Hallo,
angenommen jemand ist als Unternehmer selbstständig und geht normal seinem Geschäft nach. Am Jahresende macht er dann seine Steuererklärung. Ist das dann der Zeitpunkt an welchem er die gesamte EkSt begeleichen muss?
Danke,
Thomas
Hallo,
angenommen jemand ist als Unternehmer selbstständig und geht normal seinem Geschäft nach. Am Jahresende macht er dann seine Steuererklärung. Ist das dann der Zeitpunkt an welchem er die gesamte EkSt begeleichen muss?
Danke,
Thomas
Hallo Thomas,
Ist das dann der Zeitpunkt an welchem er die gesamte EkSt begeleichen muss?
das kann, in allerdings seltenen Fällen, passieren. Voraussetzung dafür ist, dass keine Vorauszahlungen auf die ESt festgesetzt worden sind.
D.h. dass der Unternehmer sich bei Aufnahme seiner Tätigkeit betreffend die erwarteten Erträge gewaltig verschätzt hat, oder etwa nach zeitlich sehr begrenzten Anlaufverlusten ein plötzliche deutliche Verbesserung der Ertragslage aufgetreten ist, auf die bei der Veranlagung niemand geachtet hat, so dass keine Vorauszahlungen festgesetzt worden sind.
Die Regel ist, dass vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, die der für den Veranlagungszeitraum festzusetzenden ESt im Rahmen der Informationen, die das FA hat, möglichst nahe kommen sollten.
Wenn ein Unternehmer hier lieber etwas „genauere“ Vorauszahlungen leistet, als die notwendige Liquidität eigenverantwortlich zur Fälligkeit zu schaffen, kann er jederzeit Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.
Schöne Grüße
MM
kann er jederzeit Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.
genau genommen muss er das sogar 
Servus Petz,
genau genommen muss er das sogar
Nu lass doch die geplagten Kollegen in ihrem Schlummer - die können doch nicht den ganzen Tag nur arbeiten! Was soll denn werden, wenn plötzlich jedes Nagelstudio zutreffende Vorauszahlungen leisten will? Da ist ja des Rödelns kein Ende…
Schöne Grüße
MM
Da ist ja des Rödelns kein Ende…
Doch, die freuen sich, versprochen.
So oft bekommen die nämlich nicht einen freiwilligen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen
)
Hallo Martin,
danke für deine schnelle Antwort. Eine kurze Frage hätte ich dennoch bzw ich schreibe dir meinen Gedankengang auf und du nickst ihn kurz ab.
Muss der Unternehmer nach eigenem besten Wissen seinen ungefähren Gewinn ermitteln und somit sein Jahreseinkommen ausrechnen und demzufolge wird daraus der anzuwendende Steuersatz genommen?
Danke,
Thomas
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo Thomas,
ja, es reicht, wenn er Angaben zum voraussichtlichen Gewinn macht; zu seinen Gunsten kann er auch seine wesentlichen Vorsorgeaufwendungen zusammenstellen. Die Quälerei mit der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben nimmt ihm die Behörde dann ab. Die haben einen Rechner, der nicht einmal zusammengebrochen ist, als man ihn mit dem (nicht mehr ganz) neuen § 10 EStG gefüttert hat. Aber vermutlich befinden sich seither einige damit betrauten Mitarbeiter wg. Dienstunfähigkeit in vorgezogenem Ruhestand, sitzen auf dem Fernsehsessel und murmeln Dinge wie „derhöchstbetragnachsatzeinsoderzweiistbeisteuerpflichtigendiezumpersonenkreisdes
paragraphzehncabsatzdreinummereinsundzweigehörenodereinkünfteimsinnedes paragraphzweiundzwanzignummerviererzielenunddieganzoderteilweiseohneeigene
beitragsleistungeneinenanspruchaufaltersversorgungerwerbenumdenbetragzukürzen
derbezogenaufdieeinnahmenausdertätigkeitdiediezugehörigkeitzumgenanntenpersonenkreis
begründendemgesamtbeitragarbeitgeberundarbeitnehmeranteilzurallgemeinenrentenversicherungentspricht…“
Schöne Grüße
MM
Nö.
Dafür gibt es eine wunderbare amtsinterne Übersicht, in der jeder erdenkbare Fall geregelt ist…
Für den Steuerzahler ist es aber netter, die Kohle für das FA noch ein paar Monate auf einem Tagesgeldkonto zu parken. 
Nach dem Motto: „Gehört mit zwar (bald) nicht (mehr), bringt aber nochn bischn was an Kohle.“
Gruß JoKu
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Für den Steuerzahler ist es aber netter, die Kohle für das FA
noch ein paar Monate auf einem Tagesgeldkonto zu parken.
Wenn’s denn man so wäre…
Oftmals folgt auf eine Nachzahlungsaufforderung ein Stundungsantrag, das zeigt die Praxis…
Ich hatte jetzt eigentlich den harmloserne Fall gemeint, dass Vorauszahlungen festgesetzt wurden, die aber im Vergleich zum unerwartet gut gelaufenen Geschäftsjahr zu niedrig sind.
Hmm, ja - jetzt komme ich hinter Deinen Satz:
Kaum ein Steuerzahler legt wirklich das Geld für die Steuer zurück und ist dann „schrecklich überrascht“ , dass das FA plötzlich Steuer in Form einer Nachzahlung (ESt oder USt) von ihm möchte.
Leuts mit denen ich über dieses Thema rede, sage ich
„Junge (oder Mädel), diese Kohle (die vereinnahmte USt bzw. die in etwa fällige ESt) gehört Dir nicht mehr! Gib sie gar nicht erst aus, sondern leg sie gleich nachdem der Kunde gezahlt hat, auf ein Extra-Konto“.
In einem Teil der Fälle wird der Rat befolgt.
Gruß JoKu
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