[ESt,USt] Anerkennung, wenn Rg auf Gesellschafter?

Hallo,
ich hätte da mal zwei Fragen zum Thema Buchhaltung und hoffe ich bin in der richtigen Abteilung gelandet…

Wenn in einer Personengesellschaft einzelne Eingangsrechnungen auf den Gesellschafter ausgestellt sind, anstatt auf die Firma, geht dann nur der Vorsteuerabzug oder auch der Betriebsausgabenabzug verloren?

Die Sache mit den elektronischen Rechnungen: ich habe noch auf keiner per email übermittelten Rechnung eine elektronische Signatur gesehen… aber ich schätze mal, daß ein Unternehmen wie die Telekom ihre Rechnungen schon richtig ausstellt, also woran erkenne ich, ob eine per mail übermittelte Rechnung „ornungsgemäß“ ist? und wie ist es dann hier mit Vorsteuer- und BA-Abzug?

Danke euch schonmal im Voraus!
Gruß Nina

Hallo,

Wenn in einer Personengesellschaft einzelne Eingangsrechnungen
auf den Gesellschafter ausgestellt sind, anstatt auf die
Firma, geht dann nur der Vorsteuerabzug oder auch der
Betriebsausgabenabzug verloren?

Soll die Ausgabe denn Sonderbetriebsausgabe sein? Also wurde die Rng auch vom GesellschaftER und nicht von der Gesellschaft gezahlt? Dann wäre es ggf. Sonderbetriebsausgabe. Ansonsten ist eine falsche Angabe auf der Rng schädlich für USt & ESt!

Die Sache mit den elektronischen Rechnungen: ich habe noch auf
keiner per email übermittelten Rechnung eine elektronische
Signatur gesehen… aber ich schätze mal, daß ein Unternehmen
wie die Telekom ihre Rechnungen schon richtig ausstellt, also
woran erkenne ich, ob eine per mail übermittelte Rechnung
„ornungsgemäß“ ist? und wie ist es dann hier mit Vorsteuer-
und BA-Abzug?

Kommt auf das Email-Programm an. So wie ich es weiss, ist bspw. Outlook Express nicht in der Lage anzuzeigen, dass eine q.e.S. mitversandt wurde. Hier muss man auf den großen Bruder Outlook umsteigen. Wahlweise Email-Programme der Konkurrenz nutzen. In der Regel müsste die Signatur bei Email-Eingang angezeigt werden. Allerdings wird keine „Unterschrift“ o.ä. ausgedruckt. Am gedruckten PDF wird man eine Sig nie erkennen.

Mfg vom

showbee

Soll die Ausgabe denn Sonderbetriebsausgabe sein? Also wurde
die Rng auch vom GesellschaftER und nicht von der Gesellschaft
gezahlt? Dann wäre es ggf. Sonderbetriebsausgabe. Ansonsten
ist eine falsche Angabe auf der Rng schädlich für USt & ESt!

Die Ausgaben sollten keine Sonder-BA sein, sondern normale BA innerhalb der Buchführung. Dann ist also auch kein BA-Abzug möglich, wenn der Empfänger nicht richtig angegeben ist?

Kommt auf das Email-Programm an. So wie ich es weiss, ist
bspw. Outlook Express nicht in der Lage anzuzeigen, dass eine
q.e.S. mitversandt wurde. Hier muss man auf den großen Bruder
Outlook umsteigen. Wahlweise Email-Programme der Konkurrenz
nutzen. In der Regel müsste die Signatur bei Email-Eingang
angezeigt werden. Allerdings wird keine „Unterschrift“ o.ä.
ausgedruckt. Am gedruckten PDF wird man eine Sig nie erkennen.

Gut aber wie sieht denn die Signatur aus? Und wenn auf dem Ausdruck, und nur den sieht der Prüfer ja, eh nichts zu erkennen ist, braucht man ja eigentlich auch nicht drauf achten, daß die Signatur drauf ist… oder?

Hallo!

Die Ausgaben sollten keine Sonder-BA sein, sondern normale BA
innerhalb der Buchführung. Dann ist also auch kein BA-Abzug
möglich, wenn der Empfänger nicht richtig angegeben ist?

so ist das Leben! Man kann aber die Rechnung korrigieren lassen durch
den Aussteller!

Gut aber wie sieht denn die Signatur aus? Und wenn auf dem
Ausdruck, und nur den sieht der Prüfer ja, eh nichts zu
erkennen ist, braucht man ja eigentlich auch nicht drauf
achten, daß die Signatur drauf ist… oder?

Der Prüfer wird bei den normalen Anbietern, die Online-Rng nutzen (T-
Com, 1&1, Provider etc.) davon ausgehen, dass Rechnung ordnungsgemäß
mit q.e.S. ist. Aber wenn er bspw. eine Rechnung von einem normalen
Geschäftspartner hat und eindeutig ein eigener Ausdruck vorliegt
(keine Unterschrift mit Stift, Schwarz-Weiss-Ausdruck vom Laser,
keine Faltung vom Briefkouvert), dann hat er natürlich das Recht sich
das Original (also die Datei) am PC zeigen zu lassen und dann kann er
auch verlangen, dass einem die q.e.S. sichtbar gemacht wird, weil nur
dann ein VoSt-Abzug möglich ist, wenn der Empfänger sich ja selber
von der q.e.S. überzeugt hat.

Mfg vom

showbee

Danke für die Info!