[USt] Welcher Steuersatz bei Leistungen 2006/2007?

Hallo,

da sich ab 01.01.2007 der Ust.Satz ändert, frage ich mich, wie sieht es mit Verträgen aus, bei denen die Leistung in 2006 begonnen hat und in 2007 oder später endet (z. B. Mitgliedsbeiträge für ein Jahr, Wartungsverträge, etc).

Müssten solche Verträge gesplittet werden (für den Zeitraum x - 31.12.06 16% und für die Leistungen 01.01.07 - x 19%) oder was ist hier maßgeblich?

Ihr würdet mir bei der Beantwortung des Frage sehr helfen!

Danke!

Gruß

Ingo

Müssten solche Verträge gesplittet werden (für den Zeitraum x

  • 31.12.06 16% und für die Leistungen 01.01.07 - x 19%) oder
    was ist hier maßgeblich?

Hallo,

genau. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistung 2006 = 16%, Leistung 2007 = 19%. Rechnungsstellung oder Rechnungszahlung ist nicht maßgeblich.

Mfg vom

showbee

Hi,

Vorsicht kleine Falle:

Bsp.: EDV-Dienstleister schließt mit Kunden einen Wartungsvertrag für die Zeit 1.10.2006 bis 30.9.2007 ab. Vereinbart ist monatliche Ratenzahlung.
Ergebnis: 3 Monate mit 16% USt und 9 Monate mit 19% USt

Wäre keine monatliche Ratenzahlung sondern Zahlung mit Ablauf des Wartungszeitraums im Jahr 2007 vereinbart worden lautet das Ergebnis:
Gesamtentgelt mit 19% USt

Sonnige Grüße von Soni

Hallo,

wenn ich das richtig verstehe bedeutet das umgekehrt, wenn die Rechnung bereits im Voraus bezahlt wird (in 2006) dann ist die Rechnung mit 16% korrekt ausgestellt?!

Gruß

Ingo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ingo,

nein.

Nochmal: Die Rechnung hat überhaupt keinen Einfluss auf die USt, weil die USt durch die Leistung und nicht durch die Rechnung ausgelöst wird.

Teilfakturierung in 2006 ist mit 16% bloß möglich, wenn die Leistung wirtschaftlich teilbar ist (z.B. 12 Monate Hotline, wovon 4 in 2006 und 8 in 2007 fallen). Wenn ich ein Haus bauen lasse, und die vertraglich vereinbarte Leistung heißt „Haus schlüsselfertig“ (und nicht z.B. „Teilgewerk Fundament bis Kellerdecke“), ist es für die USt völlig egal, welche Bauabschnitte die einzelnen Teilzahlungen auslösen. Wenn das Haus fertig ist, ist die Leistung erbracht, und alles zusammen wird mit 19% versteuert, unabhängig davon, dass die Teilzahlungen vielleicht (zulässig) noch mit 16% versteuert waren: Die Differenz 16…19% wird dann nacherhoben.

Schöne Grüße

MM

Servus Soni,

hier gehe ich nicht einig.

Ich meine, die USt hängt davon ab, ob eine wirtschaftlich teilbare Leistung vorliegt - entscheidend ist dann die gesonderte Vereinbarung.

Wenn also im Fall des Software-Wartungsvertrages wie üblich im Voraus fakturiert und bezahlt wird, bleibt nicht die gesamte Leistung zu 16% versteuert, sondern mindestens die per 01.01.07 noch nicht erbrachte Teilleistung wird 19% USt unterworfen. Wenn bei der Vereinbarung nicht darauf geachtet worden ist, einen Monatsbetrag zu benennen, gibt es wohl auch Argumente dafür, die gesamte Leistung mit 19% zu versteuern - obwohl das wohl kaum verlangt werden wird, wenn der leistende Unternehmer ordentlich abgrenzt und damit ein passendes „Gesamtbild“ vorlegt.

Schöne Grüße

MM

Wenn also im Fall des Software-Wartungsvertrages wie üblich im
Voraus fakturiert und bezahlt wird, bleibt nicht die gesamte
Leistung zu 16% versteuert, sondern mindestens die per
01.01.07 noch nicht erbrachte Teilleistung wird 19% USt
unterworfen. Wenn bei der Vereinbarung nicht darauf geachtet
worden ist, einen Monatsbetrag zu benennen, gibt es wohl auch
Argumente dafür, die gesamte Leistung mit 19% zu versteuern -
obwohl das wohl kaum verlangt werden wird, wenn der leistende
Unternehmer ordentlich abgrenzt und damit ein passendes
„Gesamtbild“ vorlegt.

Hallo,

nicht zu letzt, findet sich im UStG der Grundsatz aus dem Zivilrecht wieder, dass bei Wegfall der Geschäftsgrundlage von solchen „langfristigen“ Verträgen, der Leistende ein Recht auf Anpassung hat, wenn sich der Steuersatz ändert.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__29.html

Persönlich kenn ich das auch gar nicht anders. Unternehmer untereinander vereinbaren „eh“ Nettopreise. Wenn sich dann die USt erhöht (zuletzt 1998) wird natürlich so verfahren, dass eine Nachforderung erfolgt. Das ist eine kleine Korrektur die formal nötig ist, aber keinerlei Auswirkungen auf den Ertrag hat.

In Verträgen an Private kann es natürlich dazu führen, dass der Private Sonderkündigungsrechte gelten machen kann. Sowas wird aber i.d.R. in den AGB von Telefonanbieter, Stromversorger & Co. ausgeschlossen. Da wird einfach der Abschlag erhöht und gut ist.

Lediglich bei einmaligen Verträgen, die in einem Jahr geschlossen wurden (Verbraucher kauft im Dezember ein Auto für 30.000), kann der Unternehmer nicht einfach daher kommen und im Januar mehr Bruttopreis verlangen. Hier greift § 29 UStG nicht durch und Preisanpassungsklauseln sind i.d.R. ohne Wertungsmöglichkeit nicht wirksam (§ 309 Nr. 1 BGB). Wenn also hier in der Werbung zur Zeit die Hersteller von einigen Kfz damit Werbung machen, dass sie einem beim Kauf in 2006 auch bei Lieferung in 2007 die „Mehrwertsteuer von 2006“ garantieren, dann ist das nur Werbenepp, weil sie nur das versprechen, was sie ohnehin müssen. Dem Käufer kann es in dem Fall egal sein, ob der Verkäufer zu blöd ist die Ware in 2006 zu liefern und wegen Lieferung in 2007 nunmehr aus dem vereinbarten Bruttobetrag 19 statt 16% abzuführen.

Mfg vom

showbee

1 „Gefällt mir“