Kann ein Unternehmer der alle Voraussetzungen erfüllt einfach so für sich die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr verwenden?
Wie sieht es dann mit der bereits erstatteten Vorsteuer aus den Lagerbeständen und den Anlagegütern aus? Muß die dann abgeführt werden.
Hallo René,
Kann ein Unternehmer der alle Voraussetzungen erfüllt einfach
so für sich die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr
verwenden?
Ja. Voraussetzung allerdings, dass er nicht vorher unter gleichen Bedingungen (Kleinunternehmer-Umsätze) zur Regelbesteuerung optiert hat; an diese Option ist er dann gebunden.
Wie sieht es dann mit der bereits erstatteten Vorsteuer aus
den Lagerbeständen und den Anlagegütern aus? Muß die dann
abgeführt werden.
Hier kommen wir zur Berichtigung nach § 15a UStG. Alles, was nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist so wies ist und bleibt auch so. D.h. mit den Lagerbeständen kein Problem.
Bei den Anlagegütern (ausgenommen Grundstücke) sieht § 15a UStG einen einheitlichen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren vor, unabhängig von der tatsächlichen oder betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Beispiel: PC und Peripherie ist schon zwei Jahre lang im Unternehmen, wenn der Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung stattfindet. Damit bleiben 2/5 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer unangetastet, und 3/5 müssen mit dem Übergang berichtigt werden.
Schöne Grüße
MM
Danke
Kann ein Unternehmer der alle Voraussetzungen erfüllt einfach
so für sich die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr
verwenden?Ja. Voraussetzung allerdings, dass er nicht vorher unter
gleichen Bedingungen (Kleinunternehmer-Umsätze) zur
Regelbesteuerung optiert hat; an diese Option ist er dann
gebunden.
Du meinst die 5-Jahresfrist, oder ist man für immer gebunden?
Cu Rene
Bei den Anlagegütern (ausgenommen Grundstücke) sieht § 15a
UStG einen einheitlichen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren
vor, unabhängig von der tatsächlichen oder
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Beispiel: PC und
Peripherie ist schon zwei Jahre lang im Unternehmen, wenn der
Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung stattfindet. Damit
bleiben 2/5 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer
unangetastet, und 3/5 müssen mit dem Übergang berichtigt
werden.
Und wenn der Kauf mitten im Jahr stattfand?
Dann auch jahresgenau oder monatsgenau?
Schöne Grüße
JoKu
Hallo JoKu,
monatsgenau
Schöne Grüße
MM
Servus,
Du hast Recht: Fünf Jahre - nicht für immer.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
was passiert eigentlich beim umgekehrten Wechsel KU --> Unternehmer?
Kann man die z. B. vor einem halben Jahr (noch als KU) gezahlte MwST für die Zeit als Unternehmer noch irgendwie geltend machen, oder muss man sich damit begnügen, dass sie als Ausgabe den Gewinn etwas vermindert?
Gruß JoKu
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kann man die z. B. vor einem halben Jahr (noch als KU)
gezahlte MwST für die Zeit als Unternehmer noch irgendwie
geltend machen, oder muss man sich damit begnügen, dass sie
als Ausgabe den Gewinn etwas vermindert?
die kann man natürlich auch geltend machen sofern die Leistung nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird und die Wertgrenzen von § 44 UStDV überschritten wurden.
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__44.html
Gruß
Sven
Und wie wäre das, wenn der Kauf durch den (damals noch KU) ca. 1,5 Jahre her ist?
Wird die USt dann mach Umstieg auf U monatsgnau anteilig gewertet?
Gruß
JoKu
Und wie wäre das, wenn der Kauf durch den (damals noch KU) ca.
1,5 Jahre her ist?Wird die USt dann mach Umstieg auf U monatsgnau anteilig
gewertet?
richtig, das läuft monatsgenau.
Beispiel:
Bauunternehmer U kauft eine Maschine am 01.07.2006 als Kleinunternehmer für 11.600 EUR (BND 6 Jahre). Zum 01.01.2007 wird U Regelbesteuerer.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung besteht kein Vorsteuerabzug, vgl. § 19 Ab. 1 S. 4 UStG.
Um festzustellen, ob eine Änderung der Verhältnisse zum 01.01.2007 eingetreten ist, müssen die Ausgangsumsätze betrachtet werden. Diese sind steuerpflichtig, so dass nun mehr eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit i.H.v. 100 % vorliegt; § 15a Abs. 1 S. 1 UStG ist somit erfüllt. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre gem. § 15a Abs. 5 S. 1 UStG und beginnt mit der Anschaffung am 01.07.2006. Er endet somit am 30.06.2011. Der Berichtigungsbetragt beträgt pro Jahr 1/5 von 1.600 EUR und somit 320 EUR. Im ersten Jahr der Nutzung trat schon eine Änderung der Verhältnisse ein, so dass der Berichtigungsbetrag anteilig zu berechnen ist.
a) ursprünglicher Vorsteuerabzug 0 %
b) neuer Vorsteuerabzug
6/12 * 0 % = 0 %
6/12 * 100 % = 50 %
Summe: 50 %
Differenz zwischen 0 und 50 % = 50 %
Der Korrekturbetrag beträgt 50 % von 320 EUR und somit 160 EUR. Der Korrekturzeitpunkt richtet sich nach § 15a Abs. 11 UStG i.V.m. § 44 Abs. 3 UStDV, so dass die Korrektur am Ende des Berichtigungszeitraums erfolgt und somit in der Jahresanmeldung 2011. In dieser sind dann die 160 EUR und für die restlichen 4 Jahre 1.440 EUR (4 * 320 EUR, da 100 % zu korrigieren sind von 320 EUR) anzusetzen.
In der Praxis werden solche Fälle aber eher selten der Fall sein, zumal Kleinunternehmer selten Anschaffungen tätigen, die 1.000 EUR Vorsteuer beinhalten.
Gruß
Sven