nehmen wir mal an, ein Lieferant (Istbesteuerung / kein Kleinunternehmer) liefert im alten Jahr und schreibt die Rechnung im alten oder sogar im neuen Jahr.
Der Kunde zahlt im neuen Jahr.
Nach dem, was hier schon diskutiert wurde ist klar, dass dafür der alte MwSt-Satz gilt. (Lieferungs- und Leistungsdatum).
Der Zahhlungseingang dürfte beim Lieferanten aber wohl aus Sicht der Einkommensteuer/EÜR zum neuen Jahr gehören(?).
In welches Jahr (welche Umsatzsteuervoranmeldung) gehört die Umsatzsteuer auf der Rechnung?
Käme bei Sollbesteuerung beides (Netto und USt) in die
Periode, in der geliefert wurde?
das ist der Punkt, der Sollversteuerung bei Überschussrechnern so fummelig macht: Die Erfassung für die USt (= Leistungszeitpunkt) weicht von der Erfassung für die Ertragsteuern (= Zeitpunkt des Geldzuflusses) ab. Man bekommt dann Umsätze, die zwar zur Bemessungsgrundlage für die USt gehören, aber (noch) keine Betriebseinnahmen sind.
Versuch einer Zusammenfassung:
Wären nun die folgenden Sätze richtig?
Wenn man eine EÜR „macht“ und keine kaufmännische Buchhaltung gilt:
Die Netto-Einnahmen und die Umsatzsteuer gehören aus Sicht der Einkommensteuer immer zum Zeitraum, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Bei der Soll-Besteuerung gehört die erhaltene Umdsatzsteuer
aus USt-Sicht zum Zeitraum der Lieferung bzw. Leistung, also in die entsprechende USt-Voranmeldung bzw. USt-Erklärung.
Bei der Ist-Besteuerung gehört die erhaltene Umdsatzsteuer
auch aus USt-Sicht zum Zeitraum des Zahlungseingangs.
Die Höhe der Umsatzsteuer ( die 16% oder 19% bei diesem Jahreswechsel) reichtet sich aber in jedem Fall danach, wann die Lieferung bzw. Leistung erfolgt und nicht danach, wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wird.
Gruß JoKu
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bin nicht so der Steuerexperte, habe da aber was im Hinterkopf mit 10-Tage-Regelung bei EÜR. Das heißt soviel, dass Leistungen, die im alten Jahr erbracht worden sind und im neuen Jahr bis einschließlich 10. Januar bezahlt werden, für das alte Jahr gelten…