[ESt] Sprachkurs für spätere ausländ. Arbeit = WK?

Hallo,

hier herrscht gerade etwas Meinungsverschiedenheit, vielleicht könntet Ihr Klärung hineinbringen :smile: Danke!

Angenommen Person A arbeitet derzeit als Angestellter im Inland. Er möchte sich beruflich verbessern und bekommt ein Angebot für eine später anzutretende neue Stelle im Ausland (mit kompletten Wohnsitzwechsel ins Ausland, also dann auch im Ausland steuerpflichtig). Dazu muss er jedoch seine Kenntnis in der jeweiligen Landessprache verbessern. Hierzu belegt er einen Sprachkurs (im Inland, keine Sprachreise).

Nun wäre meine Meinung, dass dies Werbungskosten sind, die im Jahr der Entstehung abziehbar sind, auch wenn die St.erklärung das Inland betrifft.

Eine andere Meinung ist aber, da die Ausgaben nicht auf Einkunftserzielung im Inland besteuerbarer Einkünfte abzielt, seien diese Ausgaben auch nicht im Inland als Werbungskosten abziehbar.

Wer hat denn Recht?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Recht hat der, der die andere Meinung vertritt oder andersrum, Ihre Ansicht ist falsch.

Hallo,

Eine andere Meinung ist aber, da die Ausgaben nicht auf
Einkunftserzielung im Inland besteuerbarer Einkünfte abzielt,
seien diese Ausgaben auch nicht im Inland als Werbungskosten
abziehbar.

ja, diese Ausgaben sind nicht als inländische Werbungskosten abziehbar. Da sie aber mit zukünftigen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen würden, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten würde, werden die Aufwendungen als negativer Progressionsvorbehalt berücksichtigt (vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den Progressionseinkünften). Ist zwar nicht viel, aber wenigstens etwas.

Schöne Grüße
C.

Hier liegt jedoch keine unbeschränkte estpflicht mehr vor, d. h. es gibt auch keinen negativen Progressionsvorbehalt

Servus Oerdiz,

wie schafft es unser Kandidat denn, den Sprachkurs im Inland ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu belegen? Die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ist erst später - die Frage wäre sonst ja banal. In der vorgelegten Form braucht man immerhin 3 verschiedene §§ aus dem EStG, um „keine Werbungskosten“ aus dem Gesetz zu begründen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Hier liegt jedoch keine unbeschränkte estpflicht mehr vor, d.
h. es gibt auch keinen negativen Progressionsvorbehalt

in dem Jahr, in dem die Werbungskosten angefallen sind, lebt der Mann in Deutschland und ist unbeschränkt steuerpflichtig. Es ist nur zu seinen Gunsten, wenn der Progressionsvorbehalt für seine späteren Einkünfte im Ausland angenommen wird. Natürlich wird der nicht mehr wirksam, wenn er nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in den späteren Jahren ist.

Ich fände es einfach zu hart, die Aufwendungen überhaupt nicht zu berücksichtigen. Außerdem weiss man ja nicht, wie sich das Leben entwickelt.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

danke für die Info!

Aber kurze Frage zum tieferen Verständnis: Wo ist das denn definiert?

Hatte nämlich durch das EStG geblättert und in den mir als einschlägig bekannten Paragraphen zu WerbK und nicht abziehbaren Kosten (insbes. natürlich §§ 9, 12 EstG) die Einschränkung nicht gefunden.

Auch die Definition besagt ja nur, dass es zur Erwerbung, Sicherung, Erhaltung der Einnahmen notwendig sein muss, nicht der Einnahmen im Inland?

Danke
und viele Grüße

Frank

Ich fände es einfach zu hart, die Aufwendungen überhaupt nicht
zu berücksichtigen.

Ich glaube nicht, dass es Ansichtsach ist, was wie und wo berücksichtigt wird und was nicht. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen in keiner Weise vor so dass sich das Thema negativer Progressionsvorbehalt erledigt hat.

