[EHZG] welches FA setzt Eigenheimzulage fest?

Hallo,

angenommen man hat seinen Erstwohnsitz in Hintertupfingen und seinen Zweitwohnsitz in Hemar.

Für den Zeitwohnsitz möchte man Eigenheimzulage beantraegen. Ist das möglich oder kann man nur am Erstwohnsitz EHZ beantragen ? Notarieller Kaufvertrag wurde vor dem 1.1.06 berurkundet. Alle anderen Voraussetzungen liegen auch vor.

Gruß
Aaliyah

Servus,

entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltliche Überlassung an Angehörige. Es gibt keinen notwendigen Mindestumfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Schädlich ist bloß eine Nutzung, die eigene Wohnzwecke ausschließt, z.B. zeitweise Fremdvermietung, auch objektiv nur als Wochenend- oder Ferienwohnung nutzbare Objekte werden nicht gefördert.

Schöne Grüße

MM

Es hat weniger mit der Art des Wohnsitzes lt. Melderecht zu tun sondern vielmehr darf es keine Ferien- oder Wochenendwohnung sein.

http://www.gesetze-im-internet.de/eigzulg/

[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

.

Zuständig ist Wohnsitzfinanzamt (§19 AO)
Hi !

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EHZG ist das Finanzamt zuständig, welches auch für die Festsetzung der Steuern vom Einkommen zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich demnach aus § 19 AO.

Es wird, da der Hauptwohnsitz sicherlich am Ort des überwiegenden Aufenthaltes gewählt wurde, das FA in Hintertupfing für die Festsetzung der EHZ zuständig sein.

BARUL76

.