[ESt] Interpretation Öffnungsklausel des §22 EStG?

Hi,
nach " 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG sollen ab 2005 Renten, für die mindestens 10 Jahre Beiträge über die Höchstbeiträge der ges. RV entrichtet worden sind, nur mit dem Ertragsanteil und nicht mit 50% versteuert werden.

Meine Fragen:

  1. Zahlt der Versicherungsnehmer in eine Zusatzversorgung 15 Jahre z.B. 110 % Beiträge ein, ist dann der gesamte durch die Mehrzahlung entstandene 10 % höhere Rentenanspruch privilegiert oder nur der in den 10 Jahren entstandene?

  2. Welche Auswirkungen hat es auf die Privilegierung, wenn neben den Beiträgen gem. 1. 15 Jahre auch geringe Beiträge an die ges. RV entrichtet worden sind?

Wer von Euch kennt sich aus?

Danke und Gruß
Wilhelm

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem folgenden BMF Schreiben ab Randziffer 121

[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Ser…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Downloads 6/29985 0,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

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