Bilanztrickserei bei Einbringung

Hallo,

mal angenommen ein Unternehmen bekommt ein Grundstück gegen einen symbolischen Euro (=Gegenleistung) übertragen. Ein von diesem Unternehmen bestellter Gutachter gibt dem Grundstück einen Wert von 15,6 Mio €.

In der Bilanz des Unternehmens dürfte das Grundstück nur mit max. 1 Euro ausgewiesen werden, da ja bekanntlich ein Bilanzansatz jenseits der Anschaffungskosten unzulässig ist.

Das Unternehmen ist aber hochgradig insolvenzgefährdet und hätte gerne in der Bilanz noch einen fetten Aktivposten.

Es dauert nicht lange, bis das Unternehmen eine Grundstücks-GmbH gründet und als Stammkapital 15,6 Mio. € ausweist. Das Unternehmen leistet sein Stammkapital durch Einbringung des o.g. Grundstücks und weist in der eigenen Bilanz die Beteiligung an der GmbH mit einem Wert von 15,6 Mio. € aus.

Nebenbei erzielt das Unternehmen durch die Entnahme des Grundstücks (zwecks Einbringung in die GmbH) einen außerordentlichen Ertrag von 15.599.999 € (stille Reserven), was das Bilanzbild nochmal aufpoliert.

Nun die Frage:
Kann auf diesem Wege das Bilanzierungsgebot, nach dem WG nicht über den eigenen AK/HK bewertet werden dürfen, umgangen werden bzw. ist eine solche Einbringung in eine GmbH (wertmäßig) zulässig?

Oder noch einfacher: Ist das das Schalker Modell???

Danke für die Aufklärung,
Raulito

Hi !

Ohne jetzt auf die eigentliche Frage einzugehen, hier mal meine Gedanken, die ich beim Lesen so hatte.

Das Unternehmen ist aber hochgradig insolvenzgefährdet und
hätte gerne in der Bilanz noch einen fetten Aktivposten.

Für die Feststellung, ob nach der InsO eine Überschuldung vorliegt, ist nicht die HGB-Bilanz maßgebend. Vielmehr werden gerade die stillen Reserven in einer „Sonder-Bilanz“ (§ 19 Abs. 2 InsO) aufgedeckt, um das tatsächlich vorhandene Vermögen den Schulden gegenüber zu stellen.

Nebenbei erzielt das Unternehmen durch die Entnahme des
Grundstücks (zwecks Einbringung in die GmbH) einen
außerordentlichen Ertrag von 15.599.999 € (stille Reserven),
was das Bilanzbild nochmal aufpoliert.

Dieser Ertrag dürfte aber wohl, wenn nicht gerade Verlustvorträge in ähnlicher Größenordnung vorhanden sind, doch eine ziemliche steuerliche Belastung auslösen? Wenn, wie oben geschrieben wurde, bereits die Insolvenz befürchtet wird, wie soll denn dann diese steuerliche Belastung getragen werden können?
Nach einer nun schon etwas älteren Gerichts-Entscheidung sind in solchen Fällen (ich gehe ohne weitere Prüfung davon aus, dass sie zulässig sind) die Einkommensteuer-Pflichtigen auch immer darauf hinzuweisen, dass durch einen möglichen Kirchenaustritt auch noch ein erhebliches steuerliches Sparpotenzial besteht.

Daneben sollte auch geprüft werden, wie es mit der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer für das Grundstück aussieht. Beim genannten Grundstückswert dürfte es sich hier auch nicht gerade um unerhebliche Beträge handeln.

BARUL76

.

unscharf formuliert
Moin,

danke für Deine Antwort. Schade, daß Du zu dem, was mich eigentlich interessiert, nichts gesagt hast. Zugegebenermaßen habe ich aber die „Nebenkriegsschauplätze“, die Du eröffnet hast, selber verbockt, weil ich den Sachverhalt zu unscharf formuliert habe, um ihn allgemeiner zu halten.

