetzung des § 3 Nr. 39 EStG deshalb erfüllen, weil ihre übrigen positiven Einkünfte durch Verluste aus anderen Einkunftsarten aufgezehrt werden oder die neben den Bezügen aus der geringfügigen Beschäftigung nur Verluste aus anderen Einkunftsarten erzielen.

      7.4 Pauschalbesteuerung (§ 40a Abs. 2 EStG)

      Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer für an geringfügig Beschäftigte gezahlten Arbeitslohn mit 20 % bleibt grundsätzlich bestehen. Eine solche Pauschalierung kommt z.B. in Betracht, wenn der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG erfüllt, z.B. weil der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn aus anderen Beschäftigungsverhältnissen oder andere Einkünfte bezieht. In diesem Fall bleibt es wie bisher dabei, daß der Arbeitslohn innerhalb bestimmter Lohngrenzen (s.u.) pauschal besteuert werden kann. Die Pauschalbesteuerung gilt dabei weiterhin für jedes Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der Zahl anderer Beschäftigungsverhältnisse und der Höhe des aus diesen zufließenden Arbeitslohnes. Damit kann ein Arbeitnehmer auch künftig - anders als im Bereich der Sozialversicherung - mehrere pauschal besteuerte Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern haben, ohne daß dies für den jeweiligen Arbeitgeber Einfluß auf die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer hat.

      So, das war's. Reicht auch –oder!?

      Gruss
      WALTER

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