Hallo Zusammen,
ich stelle mir gerade folgende Frage:
ein Fzg. wird in diesem Jahr bestellt und auch beim Händler abgeholt. Eine erstzulassung erfolgt erst im kommenden Jahr. Welcher Steuersatz greift hier???
Danke für die Hilfe.
Michael
Hallo Zusammen,
ich stelle mir gerade folgende Frage:
ein Fzg. wird in diesem Jahr bestellt und auch beim Händler abgeholt. Eine erstzulassung erfolgt erst im kommenden Jahr. Welcher Steuersatz greift hier???
Danke für die Hilfe.
Michael
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Meines Erachtens hat die Erstzulassung nichts mit dem Steuersatz zu tun. Ich denke es gilt wie bei anderen Lieferungen auch das Datum der Lieferung, in dem Fall die Abnahme vom Händler.
Was man dann mit dem Auto macht (zB in einer Garage unangemeldet stehen lassen) ist ja dann seine Sache.
Hallo,
ein Fzg. wird in diesem Jahr bestellt und auch beim Händler
abgeholt. Eine erstzulassung erfolgt erst im kommenden Jahr.
Welcher Steuersatz greift hier???
Allein die Tatsache, dass man ein Auto gar nicht zulassen muß
sollte die Frage schon beantworten.
Gruß
Stefan
ich stelle mir gerade folgende Frage:
Hallo,
sollten sie nicht, weil das eine Frage ist, die allein den VERkäufer interessiert. Wenn sie ein Auto zum Bruttopreis von 20.000 Euro (bspw.) kaufen, ist es völlig irrelevant, ob der Händler daraus 16% oder 19% abführen muss. Preisanpassung kann der nicht einseitig vornehmen: pacta unt servanda, Verträge sind einzuhalten. Insoweit muss die Frage nur den Käufer dann interessieren, wenn er (leider) zu dumm ist und sich einen Vertrag mit einseitiger Preisanpassungsklausel andrehen lässt.
und wenn man Unternehmer ist (als Käufer) muss einen das auch nicht interessieren, weil man dann den Nettobetrag aushandelt und ob man nun für 1 Monat 16% oder 19% vorschiessen muss ist egal, wenn man Vorsteuerabzug im Folgemonat geltend machen kann.
Mfg vom
showbee
Hallo Showbee,
sollten sie nicht, weil das eine Frage ist, die allein den
VERkäufer interessiert. Wenn sie ein Auto zum Bruttopreis von
20.000 Euro (bspw.) kaufen, ist es völlig irrelevant, ob der
Händler daraus 16% oder 19% abführen muss. Preisanpassung kann
der nicht einseitig vornehmen: pacta unt servanda, Verträge
sind einzuhalten. Insoweit muss die Frage nur den Käufer dann
interessieren, wenn er (leider) zu dumm ist und sich einen
Vertrag mit einseitiger Preisanpassungsklausel andrehen lässt.
Du hast aber noch kein neues Auto von einem deutschen Autobauer
gekauft oder?
In allen Verträgen von den Jungs steht drin, dass der Kunde dies
tragen muß, wenn du das nicht unterschreibst gibt es gar kein Auto.
Gruß
Stefan
Vielen Dank owT
Danke
In allen Verträgen von den Jungs steht drin, dass der Kunde
dies
tragen muß, wenn du das nicht unterschreibst gibt es gar kein
Auto.
Hallo,
wer es so nötig hat und sich solch einen Vertrag aufschwatzen lässt
ist m.E. selber schuld. Aber im Ernst, sollte so eine Klausel im
Vertrag stehen, ist es ein leichtes diese als AGB zu qualifizieren
womit sie beim Verbrauchervertrag schlicht unwirksam ist (§ 309 Nr. 1
BGB „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften
zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen“).
Insoweit würde ich gelassen abnicken, nix verhandeln (weil dann keine
AGB) und später bei „nachverlangen“ einfach mal aufs Gesetz
verweisen.
Nur am Rande: viele versuchen illegale Dinge zu machen, Vermieter
wollen Miete über Gebühr erhöhen, Arbeitgeber unter Tarif bezahlen,
Vertreter Haustürgeschäfte abschließen … dumm ist nur drann, wer
sich drauf einlässt UND sich nicht wenigstens nachher wehrt!
Mfg vom
showbee