Hallo Kollegen,
nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:
Unternehmer (Freiberufler) übernimmt einen Auftrag in der Schweiz in einem schweizer Unternehmen (Beratungstätigkeit). Um diesen Auftrag auszuführen hält er sich rund 9 Monate von Mo.-Fr. in der Schweiz auf und übernachtet dabei in einem Hotel. Am Wochenende kommt er nach Hause zur Familie in Deutschland.
1.) USt
Es handelt sich um eine sonst. Leistung i.S. des § 3a (4) UStG. Somit liegt der Ort der sonst. Leisung in der Schweiz = nicht steuerbar in Deutschland. Schweizer USt schuldet nach § 13b UStG (analog) das schweizer Unternehmen. Folglich muss dieser Verweis auf die Rechnung.
Richtig?
2.) ESt
Wohnort = Deutschland und somit ist diese Tätigkeit (auch wenn in der Schweiz ausgeführt) in Deutschland steuerpflichtig. Es wurde ja keine Betriebsstätte in der Schweiz gegründet. Oder gibt es hierfür irgendeine Sonderregelung, weil Unternehmer aus Deutschland so lange in der Schweiz war? Das DBA ist nicht wirklich informativ… 
Liegt vielleicht doch eine Betriebsstätte vor Artikel 5 vom DBA? Hat jemand Erfahrung damit?
Vielen Dank für eure Tipps
Viele sonnige Grüße von Soni
1.) USt
Vorausgesetzt in der Schweiz gibt es entsrechungen zu §§ 13b II S. 1, § 14a V UStG ist dat schon richtig. Allerdings haben § 3a II sowie §§ 3b und § 3f UStG vorrang vor dem § 3a IV.
2.) ESt
Also, zunächst hat man in der praxis mit der immerwährenden Problematik einer Domizilgesellschaft „zu kämpfen“. Kurz und knapp: Jede wirtschaftliche Betätigung vor Ort, die den DBA schutz in anspruch nehmen will darf niemals (steuerlich) grundlos erfolgen, sollte über einen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen UND eine wirtschaftliche aktivität entfalten, also mindestens einen angestellten haben, der auch erreichbar ist.
und im DBA gibt es einen sehr informativen katalog über aktive und passive einkünfte, zb. bei einer holding. dieser ist mittlerweile aber nicht mehr ganz so entscheident, weil sowieso geprüft werden muss ob die jeweiligen (aktiven und/oder passiven) einkünfte dann auch originär dieser betriebsstätte zuzuordnen sind (stichwort aufteilung zwichen stammhaus und bs).
Einkünfte, die der wirtschaftlichen tätigkeit einer schweizerischen BS nicht originär zugerechnet werden können, werden nicht freigestellt, sondern angerechnet, zB bestimmte Einkünfte aus dividenden. vgl. BFh 7.8.2002, I R 10/01
In der Aussenprüfung dürfte der jeweilige Nachweis für den Freiberufler recht schwierig sein.
Servus Soni,
ein Kollege (Softwareingenieur) ist von meiner damaligen Bude in 2000-2001 in die Schweiz geschickt worden. Rechtsstand war in den wesentlichen Punkten gleich wie heute. Hieraus die einzelnen Punkte:
Folglich muss dieser Verweis auf die Rechnung.
Richtig?
Nein, bloß Befreiungen müssen genannt werden. Dennoch ist es für alle Beteiligten überaus hilfreich, wenn der Verweis drauf steht, damit jeder vom anderen auch noch in drei Jahren weiß, wer warum was gemacht hat. Es gibt in der CH eine Art reverse-charge-Regelung, aber ich täte mich da von deutscher Seite weniger weit aus dem Fenster lehnen und bloß etwas formulieren im Sinn von „Die Leistung ist gem. § 3a III UStG nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen“. Mit der Besteuerung in der CH darf sich der Auftraggeber befassen…
Wegen der ESt läuft das - unabhängig von der Dauer des Einsatzes - auf die Frage der Betriebsstätte hinaus, das seh ich auch so. Die Betriebsstätte wird hier relativ eng beurteilt, ungefähr so wie die „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ beim Außendienstmann: Bereits ein Namensschild an der Tür, ein eigener Arbeitsplatz, ein Spind mit Namen kann eine Betriebsstätte entstehen lassen.
Schöne Grüße
MM
Servus,
In der Aussenprüfung dürfte der jeweilige Nachweis für den
Freiberufler recht schwierig sein.
warum?
Es geht hier doch nicht um ein höchst verzwatzeltes Konzerngeflecht mit allen möglichen fakultativen „Gewinnverschiebungspumpen“, sondern bloß ganz schlicht um einen selbständig tätigen Einzelunternehmer und die Frage, ob er im Rahmen seiner (absolut nicht fiktiven) Tätigkeit eine Betriebsstätte in der CH begründet oder nicht.
Sowas wie z.B. einen Stahlbau- oder Starkstrom- oder Softwarespezialisten, der im Rahmen eines definierten Jobs für ein Schweizer Unternehmen tätig ist.
Da ist es doch, meine ich, einfach zu entscheiden: Hat er ein eigenes Büro oder nicht?
Welche anderen Kriterien sollten dabei nachgewiesen werden müssen?
Schöne Grüße
MM
Das hängt auch immer ein wenig davon ab, wer prüft und wo man geprüft wird, bzw. in welcher riskioklasse man sich befindet. nach meiner erfahrung sind bei schweiz zwingend nachweise über sachverhalte und angemessenheit zu liefern.
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Hallo Doobie,
nach meiner erfahrung sind bei schweiz zwingend nachweise über
sachverhalte und angemessenheit zu liefern.
daher nochmal die Frage: Welcher Sachverhalt außer der Frage der Betriebsstätte spielt im vorgelegten Fall eine Rolle? Und was muss wem angemessen sein?
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
Wegen der ESt läuft das - unabhängig von der Dauer des
Einsatzes - auf die Frage der Betriebsstätte hinaus, das seh
ich auch so. Die Betriebsstätte wird hier relativ eng
beurteilt, ungefähr so wie die „regelmäßige Tätigkeitsstätte“
beim Außendienstmann: Bereits ein Namensschild an der Tür, ein
eigener Arbeitsplatz, ein Spind mit Namen kann eine
Betriebsstätte entstehen lassen.
Wenn also z.B. durch einen eigenen Arbeitsplatz eine Betriebsstätte in der Schweiz entsteht, gilt das dann auch für die USt? Dann müßte der Dt. Unternehmer eine Rg. mit schweizer USt ausstellen und sich steuerlich in der Schweiz erfassen, oder?
Viele sonnige Grüße Soni