Hallo!
Haftet eigentlich der Steuerberater für das was er tut?
Falls z.B. bei einer Betriebsprüfung irgendwelche Ungereimtheiten auftreten z.B. Falschberatung etc.?
Ich habe im Netz leider nichts gefunden.
Danke und viele Grüsse phyllis
Hallo!
Haftet eigentlich der Steuerberater für das was er tut?
Falls z.B. bei einer Betriebsprüfung irgendwelche Ungereimtheiten auftreten z.B. Falschberatung etc.?
Ich habe im Netz leider nichts gefunden.
Danke und viele Grüsse phyllis
Haftet eigentlich der Steuerberater für das was er tut?
Falls z.B. bei einer Betriebsprüfung irgendwelche
Ungereimtheiten auftreten z.B. Falschberatung etc.?
Hi,
na klar! Das Problem ist aber abgestuft
Nur „Ungereimtheiten“ sind nicht tragfähig. Ob „falsch“ oder „richtig“ mag man schlecht beurteilen. Im nachhinein ist man immer schlauer, also kommt es darauf an, ob der Berater bspw. im Zeitpunkt der Beratung von gewissen Annahmen ausgehen durfte. Oft sind Beratungsergebnisse auch so gestrickt „… unter Annahme gleicher Tatbestände, Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung sollte wie folgt verfahren werden …“
Auch die Schadenshöhe überschätzt man oft falsch. Es geht oft nicht um die Steuerbelastung, sondern um Zinsen und Nebenkosten.
Mehr Details, mehr Infos!
Mfg vom
showbee
Ich habe im Netz leider nichts gefunden.
Danke und viele Grüsse phyllis
Es gibt eine Entscheidung vom OLG Bamberg ca. 2001?? Soweit ich mich erinnere muss der StB aufklären über entstehende steuerliche Nachteile. Problematisch wird immer der Nachweis. Bp-Bericht anschauen, ob irgendwelche Anfragen nicht rechtzeitig weitergeleitet wurden?
Hallo,
Gott sei Dank
haben wir in D kein Case-Law sondern Gesetze. Der Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich NICHT aus dem Urteil eines OLG aus Hintertupfingen. Der Anspruch ergibt sich einzig und allein aus einer Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages. Da sich zudem das Urteil auf das alte Schuldrecht bezog und die dort genannte PVV (positive Vertragsverletzung) nunmehr kodifiziert ist, ergibt sich der Anspruch aus §§ 280 I, 611 I, 675 BGB.
Wie gesagt, im häufigsten Fall ist es ein Beweisproblem, kein Problem der Anspruchsgrundlage (wie es früher ggf. mal war).
Mfg vom
showbee
Wat schreibst denn da? Damit wird der willkür vorschub geleistet:
„Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann.“
Gilt das Urteil jetzt auch nicht für Dich?
„Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und
erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH,
wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch
eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann.“
Hallo,
nö, du verstehst den Sinn der Revision nicht. Erstens ist OLG
ordentliche Gerichtsbarkeit und wir befinden uns in der ZPO und nicht
in der FGO, zweitens sieht man dem OLG Urteil nicht unbedingt an, ob
es eine Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder eine
Revision wegen Wahrung der Einheit der Rspr. ist.
Aber sei es drum. Das Urteil besagt nur, was das OLG als Pflicht
eines StB in dem konkreten Einzelfall befunden hat.
In jedem anderen Fall kann das OLG Urteil nun einen Anhaltspunkt
liefern, was Pflichten des StB alles sind, aber das OLG Urteil ist
nicht Anspruchsgrundlage. Bei einer Pflichtverletzung wird also zum
ersten geprüft, ob nicht abweichende Parteivereinbarungen zum
Pflichtenkreis getroffen wurden. Bei StB gibt es diverse Mandate,
bspw das Nur-Steuererklärungs-Mandat oder das Nur-Buchhaltungs-Mandat
oder das Komplett-Mandat etc. pp.! Erst muss man klären, was
vorliegt, was vereinbart wurde. Ggf. muss man Vereinbarungen auslegen
und erst dann, wenn man Zweifel hat, dann kann man in ähnlichen
Urteilen von diversen Zivilgerichten rumwurschdeln.
