Ich habe eine generell Frage zur mehrwertsteuerbehandlung.
Ein Selbständiger kauft einen neuen Firmen-PKW und setzt die Mehrwertsteuer im Rahmen der UST-Erklärung ab.
Nach einigen Jahren soll der Firmen-PKW aus dem „Betriebsvermögen“ herausgenommen werden. Der Wert wurde laut DAT ermittelt.
Wie wird nun die Mehrwertsteuer behandelt ?
Wie erfolgt eine Buchung in der Finanzbuchhaltung ?
Vielen Dank !
Hi,
umsatzsteuerlich spricht man von einer unentgeltlichen Wertabgabe (uWA), § 3 Ib Nr. 1 Umsatzsteuergesetz(UStG).
Die Entnahme wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, daher entsteht auch im Zeitpunkt der Entnahme Umsatzsteuer.
Bewertet wird die Entnahme mit dem Einkaufpreis, § 10 IV Nr. 1 UStG. Ich denke gegen die Ermittlung nach DAT dürfte auch von Seiten des Finanzamtes nichts einzuwenden sein.
Nur aufpassen, die enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Im Soll spricht der Selbständige Privatentnahme und ggfs. sonstiger betrieblicher Aufwandan, sofern stille Lasten vorliegen. Im Haben werden PKW oder Fuhrpark, Umsatzsteuer und ggfs. sonstiger betrieblicher Ertrag angesprochen, falls stille Reserven aufzudecken sind.
Viele Grüße
Im Soll spricht der Selbständige Privatentnahme und ggfs.
sonstiger betrieblicher Aufwandan, sofern stille Lasten
vorliegen. Im Haben werden PKW oder Fuhrpark, Umsatzsteuer und
ggfs. sonstiger betrieblicher Ertrag angesprochen, falls
stille Reserven aufzudecken sind.
Hallo,
naja, buchungstechnisch ermittelt sich der Gewinn aus still. R. ganz von allein. Bsp. PKW steht noch mit 1,-- Euro im Aktiva.
1,-- Aufwand Abgang AV AN Aktiva
–> 1,- Gewinnminderung
1.160,- Privatentnahme AN 1000,- Ertrag Entnahmen AV mit USt
AN 160,- Umsatzsteuer
–> 1000,- Gewinnerhöhung
Mfg vom
showbee
Hallo Stephan,
sind denn nicht die Fälle unentgeltlicher Wertabgabe diejenigen aus § 3 IXa UStG („sonstigen Leistungen gleichgestellt“)?
Hier haben wir doch einen § 3 Ib S. 1 Nr. 1 UStG, „Entnahme“.
Damit kommt man bei der BMG nicht zu „Ausgaben“ - § 10 IV Nr. 2 UStG, sondern zu "Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand, § 10 IV Nr. 1 UStG - letztlich also doch wieder zum gleichen Vorgang wie die ertragsteuerliche (damit auch buchhalterische) „Entnahme zum Teilwert“, die halt bloß bei der USt wegen der Systematik einen anderen Namen trägt.
So daß uns im Fall des PKW-Verkaufs der (historische) Einkaufspreis gar nicht interessieren braucht, sondern bloß der historische Vorsteuerabzug.
Schöne Grüße
MM
Hi Martin,
du hast völlig recht. Ich habe mich nur ein bißchen ungenau ausgedrückt.
Damit kommt man bei der BMG nicht zu „Ausgaben“ - § 10 IV Nr.
2 UStG, sondern zu "Einkaufspreis für einen
gleichartigen Gegenstand, § 10 IV Nr. 1 UStG -
letztlich also doch wieder zum gleichen Vorgang wie die
ertragsteuerliche (damit auch buchhalterische) „Entnahme zum
Teilwert“, die halt bloß bei der USt wegen der Systematik
einen anderen Namen trägt.
Natürlich ist der Einkaufpreis zum Entnahmezeitpunkt gemeint.
Sorry für die späte Antwort, aber ich war ein paar Tage im Urlaub.
Viele Grüße
Stephan