Zu Deinen Anmerkungen:

Für die Feststellung, ob nach der InsO eine Überschuldung
vorliegt, ist nicht die HGB-Bilanz maßgebend.

In „meinem“ Fall ging es in erster Linie um den Erhalt der Profi-Lizenz des Sportverbandes. Hierfür braucht man ein Kapitalkonto, das nicht zu sehr in den Miesen steht.

Vielmehr werden gerade die stillen Reserven in einer „Sonder-Bilanz“ :frowning:§ 19 Abs. 2 InsO) aufgedeckt, um das tatsächlich vorhandene Vermögen :den Schulden gegenüber zu stellen.

Ob das Grundstück tatsächlich 15,6 Mios wert ist, darf bezweifelt werden. Es dürfte sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln. Die Sache ist bereits bei der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung.

Dieser Ertrag dürfte aber wohl, wenn nicht gerade
Verlustvorträge in ähnlicher Größenordnung vorhanden sind,
doch eine ziemliche steuerliche Belastung auslösen?

Nein, der Verein erzielte aus seinem „operativen“ Zweig Verluste im zweistelligen Millionenbereich und konnte diesen durch den a.o. Ertrag vollständig ausgleichen.

Daneben sollte auch geprüft werden, wie es mit der
Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer für das Grundstück
aussieht. Beim genannten Grundstückswert dürfte es sich hier
auch nicht gerade um unerhebliche Beträge handeln.

Die rund 550.000 € GreSt trägt ja die Grundstücks-GmbH (50% gesetzlich, 50% vertraglich), nicht der Verein. Die Grundsteuer ebenso.

Mich würde halt weiterhin interessieren, ob der von mir geschilderte Sachverhalt steuerlich zulässig ist und ob dies der haarsträubende Weg von Schalke war, den Lizenzentzug zu umschiffen oder ob da eine andere Bilanz- und Steuerkonstruktion dahinter steht.

Raulito

Hallo Raúl!

mal angenommen ein Unternehmen bekommt ein Grundstück gegen
einen symbolischen Euro (=Gegenleistung) übertragen. Ein von
diesem Unternehmen bestellter Gutachter gibt dem Grundstück
einen Wert von 15,6 Mio €.

Allein dieser Absatz genügt doch schon, um die ordnungsgemäßheit zu konstatieren. In der Bilanz der GmbH ist die Sacheinlage objektiv und nicht mehr subjektiv zu bewerten, also kommt es auf die 15,6 Mio an und nicht auf den 1 Euro. Die Ausgliederung und Sacheinlage ist gesetzlich möglich und korrekt abgewickelt, wenn der Sachgründungsberict korrekt ist. Solche „Bilanzliftings“ sind Tagesordnung in großen Konzernen und beschäftigen ganze Beraterbranchen. Ich seh hier nichts falsches.

Interessanter wird nicht DER Vorgang, sondern der „Verkauf“ zum 1,- weil hier wohl eine gemischte Schenkung vorliegt, die natürlich Schenkungsteuer auslöst. Ein Verein hat keine „Angehörigen“, weshalb hier bei 15,6 Mio (Bewertung dann nach BewG) es um einen Schenkungsteuersatz von 41% geht und da hilft kein Verlustvortrag in der KSt!

Mfg vom

showbee

Nachtrag:

Kann auf diesem Wege das Bilanzierungsgebot, nach dem WG nicht
über den eigenen AK/HK bewertet werden dürfen, umgangen werden
bzw. ist eine solche Einbringung in eine GmbH (wertmäßig)
zulässig?

Btw: bei echten Umwandlungen (nach UmwG & UmwStG) ist immer ein Ansatzwahlrecht zwischen Buch- und Teilwert möglich. Teilwert wäre auch hier wohl der gutachterliche Wert.

noch mehr: ähnliche Konstruktionen sind sale-and-lease-back welche zu liquiden Mitteln führen und auch das Anlagevermögen zu 1,- Euro mitunter gegen Bankbestand von 10.000.000,- Euro „austauscht“.

