Hallo Experten,
Mal angenommen, ein deutscher Onlinehändler beliefert auch Kunden in sagen wir mal Luxemburg. In Deutschlang gilt ja demnächst die Märchensteuer von 19%, während die in Luxemburg noch bei 15% bleibt.
Was muß der Händler beachten, um seinem Kunden die 15% „bieten“ zu können? Geht das überhaupt, ohne die ganzen Zollpapiere auszufüllen und ohne in Luxemburg eine Zweigstelle zu eröffnen?
Gruß
Sticky
Hallo Sticky,
Mal angenommen, ein deutscher Onlinehändler beliefert auch
Kunden in sagen wir mal Luxemburg.
das ist relativ einfach: Wenn der Kunde sich durch eine gültige USt-Identifikationsnummer als Unternehmer präsentiert, ist der Verkauf an ihn eine USt-freie innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn nicht, dann nicht, und die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Der Lieferant muss sich lediglich davon überzeugen, dass die USt-ID-Nummer gültig ist, und er muss nachweisen, dass die Ware nach Luxemburg bewegt worden ist. Ob der Kunde die Ware für sein Unternehmen bezieht oder nicht, ist Risiko des Kunden, nicht des Lieferanten.
Wenn der Lieferant von Luxemburg aus liefert, ist die Lieferung USt-pflichtig in Luxemburg, und er muss sich dort steuerlich erfassen lassen.
Das kann (muss aber nicht) auch ertragsteuerliche Konsequenzen für ihn haben.
Schöne Grüße
MM
Wenn nicht, dann nicht, und die Lieferung ist
steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland.
Gibts da nicht noch einen 3c UStG,der den Ort dorthin verlegt, wo die Lieferung endet (hier natürlich nur die Abnehmer betreffend, die in 3c II genannt sind, sprich: Nicht-Unternehmer)?
Gruß,
b_p_o
Hallo,
ja, den gibts in der Tat - wobei im gegebenen Fall die Lieferschwelle für Luxemburg von 100.000 € wohl nicht überschritten wird.
Aber es ist wahr: Wenn es dem Händler nichts ausmacht, sich noch in einem anderen Land steuerlich erfassen zu lassen mit allen Folgen, ist der Verzicht auf § 3c Abs 3 UStG natürlich ein Weg, um den niedrigeren USt-Satz anwenden zu können.
Insofern war meine Auskunft viel zu kurz gegriffen und von der Idee „so einfach wie möglich“ geprägt, die man natürlich dem Fragesteller nicht so mirnix dirnix reindrücken darf.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
ja, den gibts in der Tat - wobei im gegebenen Fall die
Lieferschwelle für Luxemburg von 100.000 € wohl nicht
überschritten wird.
wohl in den nächsten Jahren nicht
Aber es ist wahr: Wenn es dem Händler nichts ausmacht, sich
noch in einem anderen Land steuerlich erfassen zu lassen mit
allen Folgen, ist der Verzicht auf § 3c Abs 3 UStG natürlich
ein Weg, um den niedrigeren USt-Satz anwenden zu können.
Interessant
Insofern war meine Auskunft viel zu kurz gegriffen und von der
Idee „so einfach wie möglich“ geprägt, die man natürlich dem
Fragesteller nicht so mirnix dirnix reindrücken darf.
Doch, du darfst das 
Gibt’s ein günstiges Buch (max 20-30€) zum Thema Steuern, welches der Erfahrene Steuer"Fuzzi" *g* dem dummen Existenzgründer empfehlen kann?
Gruß
Sticky