Hallo liebe WWW-Gemeinde, sind eigentlich Berufsunfähigkeitsversicherungen unter Vorsorgeaufwendungen absetzbar oder können diese gegebenfalls mit einem prozentualen Anteil als Werbungskosten abgesetzt werden.
Schließlich sind diese ja in Zusammenarbeit mit einer Erwerbstätigkeit abgeschlossen worden.
wäre schön, wenn ihr mir Links oder neuere Urteile nennen könntet.
Gruss Hermann47
Können als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Wobei man in der Regel bereits bei normalem Arbeitslohn die Höchstbeträge durch Sozialversicherungebeiträge erreicht hat. Die Meinungen von Versicherungsvertretern, man könnte damit Steuern sparen, gehen meist ins Leere.
Hallo Oerdiz,
diese Regel:
Wobei man in
der Regel bereits bei normalem Arbeitslohn die Höchstbeträge
durch Sozialversicherungebeiträge erreicht hat.
lohnt sich seit VZ 2005 (geänderte Behandlung der RV- und der sonstigen Beiträge) wieder im Einzelfall zu rechnen. Hab dabei ein paar Überraschungen erlebt und wieder eine ganze Reihe Kfz-Haftplichtbeiträge und son Zeug unterbringen können.
Schöne Grüße
MM
Die Beiträge zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie nach §10 EStG im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
Eine Berufsunfähigkeitsrente wird wie eine abgekürzte Leibrente versteuert. Dabei ist nur der so genannte Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil orientiert sich entsprechend der amtlichen Steuertabelle an der Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende der Leistungsdauer.
Vorsicht: Falls Sie eine Basis-Rente mit der BUZ kombinieren, wird im Falle der BU die Rente im Gegensatz zur selbständigen BU nachgelagert als Einkommen versteuert. In der Regel bleibt Ihnen dann im Schadensfall nach Steuern WENIGER Rente übrig als bei der selbständigen BU.
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist eine BU in keinem Fall absetzbar: http://www.perkura.de/jsp/epctrl.jsp;jsessionid=1CCB…
Da kann ich mir leider nicht vorstellen wie das möglich sein soll. Bei Ledigen haben wir beim Arbeitnehmer 1500 € Höchstbetrag für die übrigen Vorsorgeaufwendungen. Die sind, wie ich schon schriebe, bei normalem Gehalt mit den Sozialversicherungsbeiträgen (außer RV) bereits erreicht.
Demnach würde sich auch eine KFZ Haftpflicht nicht mehr auswirken. Evtl. war bei Ihrem Beispiel der Arbeitslohn niedrig und ein nichtarbeitender Ehegatte vorhanden.
Servus,
es geht um Eheleute, und um „normale“ Gehälter. Bei denen während der letzten zehn Jahre die Regel „alles schon auf der Lohnsteuerkarte“ bestens funktionierte, aber jetzt nicht mehr: 3.000 € sind 250 im Monat.
Schöne Grüße
MM
bitte an die GÜNSTIGERPRÜFUNG denken!!!
http://www.steuerrat24.de/data/alter/vors5-guenstige…
Grüße
CE
Servus,
die Günstigerprüfung vergleicht die Auswirkung bei Anwendung des 10ers alter Fassung mit derjenigen des 10ers ab 2005.
Kannst Du mir einen Arbeitnehmerfall benennen, in dem die 1.500/3.000 €-Grenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen erreicht wird, und bei dem die Grenzen für alle Vorsorgeaufwendungen bis 2004 nicht erreicht werden?
Bei der Neufassung des 10ers geht es um die relativ weiteren Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen zur Altersversorgung unter bestimmten Bedingungen. Die Abzugsfähigkeit für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist durch die Neufassung nicht eingeschränkt.
So dass die Günstigerprüfung in der vorliegenden Frage keine neuen Erkenntnisse bringen kann.
Oder täusch ich mich? Wenn ja, wo und wie?
Schöne Grüße
MM
Es kommt wohl nun auf die Arbeitslöhne der Ehegatten an. Ich schrieb ja oben von „normalen“ AL. Es sind, idR, die Höchstbeträge, ob nach neuem oder alten Recht, bereits erreicht.
Hallo,
da sind wir uns einig. Der Knackpunkt ist der, der von CE elegant mit „im Rahmen der Höchstbeträge“ umschrieben wird - im Vergleich dazu ist die Aussage „meistens ohne Wirkung“ mit einiger Wahrscheinlichkeit die realistischere.
Aber bei den Verkaufsargumenten von Lebensversicherern findet man noch schönere Poesie…
In diesem Sinne
MM
Wobei natürlich von Jahr zu Jahr die Abzugsfähigkeit der RV Beiträge steigt, dafür darf man die Rente ja in 2040 auch zu 100% versteuern.
Nach meinen Berechnungen wirken sich ab 2006 die 62% erstmalig deutlich besser aus als Rechtslage 2004, zumindest beim Arbeitnehmer.
o.k. bei Selbständigen wird es aber (gerade was die Abziehbarkeit der selbständigen BU betrifft) noch schätzungsweise bis 2019 dauern bis die alte Regel nicht mehr günstiger ist als die neue… 
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