Auch probat sind bei F+E Unternehmen die Gründung von Schwestergesellschaften, weil ja immaterielle WG nur aktiviert werden können, wenn sie entgeltlich erworben werden, also werden F+E Ergebnisse gerne „hin- und her“ verkauft (eine forscht und verkauft die Ergebnisse regelmäßig, die andere macht Vertrieb und Produktion). Hierdurch kommt es nicht zu hohen Verlustvorträgen aus der F+E, man kann ja beim dt. Fiskus nie wissen, wie er Verlustvorträge mal wieder gern „beschneiden“ will.

Last but not least das „Heuschreckenmodell“, eine AG X wird durch GmbH Y gekauft. GmbH Y finanziert das ganze natürlich fremd. Nach share-deal (Anteile X AG gehören nun der Y GmbH) werden diese verschmolzen (up-stream). Dann hat auf einmal die X AG ihre eigenen Kauf-Schulden zu tragen und der Hintermann der GmbH ist Eigentümer.

… es gibt viel… vieles sieht „unseriöse aus“, ist aber lange nicht gesetzeswidrig.

der showbee

p.s. ich kenne das „Schalker Modell“ nicht!

… es gibt viel… vieles sieht „unseriöse aus“, ist aber
lange nicht gesetzeswidrig.

Sowas hatte ich „befürchtet“, frage mich dann aber ernsthaft, warum man an einem bilanziellen Bewertungsgebot festhält, wenn es mit Leichtigkeit ausgehebelt werden kann. Man sparte doch Arbeit und Kosten, wenn man die Bewertung mit dem Teilwert gleich zuließe…aber das ist wohl eine andere Baustelle

p.s. ich kenne das „Schalker Modell“ nicht!

Wie oben beschrieben. Die Stadt „verkauft“ das alte Parkstadion zu einem Euro, der Verein holt sich ein (Gefälligkeits)Gutachten ein, in dem der Wert des Stadions (und Umfeld) mit 15,6 Mio. angesetzt wird (wobei man sich natürlich fragt, warum eine Kommune -in bekanntermaßen schlechter Finanzlage - ein WG, das angeblich 15,6 Mio. wert ist, für einen Euro herschenkt).
Auf diesem Wege (mit der Gründung der Grundstücks-GmbH) konnte der Verein für einen positiven Jahresüberschuß und ein positives Kapitalkonto sorgen, um so die Profi-Lizenz zu bekommen, die ansonsten wohl nicht erteilt worden wäre. Das ist das „Schalker Modell“.

Die Angelegenheit war mehrmals Gegenstand von Untersuchungen seitens der Staatsanwaltschaft inkl. Steuerfahndung. Letzter Stand ist folgender: http://www.kicker.de/fussball/bundesliga/startseite/…

Danke für die Infos,
Raulito

Wie oben beschrieben. Die Stadt „verkauft“ das alte
Parkstadion zu einem Euro,

Hallo,

wie gesagt eine Frage der Schenkungsteuer. Das ist der einzige Ansatzpunkt. Bzgl. Fußball… das ist Sport und Freizeit und ein Geschäft mit eigenen Regeln. Nur wegen deren Regeln muss man nicht nach dem Gesetzgeber rufen.

Mfg vom

showbee

Hallo!
M.E. ist der Sachverhalt tatsächlich verwirrend. Eine evtl. verdeckte Einlage scheint Dich aber vermutlich nicht zu interessieren.

Ungeachtet dessen halte ich persönlich die Sachgründung iVm mit einer Aufdeckung von stillen Reserven iHv ca. 15 Mio für sehr gefährlich, denn nach dem Erlass zu § 20 UmwStG ist die Aufdeckung von stillen Reserven nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 25.000 € bei der GmbH zulässig.

Fraglich könnte also sein, ob diese Sachgründung mit einem gewählten Stammkapital das über das Mindeststammkapital hinausgeht steuerlich zulässig ist?

wie gesagt eine Frage der Schenkungsteuer. Das ist der einzige
Ansatzpunkt.

