wegen 91€ „zuviel“ bekommen wir kein Erziehungsgeld. Angefallene berufsbedingte Anwaltskosten wurden nicht angerechnet, da dies Sonderausgaben gewesen sind, und diese nicht beim Erziehungsgeld berücksichtigt werden.
kann mir vielleicht jemand den Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen erklären, oder mir Beispiele (außer natürlich den bekannten Fahrtkosten zur Arbeit) für reine Werbungskosten nennen.
Vielen Dank vorab!!!
Gruß,
Kaflo
wegen 91€ „zuviel“ bekommen wir kein Erziehungsgeld.
Angefallene berufsbedingte Anwaltskosten wurden nicht
angerechnet, da dies Sonderausgaben gewesen sind, und diese
nicht beim Erziehungsgeld berücksichtigt werden.
Hallo,
das sieht schlicht falsch aus! Anwaltskosten können NIE Sonderausgaben sein. Es sind entweder Werbungskosten ODER außergewöhnliche Belastungen (bspw. Scheidung). Bei einem beruflichen Bezug (unmittelbar) sind die Anwaltskosten natürlich Werbungskosten. Das ergibt sich schon ganz direkt aus der Definition des Gesetzes in § 9 I S. 1 EStG: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
Das trifft bspw. zu auf Anwaltskosten im Rahmen von Kündigungs- und Abfindungsprozess oder bei Klage auf Einstellung wegen Diskriminierung bei Bewerbung.
Hingegen nicht mehr, wenn man gegen den Arbeitgeber klagt, obwohl es nur „zufällig“ der Arbeitgeber ist. Bspw. wenn der Arbeitgeber an das Privat Kfz „rempelt“ und der Schaden klageweise eingefordert werden muss.
Im Zweifel sollte Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden, oft sind die Bearbeiter in „Sozialämter“ nicht so steuerlich versiert, besser sieht es da in den Widerspruchs- stellen oder -behörden!