Servus Lui,
da du noch nach mehr Meinungen fragst -
Kurze Version: „Petz hat Recht“
Lange Version:
Die Steuererklärung hat er mit dem WISO Steuerprogramm
erstellt und diese hat ihm eine Steuererstattung von 2142 €
errechnet. In dem Bescheid vom Finanzamt wurde ihm aber nur
eine Steuererstattung von 990 € bewilligt.
Vom Betrag her klingt das so, als wäre das Problem bei der WISO-Berechnung, daß die Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen dort nicht automatisch angesetzt werden. Das ist eigentlich auch nicht so verwunderlich, weil es hier um einen Sonderfall geht: Nämlich um das erste Rest-Kalenderjahr nach der Trennung, in dem bereits Unterhalt gezahlt wird, aber noch Zusammenveranlagung möglich ist. Der Regelfall ist, daß (abziehbare) Unterhaltszahlungen erst nach dem berühmten Trennungsjahr anfallen, und da ist keine Zusammenveranlagung mehr möglich, weil die auf Dauer angelegte Trennung am 01.01. bereits bestanden hat.
„Wie Sie aus der ersten Seite des Einkommenssteuerbescheides
ersehen können wurden die Unterhaltsaufwendungen als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt.
Voraussetzungen sind erfüllt, Sonderausgaben sind berücksichtigt. Soweit ok.
Werden die Unterhaltszahlungen beim Geber als Sonderausgaben
berücksichtigt, sind die Unterhaltszahlungen beim Empfänger
nach § 22 Nr. 1a EStG als Einnahmen zu versteuern.
Auch dieses ist richtig. Es kommt also zum Nullsummenspiel + Unterhalt ./. Unterhalt = 0.
Wieso sagt das Steuerprogramm dass die Zusammenveranlagung
günstiger für ihn ist?
Wie gesagt, das kann daher rühren, daß die empfangenen Unterhaltszahlungen in WISO nicht als Einkünfte angesetzt werden. Es ist aber durchaus auch möglich, daß der relative Vorteil der Zusammenveranlagung den relativen Nachteil des durch Einkünfte nach 22 Nr. 1a EStG neutralisierten Sonderausgabenabzuges ausgleicht. Um dieses beurteilen zu können, kann man die gesamte Erklärung nochmal per „getrennte Veranlagung“ rechnen lassen (aber komplett, nämlich mit den § 22 Nr. 1a - Einkünften bei der geschiedenen Gattin) und dann mit dem vorliegenden Bescheid vergleichen.
Es kann aber auch sein, daß an ganz anderer Stelle Abweichungen des Bescheides von der errechneten Prognose vorliegen. Hierzu müsste man die Berechnung neben den Bescheid legen und Punkt für Punkt abgleichen. Ich habe dieser Tage schon mal an anderer Stelle von einem kuriosen Fall erzählt, den ich grade am Entwursteln bin: Da kam die Abweichung schlicht daher, daß der Arbeitgeber anlässlich mehrerer Korrekturläufe für die Dezemberabrechnung irrtümlich ein höheres Jahresbrutto an das FA übermittelt hatte, als tatsächlich für die Gehaltszahlung abgerechnet worden war. Bei der Veranlagung gab es keinen Anlass, die Abweichung zu begründen, weil es aus der Sicht der dort vorliegenden Daten überhaupt keine Abweichung gab…
Warum wird der gezahlte Unterhalt als Einkunft bei seiner Frau
dazu addiert?
Der Grund dafür ist in der Begründung des FA angegeben.
Fällt der Unterhalt nicht unter die Steuergrenze (7664 Euro)?
Er würde bei getrennter Veranlagung bei der Frau zu einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages führen. Gleichzeitig wäre beim Ehemann der Grundtarif (nicht der Splittingtarif) anzuwenden. Es ist ziemlich plausibel, daß der Splittingtarif mehr bringt als der Sonderausgabenabzug, weil bei getrennter Veranlagung die ganze Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen der Frau und dem Grundfreibetrag sozusagen „ungenutzt“ bliebe. Muss aber konkret gerechnet werden, um zu wissen, was Sache ist.
Kann Person A die Veranlagungsart noch ändern?
Wörtlich genommen: Nein. Nämlich nicht Person A alleine, sondern bloß die beiden betroffenen Personen gemeinsam. Widerruf der Erklärungen betreffend Wahl der getrennten Veranlagung geht leichter, der ist auch bei bestandskräftigen Bescheiden möglich, solange sie nicht festsetzungsverjährt sind. Abgabe der Erklärungen betreffend Wahl der getrennten Veranlagung ist meines Erachtens bloß während der Einspruchsfrist möglich.
Vorher aber nochmal rechnen, ob die getrennte Veranlagung wirklich zu einer niedrigeren Steuerlast führt - siehe oben.
Schöne Grüße
MM