[USt] Nettobetrag in Rechnung? (zu §14 UStG)

Hallo,

mal wieder das Thema „Was muss auf einer Rechnung stehen, damit diese nach dem UStG akzeptiert wird“.

Diesmal die Frage „Muss auch der Nettobetrag drauf?“ - ich meinte bisher, es reicht aus, wenn Bruttobetrag, Steuersatz und den Steuerbetrag angegeben sind (also z.B. „Notebook, 1.160 Euro (16% MwSt), enthalten sind 160 Euro MwSt.“).

Ein Kollege meinte nun, bei ihm seien bei einer Betriebsprüfung solche Eingangsrechnungen beanstandet worden, weil der Nettobetrag nicht separat aufgeführt wurde, und deshalb sei ihm der VSt.-Abzug versagt worden.

Das kann ich mir kaum vorstellen, wenn ich §14 UStG richtig lese („7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,“, „8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt“) der besagt nichts über Netto- oder Bruttoentgelt, sondern nur dass das Entgelt, der Steuersatz und der Steuerbetrag anzugeben sind.

Oder habe ich da was übersehen?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

der Schlüssel liegt in dem zitierten Begriff „Entgelt“: Das ist der „Nettobetrag“. Wenn man sich das Rechnen in „Endpreisen“, das man als Verbraucher gewohnt war, mal abgewöhnt hat, wird das einfacher.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100€ genügt der Ausweis von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (= „Bruttobetrag“).

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ich habe daraufhin gerade mal in eine beispielhafte hypothetische Buchhaltung hier im Büro geschaut, und da sind locker 40% der Eingangsrechnungen nach gleichem Schema, selbst von großen bekannten Unternehmen, die viel im Versandhandel liefern.

Einzelpreis, Stück, Gesamtpreis, enthaltene MwSt. - fertig.

Sollten solche in so einem hypothetischen Fall jetzt auch alle zur Korrektur angemahnt werden?

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

das hat mich jetzt doch neugierig gemacht - hab heute mal einen (ziemlichen) Schwung verbuchter Eingangsrechnungen durchgesehen: Zwei waren dabei, in denen das Entgelt nicht separat ausgewiesen ist (Vorsicht: das steht manchmal auch separat irgendwo links unten oder sonstwo versteckt!). Davon eine von einem online-Händler, der einen eher hemdsärmeligen Eindruck macht, so als sei er in kürzester Zeit vom e-bay-Powerseller zu seinem heutigen Zustand aufgestiegen und dabei immer noch Amateur geblieben (es fehlten auch noch andere Angaben auf der Rechnung), und eine aus dem Online-Vertrieb von Media Markt - wobei aus dieser nicht hervorgeht, ob dort bei der Anmeldung eventuell ein Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Kunden gemacht wird, den mein Mandant nicht kapiert hat (oder umgehen wollte, um nicht alsbald von dem bekannten „ehrenwerten“ Kumpel von M’Markt wegen irgendeinem Sch*** eine Abmahnung reingedrückt zu kriegen).

Bei Anbietern von Internet-Diensten, die unterschiedliche Tarife für private und gewerbliche Nutzung anbieten, ist es normal, formal unkorrekte Rechnungen an „private“ Kunden zu schicken, um auf diese Weise einen Filter für die gewerblichen Nutzer eines Tarifs für Private zu haben.

Es ist ferner nicht unbedingt so, dass die Größe eines Versandhändlers Gewähr für seine Seriosität in diesem Zusammenhang bietet. Die Reklame mit „Das riecht nach Ärger“ spricht sowieso eine eigene Sprache, finde ich. Und von den WWW-Giganten amazon und e-bay haben wir hier im Forum schon Aussagen zu verschiedenen USt-Themen diskutiert, die man wenigstens unorthodox nennen könnte.

