Hallo,
ich wünsche erstmal allen ein gesundes, erfolgreiches, glückliches neues Jahr!
Nun zum Thema:
Eine Ausfuhr (Lieferung in ein UST-Drittland) ist steuerfrei.
Soweit so gut.
Warum wird eigentlich dann für eine Retourlieferung EUSt und Zoll berechnet. Es handelt sich ja um Ware die aus Deutschland stammt, die dann vom Empfänger aus dem Drittland aus div. Gründen wieder an den Versender (Deutschland) zurückgeschickt wurde.
Ich weiß, EUSt bekommt der Unternehmer ja wieder, aber Zoll eben nicht.
Viele Grüße
Gabriela
Servus Gabriela,
bei Rücksendungen von Waren aus dem Versandhandel muss man drauf achten, dass die Zollanmeldung für eine Rücksendung erfolgt. Dann bleibt der Vorgang neutral. Der deutsche Zoll sagt dazu:
http://www.zoll.de/faq/postverkehr/index.html#post5
Auch der Kunde, der Ware zurücksendet, hat ein Interesse daran, dass der ursprüngliche Bescheid über die Einfuhrabgaben aufgehoben wird. Von daher ist sein Verhalten nicht so ohne weiteres zu verstehen.
Ich weiß, EUSt bekommt der Unternehmer ja wieder,
Das ist in diesem Fall kritisch. Wenn einer genau hinschaut, sieht er, dass die Ware nicht für das Unternehmen erworben worden ist, da sie ja überhaupt nicht durch den Lieferanten erworben wird, der sie zurücknimmt: Er kauft sie ja nicht vom Kunden zurück. Also im Zweifelsfall kein Vorsteuerabzug; sicherer ist, wenn man auf eine sauberer Behandlung der Retoure achtet, bevor hinterher alle Fristen verstrichen sind.
Schöne Grüße
MM
http://www.zoll.de/faq/postverkehr/index.html#post5
Danke für den Link. Dort steht aber auch
„Bei anderen Handelsgeschäften ist dies nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich.“
Heißt es im Klartext dass man als Unternehmer (kein Versandhandel) dann doch Zoll und EUSt für die eigenen Artikel zahlen muß?
Schöne Grüsse
Gabriela
Hallo Gabriela,
Heißt es im Klartext dass man als Unternehmer (kein
Versandhandel) dann doch Zoll und EUSt für die eigenen Artikel
zahlen muß?
wie genau im Zollkodex Versandhandel definiert ist, weiß ich nicht - ob z.B. Versand von Groß- an Einzelhandel darunter fällt. Im Umgang mit Zollbehörden habe ich immer gute Auskunft bekommen, wenn ich mich an kleinere Zollämter (die offenbar großzügigere Personalschlüssel haben) gewandt habe: Dort immer mit Betonung der Tatsache, dass die Behörde nicht zur Auskunft und Unterweisung verpflichtet ist, und dann folgend ausführlicher Auskunft und Unterweisung…
Den Weg täte ich am 2. Januar gehen.
Alternativ gibt es hier im Forum Zollspezialisten im Brett „Logistik“; dieser Teil des Abgabenrechtes steht eher am Rande von Steuerthemen, und soweit Einfuhr-Umsatzsteuer betroffen ist, finden die Formalia auch auf der Ebene des Zollrechtes statt.
Schöne Grüße
MM