Büro - Büroausstattung - Arbeitsmittel was ist abs

Im Zusammenhang mit dem beliebten Thema häusliches Arbeitszimmer würde mich folgender Fall interessieren:

Ein Angestellter möchte neben seiner Hauptbeschäftigung als Controller, Softwareschulungen sowie weitere Bürodienstleistungen (u.a. Buchhaltungs-/Controllingarbieten) anbieten. Zu diesem Zweck möchte er einen, im Eigenheim vorhandenen unausgebauten Kellerraum, als Schulungs-/Büroraum umbauen. Da dieser Raum nicht im Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung steht, dürfte ja ein unbegrenzter Abzug hinfällig sein. Besteht die Möglichkeit des auf 1.250 € begrenzten Abzuges, da ein kein anderer Raum für diese Tätigkeit vorhanden ist?

Hat es Auswirkungen auf die Abzugsmöglichkeiten des Arbeitszimmers, wenn die nicht erwerbsfähige Ehefrau im Rahmen einer gerinfügigen Beschäftigung mitbeschäftigt werden soll.

Wie sieht es mit

  • Einrichtungsgegenständen (Schränken, Schreibtischen, Bürostühlen, Sitzecke als Pausenecke)
  • Arbeitsmittel (PC’s, Drucker, usw.)

für diesen Raum aus? Gibt es hier irgendwelche Beschränkungen?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo Markus,

für die Arbeitsmittel selbst gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen, soweit sie nicht gemischt (geschäftlich/privat veranlasst) verwendet werden.

Das kann bei der Pausenecke im konkreten Fall bis zu einer faktischen Umkehrung der Beweislast gehen: Der Steuerpflichtige soll zeigen, dass die Couch nicht zum Gästebett konvertierbar ist.

Weils so schön ist, hier mal wieder der Verweis auf einen Steuerpflichtigen, der mit der Bettcouch im Arbeitszimmer bis zum BFH durchgedrungen ist: Sein Argument war, bisweilen erfordere seine Berufstätigkeit Gedankengänge, die so komplex seien, dass man ihnen nur im Liegen nachgehen könne. Er hat Recht bekommen: Die Bettcouch war nach Dafürhalten des BFH kein Anzeichen für die Beherbergung von Gästen. — Der Mann war Richter…

Schöne Grüße

MM