[KSt] Gewinnausschüttung = doppelte Besteuerung?

Hallo Forum,
mal eine Frage. Eine GmbH-A hält Anteile an einer GmbH-B. GmbH-B erzielt Gewinn und schüttet diesen aus. Die Fragen dazu:

  • Muß für den Anteil der Gewinnausschüttung an GmbH-A Körperschaftssteuer gezahlt werden?
  • ich gehe mal von ja aus: bei GmbH-A liegt nun Geld, das bereits um die KSt reduziert ist. Angenommen GmbH-A schüttet dieses Geld wiederum als Gewinn aus, ist hier erneut (?!) KSt. fällig?
  • weiteres Szenario: ein Anteilseigner der GmbH-A stellt eine Rechnung an diese. Diese wird also quasi von dem Geld bezahlt, das aus dem (um die KSt reduziertem) Gewinn der GmbH-B stammt. Diesen Betrag müsste er doch ganz normal versteuern, oder? Würde er als Anteilseigner dann steuerlich nicht besser fahren, wenn er seine Leistungen nicht berechnen würde sondern über eine Ausschüttung erhielte?
  • bei einer Ausschüttung an eine natürliche Person wird nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, wohl um die „Doppelbesteuerung“ nach Abzug der KSt. zu verhindern. Dafür müsste es doch bei Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften eine Analogie geben?!

Irgendwo muß doch ein Denfehler sein…? Im Falle der Rechnung kann es doch nicht sein, daß erst 25% KSt entstehen und dann nochmal (z.B.) 50% Spitzensteuersatz? Vielleicht kann mir jemand mit diesem Themenkomplex helfen, wäre super.
Danke, TOM

Wer seine eigene Argumentationskette so kritisch hinterfragt, dem sei geholfen:

Du vermischst Geschäftsvorfälle, die steuerlich hingegen strikt zu trennen sind, das ist der Fehler.

  1. Gewinn ist nicht Gewinnausschüttung, auf Gewinn wird KSt fällig damit sind die verpflichtungen bei ausschüttenden Unternehmen fast erfüllt (KapErSt + Bescheinigung an AE).

  2. Eine offene Gewinnausschüttung (oGA) wird bei der KapG als AE zu 95% vom Bilanzgewinn außerbilanziell gekürzt, vgl. § 8b III, V KStG, R 29 I Nr. 8 KStR. Ist der AE hingegen eine natürliche Person, wird i.d.R. nach § 3 Nr. 40 EStG besteuert, Ausnahme: Rückgewähr von EK - ausschüttungsfähiger Gewinn der KapG, vgl. § 17 IV EStG.

  3. Kommt es zur leistungserstellung zwischen AE und KapG hat das zunächst nichts mit Gewinn zu tun, sondern führt zu Betriebsausgaben bei der KapG, jedoch nur soweit die Leistung angemessen ist.
    Bsp: Der angemssene Teil eines zu hohen Kaufpreises führt bei der GmbH zu BA und mindert ihren Gewinn, der unangemessene Teil ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 III S. 2 KStG.

Wenn Du Geschäftsvorfälle steuerlich nicht strikt getrennt beurteilst, gibt es Probleme, aufgrund der Fülle von Einzelregelungen, die es zu beachten gilt, zB die gesamte Verrechnungspreisproblematik.

Im übrigen hängt die Finanzierung des AE über GA oder Gehalt entscheident von der Progression des AE ab sowie vom Gewerbeertrag, weil Geschäftsführer Gehälter nicht in den Gewerbeertrag eingehen.

Sollte sich oben irgendwo ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen haben, entschuldige ich mich bereits jetzt.

Hallo Doobie,
danke für Deine Antwort- hört sich sehr kompetent an, auch wenn ich gestehen muß, es nicht wirklich 100%ig zu verstehen. Deshalb noch mal eine Nachfrage :wink: Ich weiß (bzw. habe gelesen) daß ausgeschütteter Gewinn bei einer KapG als AE pauschal mit 5% versteuert wird. Vermute mal, damit hängt Dein Punkt 2. zusammen. Verstehe ich dann richtig:

(einmal angenommen, die AE KapG hat keinerlei eigenes Geschäft und ist eine reine Beteiligungsgesellschaft) in diesem Fall empfängt Sie z.B. 1000€ aus der Gewinnausschüttung, hat keine Kosten etc. -> 1000€ Bilanzgewinn, dieser wird 95% gekürzt? Würde das (eine volle Ausschüttung an seinen natürlichen Gesellschafter unterstellt) bedeuten, daß die AE KapG auf 50€ KSt zahlt und (grob) 3x€ + 950€ ausschüttet, sprich der Gewinn wird in der „Kette“ der KapG jeweils nur einmal der KSt unterworfen?