Das dürfte sich relativieren, wenn man die Sonderbehandlung von denkmalgeschütztem Grundbesitz, die Freibeträge für Betriebsvermögen und die Schuldnerschaft berücksichtigt (bei Schenkungen ist auch der Schenker Steuerschuldner).

Bzgl. Fußball… das ist Sport und Freizeit und
ein Geschäft mit eigenen Regeln. Nur wegen deren Regeln muss
man nicht nach dem Gesetzgeber rufen.

Da mußte ich schmunzeln, weil es arg undifferenziert ist. Es gibt im Fußball keine „eigenen (Bilanzierungs)Regeln“. Was glaubst Du, warum die Staatsanwaltschaft und nicht der Fußballverband gehandelt hat?

Mal nebenbei…Fußball ist längst nicht mehr nur „Sport und Freizeit“. Das klingt fast niedlich. Du guckst nicht regelmäßig Fußball, oder…Du bist Schalke-Fan :smile: ?

Saludos

M.E. ist der Sachverhalt tatsächlich verwirrend. Eine evtl.
verdeckte Einlage scheint Dich aber vermutlich nicht zu
interessieren.

Doch, mich interessiert alles, vor allem wie die Beteiligten das bilanztechnisch und steuerrechtlich hingebogen haben.

Ungeachtet dessen halte ich persönlich die Sachgründung iVm
mit einer Aufdeckung von stillen Reserven iHv ca. 15 Mio für
sehr gefährlich, denn nach dem Erlass zu § 20 UmwStG ist die
Aufdeckung von stillen Reserven nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Mindeststammkapitals von 25.000 € bei der GmbH
zulässig.

Dann frage ich mich, wie der Verein es geschafft hat, die 15,6 Mio. in die eigene Bilanz zu zaubern, wo er doch nur einen Euro dafür bezahlt hat.

Fraglich könnte also sein, ob diese Sachgründung mit einem
gewählten Stammkapital das über das Mindeststammkapital
hinausgeht steuerlich zulässig ist?

Darum geht es mir ja gerade…ob der Sachverhalt wie ich ihn dargestellt habe so rechtlich umgesetzt werden kann und wenn nein, wie der Verein es geschafft hat, ein WG über den eigenen AK in der Bilanz zu bewerten.

Saludos

[MOD] Komplettzitat gelöscht

ich meine 1 € riecht doch schon nach einer einlage. und, über die mitgliedschaft beim verein bist du sehr schnell in den gesellschaftsrechtlichen vorgängen (stichwort VIP-Logen).
Wie dem auch sei, um klare aussagen zu treffen benötigt man informationen daüber aus welcher sphäre der grubo ursprünglich stammt und wie er dort bewertet wurde (AfA?).

trotzdem halte ich eine ausschließliche finanzierung von stammkapital durch st. Reserven über die mindesteinlage hinaus für problematisch.

im ergebnis wird hier wohl ein fall von umfangreichen steuerlichen korrekturen vorliegen, denn was handelsrechtlich zulässig ist wird ja häufig steuerlich korrigiert. Hierzu empfehle ich § R 29 KStR, denn das zvE wird ja letztlich ohne eine Bilanz ermittelt, sodass bilanzansatz und steuerlicher wert nicht zwingend zusammenhängen.

ansonsten wünsch ich einen guten rutsch!

Wie dem auch sei, um klare aussagen zu treffen benötigt man
informationen daüber aus welcher sphäre der grubo ursprünglich
stammt und wie er dort bewertet wurde (AfA?).

Es handelt sich bei dem Grundstück um das alte Parkstadion einschl. des Umfeldes in Gelsenkirchen und wurde dem Verein Schalke 04 von der Stadt Gelsenkirchen, der das Grundstück bis dato gehörte, zu einem Euro „verkauft“. Ein vom Verein bestellter Gutachter bewertete dieses Grundstück dann mit 15,6 Mio. Euro. Dieser Wert tauchte dann später in der Bilanz des Vereins auf. In welcher Form (ob als Beteiligungswert = wahrscheinlich oder als eigenes WG) kann außer dem Verein und dem Finanzamt keiner sagen, da der Verein nicht publizitätsverpflichtet ist und auch ein riesiges Geheinmis daraus macht (warum wohl?).