Und: Immerhin haben beide Aldis jahrelang, bis sie Scannerkassen hatten, falsche Belege ausgestellt, mit dem glorreichen Satz „enthält mindestens 7% Umsatzsteuer“…

Zur Praxis: Es hat bei den gegebenen Größen- und Machtverhältnissen keinen Sinn, hier irgendwas anzumahnen. Die einzige Hoffnung ist, das über den Markt klarzumachen, selber die Konsequenzen zu ziehen und zu hoffen, dass das auch viele andere tun. Wenn man Lust auf „Das riecht nach Ärger“ und ein wenig Stehvermögen hat, kann man natürlich auch (als Unternehmer) mit § 26a UStG und den darin angedrohten Knöllchen winken…

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin,

wie ist denn das mit den Online-Rechnungen wegen dieser elektronischen Signatur. Eine Rechnung die per E-Mail kommt und nur im Zusammenhang mit
Adobe Reader geöffnet werden kann, erfüllt diese Voraussetztungen??

Weißt Du das? (Das geht mir zu weit ins Verständnis mit PC und so… ist nicht unbedingt mein Spezialgebiet) :smile:

Sonnige Grüße Soni

§ 14 (3) UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Und Abschn. 184a UStR
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

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Servus Soni,

zur Erläuterung der Vorschriften, die Oerdiz verlinkt hat:

Wenn ein Dokument, das man empfängt, eine elektronische Signatur trägt, kriegt man das - egal womit mans empfängt - schon mit. Allein das .pdf-Format reicht jedenfalls nicht aus, selbst wenn ein Nicht-Hacker objektiv keine Möglichkeit hat, das geschützte Dokument ohne Passwort zu ändern.

Mich interessiert an dem Thema vor allem die Frage, wie künftig bei Außenprüfungen, USt-Sonderprüfungen etc. vorgegangen wird, um Rechnungen zu identifizieren, die als Datei empfangen, dann ausgedruckt und zwei Mal gefaltet worden sind. Der einzige Weg, den ich mir vorstellen kann, ist der, dass der Fiskus eine Datenbank aufbaut, in dem außer 1&1 auch noch alle anderen Dienstleister und Lieferanten drin stehen, bei denen es grundsätzlich keine Papierrechnungen gibt. Sonst wäre diese Vorschrift ja ein gänzlich zahnloser Tiger, weil man sie mit einem Drucker und einem Falzbein oder einem Lineal mühelos umgehen könnte und eine solche Umgehung nur mit kriminaltechnischen Methoden nachweisbar wäre.

Schöne Grüße

MM

Kosten für qualifizierte Rechnung
Hallo Martin,

schon lustig, was einem da so alles passiert…

Aktuelles Beispiel - habe gerade mal telefoniert - ein großer Versand aus Hamburg, der unter einem Vornamen mit 4 Buchstaben firmiert.

Die wollen für die Ausstellung einer qualifizierten Rechnung einen Kostenersatz. Nach Winken mit dem von Dir zitierten Paragraphen wollen sie zumindest das Rückporto ersetzt bekommen, denn es sei ja nun nicht ihre Schuld, dass ein Kunde eine Rechnung wolle, die den gesetzlichen Vorschriften entspräche…

Viele Grüße
Frank

Da sollte man wohl zuvor angeben, dass eine Rechnung gemäß UStG für einen Unternehmer gebraucht wird und keine für Privatpersonen, weil für letztere die Vorschriften des UStG nicht maßgebend sind. Und Porto verlangen die auch noch? Dabei steht der Michael Otto sogar in der Liste der Reichsten der Welt, 8 Mrd. EUR wird der geschätzt…

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meinte bisher, es reicht aus, wenn Bruttobetrag, Steuersatz
und den Steuerbetrag angegeben sind (also z.B. „Notebook,
1.160 Euro (16% MwSt), enthalten sind 160 Euro MwSt.“).

Das ist sogar nicht ganz falsch, vor 1.7.04 oder 1.1.04 (bin mir nicht ganz sicher) waren an Rechnungen nicht die heute im § 14 (4) UStG stehenden Merkmale geknüpft, damals war es ausreichend, wenn z. B. „inkl. USt.“ darauf stand und das Entgelt und der Steuerbetrag nicht gesondern ausgewiesen wurden.

Danke!

Da lag ich ja nicht ganz falsch, nur etwas veraltet :wink:

Viele Grüße
Frank