Das ist nunmal unser Rechtssystem. Erst Vertrag, dann Gesetz und nur
hilfsweise schaut man in andere Urteile.
Gruß vom
showbee
p.s. ums konkret zu sagen, nein für mich gilt diese OLG Urteil nicht,
weil ich nicht Partei des Prozesses war!
Mio Dio…
erstens war niemals nach einer anspruchsgrundlage gefragt, sondern in der frage wurde konkret bezug auf ein Bsp. genommen.
Zweitens solltest du dir mal den unterschied zwischen gutachten und urteil verdeutlichen.
drittens haben ag auch die urteile eines olg aus hintertupfingen zu beachten.
Ansonsten ist mir dieser thread zu infantil.
Hallo!
erstens war niemals nach einer anspruchsgrundlage gefragt,
sondern in der frage wurde konkret bezug auf ein Bsp.
genommen.
Ähem, darauf habe ich ja auch geantwortet!
Zweitens solltest du dir mal den unterschied zwischen
gutachten und urteil verdeutlichen.
Ich glaub den kenn ich!
drittens haben ag auch die urteile eines olg aus
hintertupfingen zu beachten.
Zeig mir bitte den §§ im GVG oder der ZPO! Es gibt keinen, weil es diese Bindungswirkung nicht gibt. Jeder Richter urteilt nach eigener Überzeugung.
Ansonsten ist mir dieser thread zu infantil.
Das versteh nun jeder wie er will. Ich finde es dann auch infantil, wenn man nicht zugeben will, Unsinn verzapft zu haben. Ich wollte mit meiner ersten Replik nur deutlich machen, dass man mit „ich beziehe mich auf das Urteil des OLG …“ bei einem Richter nur Spott und Hohn ernten wird. Der Richter wird die Partei natürlich sachdienlich belehren, dass es keinerlei Ansprüche aus irgendwelchen Urteilen abzuleiten gilt, sondern aus Vertrag oder Gesetz. Deine Fundstelle mag also nur insoweit hilfreich sein, als es Pflichten eines StB in einem konkreten Fall konkretisiert hat. Der Pflichtenkreis eines jeden Geschäftsbesorgungsvertrages ist jedoch ein anderer, insoweit habe ich auch darauf hingewiesen.
So, ich muss jetzt mal plärren, brabbeln und ein Bäuerchen machen gehen.
Bääää,
der showbee
Anmerkung
btw. dein OLG Urteil ist ein Berufungsurteil, keine Revision!
Oh Mann,
was für eine, sorry, imho dümmliche, rechtstheoretische Diskussion, die die eigentlich einfache Frage in keinster Weise beantwortet.
Riecht für mich nach absoluter Selbstbeweihräucherung!
Antwort:
Ja, der Steuerberater haftet für das, was er tut, wenn er seine Pflichten verletzt.
Steuerberater haben gem § 67 StBerG zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die überflüssig wäre, wenn sie nicht für Beratungsfehler haftbar gemacht werden könnten.
Manchmal sind die kleinen Fragen des Lebens doch ganz einfach zu beantworten, gelle?
Grüße!
Putzki
was für eine, sorry, imho dümmliche, rechtstheoretische
Diskussion, die die eigentlich einfache Frage in keinster
Weise beantwortet.
Hallo Herr/Frau StB-in-Spe!
naja, mögen Sie so sehen. Ich finde die Aussage aber Käse. Und um es auf den Punkt zu bringen, von einer Folge auf die Ursache zu schließen ist mehr als dümmlich. Nur weil es eine Versicherung gibt, gibt es also einen Schaden und deshalb einen Pflichtverletzung. Mit Verlaub, sie sollten sich nochmal in die Rechtsfächer einlesen, bevor es ins Examen geht!
Desweiteren habe ich in meinem ersten Posting schon deutlich gemacht, dass ein Anspruch oft besteht. Die wichtige Frage ist doch nur die Frage der Höhe und der Beweisbarkeit. Keine VSchadenHPfl zahlt aus, ohne das das klar ist.
Leider glauben viele Mandanten, dass ihre „Mehrsteuern“ auf jeden Fall einen Schaden darstellen. Das ist aber oft nicht der Fall, wenn nämlich die Steuer (die nun höher ausfällt) nach Gesetz festgesetzt wurde. Oft verrechnet sich der StB in der EStE und berechnet eine kleinere Steuerlast. Die Differenz nun als Schaden zu deklarieren ist schlicht falsch.