Das ergibt sich aus § 2 (1) S. 1 EStG.

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Servus Frank,

dieses aus § 9 Abs 1 EStG:

Auch die Definition besagt ja nur, dass es zur Erwerbung,
Sicherung, Erhaltung der Einnahmen notwendig sein muss

ist der erste Schritt.

Der zweite Schritt ist die Definition „Einnahmen“ in § 8 Abs 1 EStG, in dem Einnahmen auf das beschränkt werden, was im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließt.

Den dritten Schritt hat Oerdiz schon angerissen:

In § 2 Abs 1 EStG werden die steuerbaren Einkünfte auf das beschränkt, was während unbeschränkter ESt-Pflicht erzielt wird.

Ganz sauber ist die Ableitung nicht - klarer wäre es, wenn auch in § 8 Abs 1 EStG wörtlich auf steuerbare Einkünfte verwiesen würde.

Für steuerfreie Einnahmen gibts den klareren § 3c EStG, aber der greift hier nicht.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Oerdiz,

warum „in keiner Weise“?

Der StPfl ist unbeschränkt ESt-pflichtig, während er den Sprachkurs besucht und bezahlt. Die Aufwendungen für den Sprachkurs sind vorweggenommene Werbungskosten zu ausländischen Einkünften. Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Daß die positiven ausländischen Einkünfte in einem Zeitraum erzielt werden, zu dem der StPfl nicht mehr in D unbeschränkt ESt-pflichtig ist, hat darauf keine Auswirkung, daß in einem früheren VZ negative ausländische Einkünfte vorliegen.

Was fehlt Dir hier zum negativen Progressionsvorbehalt? Ist doch alles erfüllt, meine ich?

Schöne Grüße

MM

Die Antwort haben Sie sich doch schon selbst gegeben. Wir haben hier mit dem Progressionsvorbehalt überhaupt nichts zu tun, weil die später erzielten Einkünfte diesem nicht unterliegen, da der Steuerbürger in D. nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Genau wie bei den Werbungskosten so ist es auch hier. Ein negativer Progressionsvorbehalt kann nicht berücksichtigt werden, weil später keine Einkünfte vorliegen, die dem pos. Progressionsvorbehalt unterliegen.

.

Hallo Oerdiz,

diese Bedingung für negativen Progressionsvorbehalt ist mir neu. Steht die irgendwo zum Nachlesen?

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank!
Hallo Martin,

vielen Dank für die Erläuterungen.

Jetzt ist mir die Einschränkung klar.

Erweiternd könnte ja der Stpfl. evtl. die Aufwendungen als vorweggenommene Ausgaben bei seiner St.erkl. im neuen Land angeben, wenn es da sowas gibt. (Aber das ist ein ganz anderes Thema).

Viele Grüße
Frank

Vielen Dank Euch allen!
Hallo,

danke an Dich und alle anderen für Eure Antworten!

Viele Grüße
Frank

Er hat doch garkeine ausländischen Einkünfte oder sehen Sie welche? Wer bspw. stellt denn nun die negativen Einkünfte fest wenn hier ein neg. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist?

Hallo,

Er hat doch garkeine ausländischen Einkünfte oder sehen Sie
welche?

es handelt sich um vorweggenommene Werbungskosten. Dabei wird gefragt, wie die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte behandelt würden, wenn sie gleich anfallen würden: die ausländischen Einkünfte würden unter den Progressionsvorbehalt fallen. Die Werbungskosten teilen das Schicksal der zugehörigen Einnahmen.

Wer bspw. stellt denn nun die negativen Einkünfte fest
wenn hier ein neg. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen
ist?

vielleicht ist es jetzt logischer…

Schöne Grüße
C.

Was logisch ist und was nicht, sei dahingestellt.

Klar ist jedoch, dass hier ein solcher neg. Progr. nicht ansetzbar ist wegen der bereits erläuterten Gründe.