Angenommen, jemand hat 7 Mo in Australien gearbeitet und dann eine Stelle in D angetreten.
Es gibt zwischen D und AUS ein Doppelbesteuerungsabkommen, so weit bin ich gekommen.
Leider geht das Steuerjahr in AUS von Juli bis Juni, so daß dieser jemand zwei Steuererklärungen für diese Zeit haben würde (1. von Juli 05 - Juni 06 und 2. für Juli 06). Könnte man selber für die ersten 6 Monate die Hälfte des Steuerbescheids als Steuerfreien Arbeitslohn aufschreiben und dann einfach den Juli dazurechnen?
Wird Steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbest.Abkommen auf das Jahreseinkommen in D angerechnet, so daß man schnell den Steuerfreibetrag von ca. 7600€ überschritten habt, oder ist es immer noch so, daß man für diese Summe (7600€), die man hier in D verdient hat, keine Steuern zahlt?
Für Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar!
Ich wünsche noch einen guten Rutsch und ein frohes Neues Jahr!
Hallo,
Wird Steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbest.Abkommen auf das
Jahreseinkommen in D angerechnet,
Nein.
Der Arbeitslohn unterliegt „nur“ dem Progressionsvorbehalt, einzutragen auf der Anlage N in der Mitte, „nach DBA steuerfreier Arbeitslohn“.
Dafür erfolgt aber keine Anrechnung der australischen Steuer.
daß man für diese Summe (7600€), die man hier
in D verdient hat, keine Steuern zahlt?
Kann man in diesem Fall so nicht sagen, wegen des Progressionsvorbehalts.
Gruß
der Petz
Sachverhalt zu knapp
Hallo,
um hierauf eine sichere Antwort geben zu können, ist mehr Sachverhalt erforderlich. Je nach Sachlage könnte der Arbeitslohn aus Australien in Deutschland voll steuerpflichtig oder ganz steuerfrei sein (mit Progressionsvorbehalt). Es könnte sich um einen DBA-Fall oder um bloße „Zuzugseinkünfte“ handeln.
Daher müßtest Du noch angeben, ob die entsprechende Person während der Zeit, in der sie in Australien gearbeitet hat, (auch) in Deutschland über einen Wohnsitz verfügte und ob der Arbeitgeber ein deutscher oder ein australischer ist (je nach Antwort können sich weitere Fragen ergeben).
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, war die entsprechende Person von 01-07/06 in Australien. Das bedeutet, es liegen zwei australische Steuerjahre vor, die beurteilt werden müssen. In keinem der beiden australischen Steuerjahre hat sich die Person mehr als 183 Tage aufgehalten. Falls ein DBA-Fall vorliegt, wäre der Arbeitslohn nur in Australien steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber ein australischer gewesen wäre oder eine australische Betriebsstätte eines deutschen Unternehmen mit dem Arbeitslohn belastet wurde (DBA-Text hierzu s. http://mpix.bundesfinanzministerium.de/Mpix/count/BM…. Artikel 15).
Wie sieht der Sachverhalt also aus?
Gruß,
Raulito
Hallo,
um hierauf eine sichere Antwort geben zu können, ist mehr
Sachverhalt erforderlich.
Möglich.
müßtest Du noch angeben, ob die entsprechende Person
während der Zeit, in der sie in Australien gearbeitet hat,
(auch) in Deutschland über einen Wohnsitz verfügte und ob der
Arbeitgeber ein deutscher oder ein australischer ist (je nach
Antwort können sich weitere Fragen ergeben).
Das kann nicht wichtig sein, da er als Arbeitnehmer vermutlich nur in Australien gewohnt hat.
Ob er hier einen Wohnsitz hatte, ist nicht relevant.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, war die
entsprechende Person von 01-07/06 in Australien. Das bedeutet,
es liegen zwei australische Steuerjahre vor, die beurteilt
werden müssen. In keinem der beiden australischen Steuerjahre
hat sich die Person mehr als 183 Tage aufgehalten.
Doch zumindest im ersten australischen Steuerjahr.
Darauf kommt es an, Art 14 Abs. 2 Buchstabe a)
Und für den Monat Juli dürfte Abs. 2 nicht zutreffen, da der Arbeitgeber vermutlich in Australien ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält.
Gruß
der Petz
Nähere Infos
Hallo, vielen Dank erstmal für Eure Hilfe!
