[ESt] wie Unterhalt an Ehegatte richtig veranlagen

Hallo

Seit 08.2005 lebt Person A getrennt von seiner Frau und hat ihr 5225 € an Unterhalt gezahlt. Bei seiner Einkommensteuererklärung hat er die Zusammenveranlagung gewählt und die Unterhaltszahlung als Sonderausgaben geltend gemacht. Die Anlage „U“ wurde von seiner Frau unterschrieben. Die Steuererklärung hat er mit dem WISO Steuerprogramm erstellt und diese hat ihm eine Steuererstattung von 2142 € errechnet. In dem Bescheid vom Finanzamt wurde ihm aber nur eine Steuererstattung von 990 € bewilligt.

Als Antwort auf seinen Einspruch erhielt Person A folgende Aussage von Finanzamt.:

„Wie Sie aus der ersten Seite des Einkommenssteuerbescheides ersehen können wurden die Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt. Werden die Unterhaltszahlungen beim Geber als Sonderausgaben berücksichtigt, sind die Unterhaltszahlungen beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG als Einnahmen zu versteuern. Da Sie für das Trennungsjahr die Zusammenveranlagung gewählt haben, sind die Unterhaltsleistungen gleichzeitig als Einnahmen zu versteuern und werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt.“

Wieso sagt das Steuerprogramm das die Zusammenveranlagung günstiger für ihn ist?

Warum wird der gezahlte Unterhalt als Einkunft bei seiner Frau dazu addiert? (durch die Zusammenveranlagung erhöhen sich dadurch die gemeinsamen zu versteuernden Einkünfte um 5225 €)

Fällt der Unterhalt nicht unter die Steuergrenze (7664 Euro)? (die Frau arbeitet nicht und hat nur den Unterhalt als Einkunft)

Kann Person A die Veranlagungsart noch ändern?

Ist die Berechnung des Finanzamtes korrekt, oder kann Person A (wenn nötig) weitere Rechtsmittel einlegen?

„Wie Sie aus der ersten Seite des Einkommenssteuerbescheides
ersehen können wurden die Unterhaltsaufwendungen als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt.
Werden die Unterhaltszahlungen beim Geber als Sonderausgaben
berücksichtigt, sind die Unterhaltszahlungen beim Empfänger
nach § 22 Nr. 1a EStG als Einnahmen zu versteuern. Da Sie für
das Trennungsjahr die Zusammenveranlagung gewählt haben, sind
die Unterhaltsleistungen gleichzeitig als Einnahmen zu
versteuern und werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
berücksichtigt.“

Das ist meiner Meinung nach komplett falsch.
Bei einer Zusammenveranlagung dürfen die Unterhaltszahlungen weder als Sonderausgaben noch als Einnahmen angesetzt werden.
Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.
Im Ergebnis dürfte aber ungefähr das gleiche rauskommen.

Wieso sagt das Steuerprogramm das die Zusammenveranlagung
günstiger für ihn ist?

Das Wiso-Programm ist nicht maßgebend.
Maßgebend ist, was im Gesetz steht.

Warum wird der gezahlte Unterhalt als Einkunft bei seiner Frau
dazu addiert? (durch die Zusammenveranlagung erhöhen sich
dadurch die gemeinsamen zu versteuernden Einkünfte um 5225 €)

Siehe oben.

Kann Person A die Veranlagungsart noch ändern?

Innerhalb der Einspruchsfrist kann man noch eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, kein Problem.

Ist die Berechnung des Finanzamtes korrekt, oder kann Person A
(wenn nötig) weitere Rechtsmittel einlegen?

Weitere Rechtsmittel?
Es gibt nur den Einspruch.
Nach einer eventuellen Einspruchsentscheidung bleibt dann nur die Klage beim Finanzgericht.

Gruß

der Petz

Danke und Frage nach weiteren Meinungen
[MOD] Komplettzitat gelöscht

Danke für deinen Beitrag. Gibt es denn niemanden mehr der da was zu sagen kann? Ich würde mich über weitere Antworten freuen.

Danke

Lui006

Servus Lui,

da du noch nach mehr Meinungen fragst -

Kurze Version: „Petz hat Recht“

Lange Version:

Die Steuererklärung hat er mit dem WISO Steuerprogramm
erstellt und diese hat ihm eine Steuererstattung von 2142 €
errechnet. In dem Bescheid vom Finanzamt wurde ihm aber nur
eine Steuererstattung von 990 € bewilligt.

Vom Betrag her klingt das so, als wäre das Problem bei der WISO-Berechnung, daß die Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen dort nicht automatisch angesetzt werden. Das ist eigentlich auch nicht so verwunderlich, weil es hier um einen Sonderfall geht: Nämlich um das erste Rest-Kalenderjahr nach der Trennung, in dem bereits Unterhalt gezahlt wird, aber noch Zusammenveranlagung möglich ist. Der Regelfall ist, daß (abziehbare) Unterhaltszahlungen erst nach dem berühmten Trennungsjahr anfallen, und da ist keine Zusammenveranlagung mehr möglich, weil die auf Dauer angelegte Trennung am 01.01. bereits bestanden hat.

„Wie Sie aus der ersten Seite des Einkommenssteuerbescheides
ersehen können wurden die Unterhaltsaufwendungen als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt.

Voraussetzungen sind erfüllt, Sonderausgaben sind berücksichtigt. Soweit ok.

Werden die Unterhaltszahlungen beim Geber als Sonderausgaben
berücksichtigt, sind die Unterhaltszahlungen beim Empfänger
nach § 22 Nr. 1a EStG als Einnahmen zu versteuern.

