Im Zusammenhang mit dem beliebten Thema häusliches Arbeitszimmer würde mich folgender Fall interessieren:
Ein Angestellter möchte neben seiner Hauptbeschäftigung als Controller, Softwareschulungen sowie weitere Bürodienstleistungen (u.a. Buchhaltungs-/Controllingarbieten) anbieten. Zu diesem Zweck möchte er einen, im Eigenheim vorhandenen unausgebauten Kellerraum, als Schulungs-/Büroraum umbauen. Da dieser Raum nicht im Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung steht, dürfte ja ein unbegrenzter Abzug hinfällig sein. Besteht die Möglichkeit des auf 1.250 € begrenzten Abzuges, da ein kein anderer Raum für diese Tätigkeit vorhanden ist?
Hat es Auswirkungen auf die Abzugsmöglichkeiten des Arbeitszimmers, wenn die nicht erwerbsfähige Ehefrau im Rahmen einer gerinfügigen Beschäftigung mitbeschäftigt werden soll.
Wie sieht es mit
- Einrichtungsgegenständen (Schränken, Schreibtischen, Bürostühlen, Sitzecke als Pausenecke)
- Arbeitsmittel (PC’s, Drucker, usw.)
für diesen Raum aus? Gibt es hier irgendwelche Beschränkungen?
Vielen Dank im Voraus.