Servus Doobie,
Auch wenn M in beiden Vertragsstaaten ansässig wäre, bleibt
das Problem den Lohn nach D „zu holen“.
Warum denn das? Gefragt ist nicht nach irgendeiner Optimierung, sondern lediglich danach, was bei gegebenem Sachverhalt steuerlich los ist. U.a. nach der Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Und die setzt bloß voraus, daß beide Ehegatten unbeschränkt ESt-pflichtig sind (gegeben, wenn beide eine Wohnung oder ihren dauernden Aufenthalt in D haben) und nicht dauernd getrennt leben (gegeben).
Dem steht sehr leicht
Art 15 II DBA CH/D entgegen.
Artikel 15 regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist ziemlich klar formuliert. Im gegebenen Fall dürfte abgesehen vom ersten (Teil)jahr mit ziemlicher Sicherheit 15 I greifen; eventuell, aber unwahrscheinlich 15 II. Und damit ist die Kiste schon beurteilt, man braucht sie nicht noch komplizierter machen als sie ist.
Vorbehaltlich einer weiteren
erweiterung des falls, zB. KG anteil des M in Portugal oder
ähnlich nettes wie ein umfangreiches Aktienpaket im
Sonderbetriebsvermögen einer schweizer
Personengesellschaft.(?)
Das ist zwar eine lustige gedankliche Gymnastik, aber es stört sehr bei der Bearbeitung einer Frage, die durch eine unmittelbar an der Beurteilung eines gegebenen Sachverhaltes interessierte Fragestellering vorgelegt wird, die selber einfach nur wissen will, was Sache ist, und nicht von jetzt auf gleich umfangreiches Fachwissen im Steuerrecht, einer bizarren Disziplin für wenige Perverse, erwerben will.
Mich hat noch nie ein Arbeitgeber bei der Einstellung gefragt, ob ich lieber mit einem Anstellungsvertrag oder als Kommanditist bei ihm einsteigen will.
Allerdings hab ich probleme die Fragestellung zu verstehen.
Weil Du sie dir viel zu kompliziert machst.
Eine Deutsche lebt bisher in Deutschland. Sie heiratet einen Schweizer, der bisher in der CH lebt. Vorläufig lebt und arbeitet sie weiterhin in D, er lebt und arbeitet weiterhin in der CH. Wenn die beiden sich sehen, ist das normalerweise wenige Tage im Monat in ihrer neuen ehelichen Wohnung, bisheriger Wohnung der Ehegattin, in D. Auf diese Weise wird der Schweizer in D unbeschränkt ESt-pflichtig, weil er in D einen, nämlich den gemeinsamen ehelichen, Wohnsitz hat. BFH v. 24.10.1969 BStBl II 1970 S. 109 greift hier nicht, weil die Familienwohnung der frisch Verheirateten gleichzeitig auch die Wohnung des Schweizer Ehegatten ist.
Und wer soll nun Grenzgänger sein?
Natürlich ist keiner der beiden Grenzgänger.
Das ist ungefähr so, wie wenn ich mir einen PC mit Internetzugang zulegen will, und mich bei Leuten, die im Gegensatz zu mir Ahnung haben, über Begriffe erkundige, die aus meiner Sicht damit zu tun haben könnten: Ich frage also z.B. „Was ist DSL? Was ist ISDN? Was ist VoIP?“ - und erst wenn ich eine Antwort darauf habe, sehe ich, daß ich , weil ich den Internetzugang gar nicht zum Telephonieren nutzen will, in diesem Zusammenhang nix mit VoIP zu tun kriege. Dazu muss ich erst wissen, was es ist.
Am wahrscheinlichsten ist es wohl, dass sich steuerlich
überhaupt nichts ändert, solange die beiden die meiste zeit
des jahres getrennt leben und jeder seiner arbeit im jeweils
anderen staat nachgeht.
Jetzt bist Du vor lauter (Cayman Islands) GmbH & (Dt/CH) Co KG (Portugal) usw. aber ein bissel am Punkt vorbeigeschossen. Selbstverständlich ändert sich etwas, weil der Schweizer mit Eheschließung und damit auch Bezug der gemeinsamen ehelichen Wohnung in D unbeschränkt ESt-pflichtig wird. „Die meiste Zeit“ ist für die Frage „Wohnsitz“ in unserem Fall ohne Bedeutung.
Schöne Grüße
MM