Jedenfalls ist der Verein auf diese Weise so gerade dem Lizenzentzug entgangen. Ohne den Grundstücksvorgang hätte der Verein ein hohes negatives Kapital und einen Verlust in zweistelliger Millionenhöhe ausweisen müssen.

Für eine verdeckte Einlage fehlt mir bei diesem Vorgang die Fantasie. Woran denkst Du?

trotzdem halte ich eine ausschließliche finanzierung von
stammkapital durch st. Reserven über die mindesteinlage hinaus
für problematisch.

Wie hat der Verein sonst die 15,6 Mio. in die Bilanz bugsiert?

im ergebnis wird hier wohl ein fall von umfangreichen
steuerlichen korrekturen vorliegen, denn was handelsrechtlich
zulässig ist wird ja häufig steuerlich korrigiert. Hierzu
empfehle ich § R 29 KStR, denn das zvE wird ja letztlich ohne
eine Bilanz ermittelt, sodass bilanzansatz und steuerlicher
wert nicht zwingend zusammenhängen.

Habe gerade kein HGB greifbar. Darf nach Handelsrecht ein WG oberhalb der eigenen AK/HK bewertet werden?

ansonsten wünsch ich einen guten rutsch!

Danke, auch so.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Ich denke letztlich geht es hier nur um das maßgeblichkeitsprinzip, bzw. die steuerliche bedeutung desselben. Einleitend sei gesagt, dass die AKo, bzw. die fortgeführten, mithin der buchwert als bewertungsobergrenze steuerlich schon von einigen jahren (betriebsstättenerlass) aufgegeben wurde und zurzeit ein gesetzentwurft (SEStEG) vorlieg, der die sog. entstrickung gesetzlich einführen will. hierzu ein kurzes bsp: A will einen gabelstapler von seiner betriebsstätte in flensburg in eine andere betriebsstätte in dänemark überführen. Der BW beträgt 100 und der Marktwert beträgt 200. A hat dann steuerlich einen aktiven ausgleichposten zu bilden, der nichts anderes bedeutes, als dass der gabelstapler über seinem bw + historische afa bilanziert wird! Ende der einleitung und zum modell.

treffen wir einige vereinfachende annahmen: das grundstück soll (nur zur vereinfachung) nicht einer stadt, sondern einer natürlichen person A gehören, die dieses länger als 10 jahre im privatvermögen gehalten hat, damit wir den a vollkommen ausser acht lassen können. Genauso nehmen wir mal an der verein bilanziert nach den GoB und Handelsrecht. Also A bilanziert nicht und der verein bilanziert normal.

Wenn A nun mitgleid von schalke ist und grubo für 1€ verkauft ist das handelsrechtlich nicht zu beanstanden. das grundstück wird mit den AKo bilanziert.
Steuerlich ist das falsch. in höhe der differenz zu 15 Mio liegt eine (verdeckte) Einlage vor. Nur in der Steuerbilanz (beachte: Es gibt keine Steuerbilanz, bzw. dieses ist ein Hilfsterminus, es hat noch niemand eine Steuerbilanz gesehen), dh nur steurlich wird der ansatz in der bilanz korrigiert, indem - erfolgsneutral eine erhöhung des wertansatzes GruBo sowie als gegenbuchung eine erhöhung des steuerlichen einlagekontos erfolgt. in der handelsbilanz gibt es kein steuerliches einlagekonto. Im ergebnis klaffen vermögenswerte in der bilanz und steuerliche wertansätze auseinander.

nun erfolgt die sachgründung. dabei kann eine finanzierung der stammeinlage durch das WG GruBo erfolgen. der wertansatz kann zu buchwerten, zwischenwerten oder teilwerten erfolgen. demzufolge wäre der ausweis einer stammeinlage in höhe der 15 mio möglich. finanziert wird diese einlage durch das steuerliche einlagekonto.