Dann zur zweiten (vermischten) Frage. Vielleicht anhand eines konkreten Beispiels damit es klarer wird. Angenommen die AE KapG ist eine Beteiligungsgesellschaft mit zwei natürlichen Gesellschaftern je 50%. Die KapG erhält nun also über die Ausschüttung aus einer Beteiligung besagte 1000€ (die ja bereits der KSt unterzogen sind). Würde die AE KapG jetzt Ihrerseits Ihrer Gewinn ausschütten, würde (wenn ich das oben richtig verstanden habe) jeder Gesellschafter knapp 480€ bekommen, die er nach Halbeinkünfteverfahren versteuert. Korrekt?

Um es jetzt komplizierter zu machen: einer der Gesellschafter ist operativ tätig, der zweite nicht. Der operativ tätige bekommt seine Leistung in Höhe von z.B. 500€ entlohnt (per Rechnung, Gehalt -> es entsteht eine Betriebsausgabe). Bedeutet dies, daß in der AE GmbH quasi ein Verlust entsteht, weil der Ausgabe von 500€ eben nicht die 1000€ aus der Ausschüttung gegenüber stehen, sondern nur 5% der 1000€?

Ich glaube anhand meiner komplizierten Fragestellung erkennt man, daß die Materie für mich absolut neu ist- sorry :wink:
Grüße TOM

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Hallo Doobie,
danke für Deine Antwort- hört sich sehr kompetent an, auch
wenn ich gestehen muß, es nicht wirklich 100%ig zu verstehen.
Deshalb noch mal eine Nachfrage :wink: Ich weiß (bzw. habe
gelesen) daß ausgeschütteter Gewinn bei einer KapG als AE
pauschal mit 5% versteuert wird. Vermute mal, damit hängt Dein
Punkt 2. zusammen. Verstehe ich dann richtig:

Ja, --> § 8b III und V KStG

(einmal angenommen, die AE KapG hat keinerlei eigenes Geschäft
und ist eine reine Beteiligungsgesellschaft) in diesem Fall
empfängt Sie z.B. 1000€ aus der Gewinnausschüttung, hat keine
Kosten etc. -> 1000€ Bilanzgewinn, dieser wird 95% gekürzt?

Ja und zwar bei jeder KapG innerhalb der Beteiligungskette! Wird über 20 Gesellschaften ausgeschüttet, wird die urpsrüngliche Dividende also zu 100% mit KSt belastet, denn 20x5% = 100%!

Würde das (eine volle Ausschüttung an seinen natürlichen
Gesellschafter unterstellt) bedeuten, daß die AE KapG auf 50€
KSt zahlt und (grob) 3x€ + 950€ ausschüttet.

Das versteh ich nicht

sprich der Gewinn
wird in der „Kette“ der KapG jeweils nur einmal der KSt
unterworfen?

Nein, s.o

Dann zur zweiten (vermischten) Frage. Vielleicht anhand eines
konkreten Beispiels damit es klarer wird. Angenommen die AE
KapG ist eine Beteiligungsgesellschaft mit zwei natürlichen
Gesellschaftern je 50%. Die KapG erhält nun also über die
Ausschüttung aus einer Beteiligung besagte 1000€ (die ja
bereits der KSt unterzogen sind). Würde die AE KapG jetzt
Ihrerseits Ihrer Gewinn ausschütten, würde (wenn ich das oben
richtig verstanden habe) jeder Gesellschafter knapp 480€
bekommen, die er nach Halbeinkünfteverfahren versteuert.

Nein, für eine Ausschüttung bedarf es eines formelle Gewinnverteilungsbeschlusses, der bezieht sich wiederum auf den Handelsbilanzgewinn und der ist nach wie vor 1.000, somit können bei unterstellter Vollausschüttung auch 1.000 ausgeschüttet werden

Um es jetzt komplizierter zu machen: einer der Gesellschafter
ist operativ tätig, der zweite nicht. Der operativ tätige
bekommt seine Leistung in Höhe von z.B. 500€ entlohnt (per
Rechnung, Gehalt -> es entsteht eine Betriebsausgabe).
Bedeutet dies, daß in der AE GmbH quasi ein Verlust entsteht,
weil der Ausgabe von 500€ eben nicht die 1000€ aus der
Ausschüttung gegenüber stehen, sondern nur 5% der 1000€?

Erst musst Du die Einkünfte der GmbH ermitteln, bevor Du ausschütten kannst, d.h. 1.000 Beteiligungsretrag ./. 500 Personalaufwand = 500 Jahresüberschuss aus der GuV (stark vereinfacht).

Hey, wir kochen alle nur mir Wasser, einfach in Fällen denken und erfahrungen sammeln!

Ansonsten muss ich mich jetzt mal um meinen Hund kümmern, schönes WE.