Auch dieses ist richtig. Es kommt also zum Nullsummenspiel + Unterhalt ./. Unterhalt = 0.

Wieso sagt das Steuerprogramm dass die Zusammenveranlagung
günstiger für ihn ist?

Wie gesagt, das kann daher rühren, daß die empfangenen Unterhaltszahlungen in WISO nicht als Einkünfte angesetzt werden. Es ist aber durchaus auch möglich, daß der relative Vorteil der Zusammenveranlagung den relativen Nachteil des durch Einkünfte nach 22 Nr. 1a EStG neutralisierten Sonderausgabenabzuges ausgleicht. Um dieses beurteilen zu können, kann man die gesamte Erklärung nochmal per „getrennte Veranlagung“ rechnen lassen (aber komplett, nämlich mit den § 22 Nr. 1a - Einkünften bei der geschiedenen Gattin) und dann mit dem vorliegenden Bescheid vergleichen.

Es kann aber auch sein, daß an ganz anderer Stelle Abweichungen des Bescheides von der errechneten Prognose vorliegen. Hierzu müsste man die Berechnung neben den Bescheid legen und Punkt für Punkt abgleichen. Ich habe dieser Tage schon mal an anderer Stelle von einem kuriosen Fall erzählt, den ich grade am Entwursteln bin: Da kam die Abweichung schlicht daher, daß der Arbeitgeber anlässlich mehrerer Korrekturläufe für die Dezemberabrechnung irrtümlich ein höheres Jahresbrutto an das FA übermittelt hatte, als tatsächlich für die Gehaltszahlung abgerechnet worden war. Bei der Veranlagung gab es keinen Anlass, die Abweichung zu begründen, weil es aus der Sicht der dort vorliegenden Daten überhaupt keine Abweichung gab…

Warum wird der gezahlte Unterhalt als Einkunft bei seiner Frau
dazu addiert?

Der Grund dafür ist in der Begründung des FA angegeben.

Fällt der Unterhalt nicht unter die Steuergrenze (7664 Euro)?

Er würde bei getrennter Veranlagung bei der Frau zu einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages führen. Gleichzeitig wäre beim Ehemann der Grundtarif (nicht der Splittingtarif) anzuwenden. Es ist ziemlich plausibel, daß der Splittingtarif mehr bringt als der Sonderausgabenabzug, weil bei getrennter Veranlagung die ganze Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen der Frau und dem Grundfreibetrag sozusagen „ungenutzt“ bliebe. Muss aber konkret gerechnet werden, um zu wissen, was Sache ist.

Kann Person A die Veranlagungsart noch ändern?

Wörtlich genommen: Nein. Nämlich nicht Person A alleine, sondern bloß die beiden betroffenen Personen gemeinsam. Widerruf der Erklärungen betreffend Wahl der getrennten Veranlagung geht leichter, der ist auch bei bestandskräftigen Bescheiden möglich, solange sie nicht festsetzungsverjährt sind. Abgabe der Erklärungen betreffend Wahl der getrennten Veranlagung ist meines Erachtens bloß während der Einspruchsfrist möglich.

Vorher aber nochmal rechnen, ob die getrennte Veranlagung wirklich zu einer niedrigeren Steuerlast führt - siehe oben.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

erstmal vielen Dank für die moralische Unterstützung, da mir alleine nicht Glauben geschenkt wird :smile:))

Kann Person A die Veranlagungsart noch ändern?

Wörtlich genommen: Nein. Nämlich nicht Person A alleine,
sondern bloß die beiden betroffenen Personen gemeinsam.

Doch, es reicht, wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, dann muss der andere über sich ergehen lassen.
Es sei denn, er hat keine Einkünfte.
Aber hier haben ja beide Einkünfte.

Widerruf der Erklärungen betreffend Wahl der getrennten
Veranlagung geht leichter, der ist auch bei bestandskräftigen
Bescheiden möglich, solange sie nicht festsetzungsverjährt
sind.

Nein, bestandskräftig ist bestandskräftig.
Für Änderungen muss dann schon eine Änderungsvorschrift der AO greifen, die gibt es hier aber nicht.

Gruß

der Petz

Danke für deinen Beitrag. Gibt es denn niemanden mehr der da
was zu sagen kann? Ich würde mich über weitere Antworten
freuen.

Doch, gibt es bestimmt.

Aber wenn eine Antwort richtig ist, was sollen die anderen dann dazu noch sagen ???

wundert sich der Petz

Ok, ich schreib auch eine Meinung: Der Petz sieht das schon richtig! Zwar spricht aus meiner Sicht nichts dagegen den Weg wie das Wiso programm zu wählen, allerdings finde ich diese Methode des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Eheleute bei einer Zusammenveranlagung total bescheuert.

Stell es dir so vor: Du hast zwei Bankkonten auf denen jeweils 500€ sind, von einem Konto überweist Du nun 100€ (= Sonderausgabenabzug) auf dein zweites Konto (Einnahme + 100). Im Ergebnis hattes Du vorher wie hinterher 1.000 €. Der Unterschied besteht darin das du nun ein konot mit 400 und eins mit 600 hats (vorher 2x 500).

Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings schon: Sollten die (gemeinsame) Summe der Einkünfte negativ (Verluste) sein, ist der Sonderausgaben Abzug schlechter, weil die Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden, gleichzeitig jedoch die Verluste gemindert werden durch die Erfassung als Einnahme beim zusammenveranlagten (noch) ehepartner. Das geht jetzt aber in die tiefe und sollte auf jeden fall vom Steuerberater gemacht werden.

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