Diese Person war schon seit 01/05 in Australien tätig, für das Steuerjahr 2005 war das also kein Thema. Nur in 2006 kommt die Frage der Besteuerung also erst auf.
Es gab für die Zeit der Tätigkeit keinen Wohnsitz in D und der Arbeitgeber in Down under war ein australischer mit einer australischen Betriebsstätte.
Das mit dem Progressionsvorbehalt macht Sinn, aber gibt es trotzdem noch den Grundfreibetrag von 7600€?
In der Zeit von August bis Dezember 2006 wurden in D ca. 16.000€ brutto verdient. Es macht also einen Riesenunterschied aus, ob von diesen 7600€ steuerfrei sind, oder nicht.
Im Voraus Vielen Dank!
S
Das kann nicht wichtig sein, da er als Arbeitnehmer vermutlich
nur in Australien gewohnt hat.
Ob er hier einen Wohnsitz hatte, ist nicht relevant.
Sorry aber das ist nicht richtig. Wenn er hier seinen Lebensmittelpunkt hatte, was bei einem kurzfristigen Auslandseinsatz nichts Ungewöhnliches ist, ist der Sachverhalt anders zu beurteilen. Er behält seine Ansässigkeit in Deutschland und der Arbeitslohn wäre in Deutschland nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber ein australischer wäre bzw. eine australische Betriebsstätte mit dem Arbeitslohn belastet wäre.
Du unterstellst, daß jemand, der im Ausland arbeitet, zwingend seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Dies entspricht jedoch weder dem bisherigen Sachverhalt noch der Realität.
Doch zumindest im ersten australischen Steuerjahr.
Darauf kommt es an, Art 14 Abs. 2 Buchstabe a)
Nein, das erste australische Steuerjahr dauert vom 1.7.05-30.6.06. Wenn er vom 1.1.06-31.7.06 (lt. Sachverhalt) in Australien war, fallen auf das erste australische Steuerjahr 181 Tage (Januar bis Juni), also weniger als 183.
Und für den Monat Juli dürfte Abs. 2 nicht zutreffen, da der
Arbeitgeber vermutlich in Australien ansässig ist oder dort
eine Betriebsstätte unterhält.
Ohne das zu wissen, kann man die Frage nicht beantworten. Mit unterstellten Sachverhalten ist dem Fragenden kaum geholfen.
Gruß,
Raulito
die Lösung
Es gab für die Zeit der Tätigkeit keinen Wohnsitz in D und der
Arbeitgeber in Down under war ein australischer mit einer
australischen Betriebsstätte.
Dann ist die Lösung ganz einfach. Während der gesamten Dauer der Tätigkeit lag kein deutscher Wohnsitz vor und der Arbeitgeber war stets ein australischer. Somit ist in dieser Zeit kein Anknüpfungspunkt zu Deutschland gegeben und es liegt kein Fall vor, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beurteilt werden müßte (weil keine Besteuerungskollision zwischen Deutschland und Australien).
Es handelt sich um sog. Zuzugseinkünfte, d.h. um Einkünfte im Ausland vor dem Zuzug nach Deutschland. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt, sind aber nicht wie Petz schrieb auf der Anlage N einzutragen (gilt nur für DBA-Arbeitslohn) sondern auf der zweiten Seite vom Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.
Das mit dem Progressionsvorbehalt macht Sinn, aber gibt es
trotzdem noch den Grundfreibetrag von 7600€?
Den Grundfreibetrag gibt es immernoch. Die Berechnung der deutschen Steuer funktioniert so:
Deutsche Einkünfte 16.000 € (der Einfachheit halber ohne Abzug von Werbungskosten)
Australische Einkünfte meinetwegen 14.000 €
Gesamteinkünfte also 30.000 €. Darauf entfallen in Deutschland nach der Tabelle (der Einfachheit halber) 6.000 € Steuer. Das sind 20%.
Da die australischen Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden dürfen, wendet man die 20% dann nur auf das deutsche Einkommen an und ergäbe dann (vereinfacht ausgedrückt) eine Steuer von 20% x 16.000 € = 3.200 € (Progressionsvorbehalt).
Die australischen Einkünfte werden also nicht auf das deutsche Einkommen draufgerechnet sondern beeinflussen nur den Steuersatz (s.o.). Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage. Wenn nicht, einfach nochmal nachhaken.
Gruß,
Raulito