angenommen man unterzeichnet einen Architektenvertrag mit einer Firma für eine proj. DHH, die auf einem bestimmten Grundstück gebaut werden soll.
Danach geht man zum Notar und kauft vom derzeitigen Eigentümer das Grundstück.
Muss man somit auf das Haus Grunderwerbssteuer o.ä. zahlen?
Muss man somit auf das Haus Grunderwerbssteuer o.ä. zahlen?
Hallo,
kann passieren, wenn es sich um ein einheitliches Vertragswerk handelt. Wenn man also von GmbH X1 ein Haus kauft und von GmbH X2 ein Grundstück und hinter beiden steckt der X, dann siehts so aus, als ob auf Haus und Grundstück die GrESt zu zahlen ist.
Bei solchen Bauträgermodellen sollte man den Vertrag vor Unterzeichnung durch eigenen Anwalt prüfen lassen, ob der Preis wirklich fest ist. Nicht das man Summe XXX.XXX Euro vereinbart und später kommen noch einige Euro oben drauf, weil der windige Verkäufer mit seiner Idee beim Finanzamt nicht durchkam.
der Vertrag für das DHH ist mit einem Architekten- und Planungsbüro geschlossen, die schlüsselfertig bauen.
Der Grundstückskauf ist eine Privatperson, die nicht mit der Firma „verbandelt“ ist.
Die Privatperson hat das Haus, das momentan noch auf dem zu kaufenden Grundstück steht, zum Verkauf angeboten. Das Architektenbüro hat Interesse gezeigt, DHH geplant und es wurde vereinbart, dass verkauft wird, was als erstes weggeht. Also, entweder das alte Haus oder es wird abgerissen und neu gebaut.
Deswegen geht der Verkauf des Grundstücks irgendwie ja schon über das Architektenbüro, da die ja im Prinzip vermitteln.
Aber wie gesagt, Grundstück wird von Privatperson gekauft, Haus wird über Architektenbüro gebaut.
Ist dies ein Fall für eine Grunderwebsteuer auf das Haus?
Es soll wohl genau zu solchen Fällen Mitte 2006 eine Gesetzesänderung gegeben haben.
Deswegen geht der Verkauf des Grundstücks irgendwie ja schon
über das Architektenbüro, da die ja im Prinzip vermitteln.
Aber wie gesagt, Grundstück wird von Privatperson gekauft,
Haus wird über Architektenbüro gebaut.
Ist dies ein Fall für eine Grunderwebsteuer auf das Haus?
Es soll wohl genau zu solchen Fällen Mitte 2006 eine
Gesetzesänderung gegeben haben.
vielleicht meinst du den BFH Beschluss vom 3.8.2006 II B 153/05 BFH/NV 2006, 2129?
Es wird dir aber nichts anderes übrig bleiben, als das komplette Vertragswerk von einem Steuerberater prüfen zu lassen.
in der Sammlung BFH/NV in jeder vernünftigen Bibliothek. Aber ist auch nicht wichtig. Wichtiger ist m.E. der Ganz zu StB / RA zur Prüfung des Vertrages. Der BFH hat mit dem Beschluss eine Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil nicht zugelassen, weil er die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Baukosten in die Grunderwerbsteuer für hinreichend geklärt sieht. Der BFH ist also der Meinung diese Fälle umfassend geklärt zu haben. Weitere Befassung ist erstmal nicht nötig, solange die Gesetze so bleiben. Insoweit sollte also ein StB / RA mit dem nötigen Kommentar UND dem Vertrag zum GrESt den Fall lösen können.