Fremdenverkehrsbeitrag als kommunale Abgabe

Kann mir jemand erklären, auf welcher Rechtsgrundlage eine Kommune (Kurort) von ortsansässigen Geschäftleuten einen „Fremdenverkehrsbeitrag“ erhebt?

Was wird als Berechnungsgrundlage herangezogen: der umsatzsteuerpflichtige Umsatz oder der steuerpflichtige Gewinn?

Ist die Höhe der zu zahlenden Abgabe von Kommune zu Kommune unterschiedlich oder bundeseinheitlich geregelt?

Neugierig:

JKop.

Hallo Josef,

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags ist eine entsprechende Satzung der Gemeinde. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Zahlungspflichtig sind i. d. R. Gewerbetreibende, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen.
Als Berechnungsgrundlage dient z. B. eine Anlage zur Satzung, in der je nach Gewerbe haarklein aufgeführt ist, wer was zu zahlen hat. Umsatz und Gewinn interessieren da nicht. Erhoben wird pro Zapfsäule, pro Taxi, auch nach Mitarbeiterzahl, eben je nach Gewerbe.

Gruß
Wolfgang

Nicht nur Gewerbetreibende werden zur Zahlung herangezogen, sondern auch Freiberufler, sofern sie einen Nutzen aus dem
Fremdenverkehr am Ort ziehen. Deshalb müssen z. B. niedergelassene Ärzte und Kliniken auch zahlen. Der Nachweis eines Arztes, daß bei ihm keine Touristen in der Patientenkartei stehen, nützt ihm nichts. Es reicht zur Zahlungspflicht, daß er
theoretisch einen Nutzen ziehen könnte, weil sich ein kranker Touri an ihn wenden könnte.
Allgemein bist Du zahlungspflichtig, wenn Dein Geschäft der Versorgung der örtlichen Bevölkerung oder des örtlichen Gewerbes
dient und natürlich, wenn Du als Besitzer einer Frittenbude oder eines Hotels direkt Nutznießer des Fremdenverkehrs bist.

Gruß
Wolfgang