Nun kommt das problem. hier sagt die verwaltung nämlich, zur finanzierung der stammeinlage bei sachgründung gilt die strenge wertverknüpfung mit der handelsbilanz, somit steht das steuerliche einlagekonto zur finanzierung nicht mehr zur verfügung, sondern nur der wertansatz aus der handelsbilanz, nämlich 1 €! Mit andere worten, nur steuerlich wurde ein wert geschaffen, der dann steuerlich nicht benutzt werden darf, weil angeblich in diesen Fall ja auf einmal die handelsbilanz maßgeblich sein soll!?

Insgesamt eine interessante frage. allerdings ist die von der verwaltung nach wie vor vertretene auffassung der strengen wertverknüpfung bei ausgliederungen und einbringungsfällen mehr als strittig. Hier hat der gesetzgeber mehrfach klargestellt, dass diese strenge wertverknüpfung nicht gelten soll, zuletzt in einleitend erwähnter novelle des UmwStG sowie der unmittelbar bevorstehenden einführung eines entstrickungtatbestandes in das EStG, KStG, UmwStG, usw.

Hallo

Da mußte ich schmunzeln, weil es arg undifferenziert ist. Es
gibt im Fußball keine „eigenen (Bilanzierungs)Regeln“. Was
glaubst Du, warum die Staatsanwaltschaft und nicht der
Fußballverband gehandelt hat?

vorweg, ich bin kein Schalke Fan und Fußball überhaupt schau ich höchstens ChampionsLeague. Aber zum Thema. Ich meinte mit meinem Text, dass es mir (und möglichst auch dem Gesetzgeber) doch auch am Ar*** vorbeigeht, wer wie seine Ligalizenz erreicht, solange keine Gesetze gebrochen werden. Wer da nun wem Geld schenkt ist egal, ob der schmierige Baulöwe Dynamo Dresden das blaue vom Himmel verspricht oder für St. Pauli halb Hamburg sammelt. Mir egal. Ob für Dortmund die Aktienneulinge sich die Finger verbrennen oder für Schalke die Stadt ein Objekt verschachert. Geht die Öffentlichkeit nix an. Sport eben und dazu mit eigenen Regeln.

Nur soweit die Öffentlichkeit anders tangiert ist, solls interessieren. Werden wucherische Darlehen gewährt, betrogen und bestochen, dann sind dass Straftaten. Werden bilanzen frisiert und Insolvenzen verschleppt genauso. Aber Bilanztricks? Solange es nicht strafbar ist… „geschmäckle“ hat man ja oft bei diesen Dingen.

Was mich nur wundert ist doch eigentlich der Deal 1,- Euro für ein Multimillionen Objekt. Untreue zu Lasten der Stadt Gelsenkirchen? Bestechung im Raum? Warum macht das die Stadt? Wer zahlt am Ende die Zeche? Ich denke nur bzgl. dieses Geschäftes wirds die Öffentlichkeit interessieren, weil sie nur hier wirklich tangiert ist. Wurde zwischen OB und Vorstand gemauschelt, bestochen oder gedealt?

Das meinte ich.

Gruß vom

showbee

Vorweg: Bei meinem Ausgangsposting ging es mir nicht darum, eine steuermoralische Diskussion vom Zaun zu brechen, sondern mich interessiert einfach, auf welche Art und Weise der Verein es geschafft hat, ein quasi geschenktes Grundstück bilanziell zu „Geld zu machen“.

Abseits der steuerlichen Fragestellungen war in dem vorliegenden Fall immer schon die Frage, ob das olle Parkstadion mit dem Gelände überhaupt 15,6 Mio. wert ist. Hieran haben sich die meisten Leute gestoßen, weniger an den Bilanz- und Steuertricksereien.