Auch bei Gutachten und Beratungen wird ein Schaden selten feststellbar sein. Wenn ein StB ein sauberes Gutachten macht, dann wird er Varianten vorstellen und ggf. einen Spielraum aufzeigen. Ein StB der allerdings feste Aussagen macht, der ist selber dumm, weil jedes Gutachten immer auf Prognosen besteht. Gerade im Bereich der ESt kommen viele Posten hinzu, die man nicht planen kann (Krankheit, Heirat, Kinder). Eher im Bereich der KSt wird man gute Prognosen bringen, dank wechselnder Steuersätze wird das aber auch nicht konkret gehen.
Ergo: Zuerst ist die Pflicht des StB festzustellen, dann ist zu prüfen, ob diese Verletzt wurde, des weiteren muss ein Schaden kausal damit in Verbindung gebracht werden und letztendlich muss alles beweisbar (den Richter überzeugend) sein.
Das im Endeffekt eine Versicherung den Schaden trägt hat damit leider GAR NICHTS zu tun.
Mfg vom
showbee
Danke, Mann! (auch wenn Du im Netz kein Beispiel gefunden hast).
Hallo,
da haben wir es doch. Wie ich mir das schon dachte liegt der Hasi im Pfeffer, ähhh die Würze im Detail… egal!
Hier von einer Pflichtverletzung zu sprechen ist fehlerhaft. Der Steuerberater 1 hat keinen Fehler gemacht, wenn er die TATSÄCHLICHEN Umstände würdigt und in der Steuererklärung nebst Gewinnermittlung verarbeitet.
Fakt ist: Geldwerter Vorteil für ein Kfz muss versteuert werden, für DAS KFZ DAS MAN NUTZT, nicht das am preiswertesten ist. Wenn nun der Porsche privat genutzt wird, muss für diesen der geldwerte Vorteil ermittelt werden und nicht bspw. für einen Ford Courier, den die Putzfrau fährt. Wenn nun für den Porsche kein Fahrtenbuch geführt wird, dann bleibt nur die sog. 1% Methode, weil die ist Gesetz!
Wenn man nun als Steuerberater einfach statt Porsche den Ford ansetzt, obwohl nicht Ford sondern Porsche privat mitgenutzt wird, dann ist das glatt weg Steuerhinterziehung. Zu solchen Sachen DARF ein Steuerberater NICHT verleiten, der macht sich ggf. Strafbar genauso wie der Steuerpflichtige, der auf solche Steuerberater vertraut.
Und weil der Steuerberater auf sowas nicht beraten darf, weil es keine Beratung „wie hinterziehe ich die Steuer am besten“ geben darf, dann kann er hier auch keinerlei Pflichten verletzten, auch wenn der Steuerpflichtige ggf. unlautere Tips erwartet hat.
Insoweit also keinerlei Pflichtverletzung vorliegt, erübrigt sich es in Phase 2 zu gehen und nach dem Schaden zu forschen oder gar zu überlegen wie man das beweisen kann.
Nur Doobie würde allerdings aus § 67 Steuerberatungsgesetz („Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.“) ggf. herleiten, dass wegen der bestehenden Versicherungspflicht ein Anspruch besteht. Mal im Ernst… das ist großer Tobak!!! Wenn man mal selber denkt, ergibt sich das Ergebnis von selbst. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Kfz Halter zum Schadenersatz zu verpflichten, nur weil er eine Haftpflichtversicherung haben muss. Nein, jeder weiss, dass die Versicherung nur bei Unfallverursachung durch das versicherte Kfz zahlt!
Ergo: der vermeintlich schlecht beratene sollte lieber weiterhin dem 1. Steuerberater vertrauen, weil dieser sich wohl legal verhält. Von Steuerberater 2 ist wohl nichts zu halten, da dieser schon im ersten Termin zur Steuerhinterziehung anstiften will. Der Steuerberater hat glück, dass Steuerhinterziehung (die einfache) kein Verbrechen sondern nur ein Vergehen ist, sonst wäre er jetzt schon strafbar.
Schönes Wochenende dennoch,
der showbee