Ich meinte mit
meinem Text, dass es mir (und möglichst auch dem Gesetzgeber)
doch auch am Ar*** vorbeigeht, wer wie seine Ligalizenz
erreicht, solange keine Gesetze gebrochen werden. Wer da nun
wem Geld schenkt ist egal, ob der schmierige Baulöwe Dynamo
Dresden das blaue vom Himmel verspricht oder für St. Pauli
halb Hamburg sammelt. Mir egal.

Naja, ausgehend von der Vielzahl der in Sportforen geführten Diskussionen zu diesem Thema, sehen das Fußballfans offenbar anders.

oder für Schalke die
Stadt ein Objekt verschachert. Geht die Öffentlichkeit nix an.

Wenn dadurch Steuergelder verhökert werden und zugunsten eines Vereins, der in der Öffentlichkeit steht, besondere Brötchen gebacken werden, darf man sich auch als Normalo ruhig darüber aufregen.

Bilanztricks? Solange es nicht strafbar ist…

Das sehe ich auch so, wenn wirkliche Werte dahinter stehen, sollen sie daraus machen, was sie wollen. Fraglich ist wie gesagt, ob im vorliegenden Fall der bilanzierte Wert überhaupt real vorhanden sind.

Was mich nur wundert ist doch eigentlich der Deal 1,- Euro für
ein Multimillionen Objekt. Untreue zu Lasten der Stadt
Gelsenkirchen? Bestechung im Raum? Warum macht das die Stadt?

Eben, vermutlich, um ein „Liebkind“ der Stadt und der Region aus der Patsche zu helfen.
Der Kaufvertrag wurde im übrigen wirklich zu einem Euro abgeschlossen. Das ist Fakt.

Wer zahlt am Ende die Zeche? Ich denke nur bzgl. dieses
Geschäftes wirds die Öffentlichkeit interessieren, weil sie
nur hier wirklich tangiert ist. Wurde zwischen OB und Vorstand
gemauschelt, bestochen oder gedealt?

Den gemeinen Fußball-Fan interessiert auch, ob hier ein Verein von der Stadt übermäßig begünstigt wurde, während andere Vereine von kommunaler Seite nicht „gesponsort“ werden (Ungleichbehandlung).

Wie dem auch sei, jedenfalls sind ein paar Führungsmitglieder des Vereins zu Geldstrafen verdonnert worden, irgendwas war also nicht koscher. Wahrscheinlich wollten auch weder die Stadt Gelsenkrichen, noch das Finanzamt Gelsenkrichen, noch die Staatsanwaltschaft, noch der Fußballverband selbst, den „Kultverein“ Schalke 04 in die Amateurliga schicken.

Frohes Neues,
Raulito

Abseits der steuerlichen Fragestellungen war in dem
vorliegenden Fall immer schon die Frage, ob das olle
Parkstadion mit dem Gelände überhaupt 15,6 Mio. wert ist.
Hieran haben sich die meisten Leute gestoßen, weniger an den
Bilanz- und Steuertricksereien.

Hi,

tja. das ist dann eine Frage, ob und wer einen Schaden an der Sache hatte. Derjenige könnte ja dann den Sachverständigen für Fehlgutachten (bzgl. Sachgründung GmbH) in Anspruch nehmen . Aber das dürften wohl nur Kreditgeber des Vereines (bzw. der dahinterstehenden KapGes) sein. Diese werden aber durch Ligalizenzerhalt sicherer sein als ohne den Deal und mit 3. Liga. Und dann gilt im Zivilrecht natürlich: wo kein Kläger, da kein Gericht!

Ansonsten würde sich natürlich für ungleich behandelte Vereine durchaus eine Klagemöglichkeit bieten. Allerdings könnte dann die Stadt natürlich gefahrlos behaupten, dass die Bewertung sie nichts anging, das Stadion war nur 1,- Euro wert und „bitteschön“, hier habts ihr auch jeder einen Euro. Hier zieht ja dann auch die Begründung, das zukünftige Lasten schwerer wiegen, als der Sachwert.

Der Bürger als solcher hat m.E. eben keine Möglichkeit, weil er keinen Anspruch bzw. subjektives öffentliches Recht hat.

Pech eben!

Gruß

showbee