akkon
28. Januar 2007 um 14:58
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Hallo zusammen,
zwei Fragen, die mich gerade beschäftigen:
Stellen vom Arbeitgeber gezahlte Strafzettel steuerpflichtigen Arbeitslohn im Rahmen des § 19 EStG dar?
Im Hinblick auf § 40 AO müssten doch Bestechungsgelder Betriebsausgaben sein. Welche Anforderungen wären dabei an die Ausgabenachweise zu stellen?
Danke für Eure Antworten.
Gruss akkon
Bestechungsgelder sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.
akkon
29. Januar 2007 um 11:41
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Bestechungsgelder sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig,
§ 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.
Hallo,
das kann ich jetzt aus § 12 Nr. 4 EStG nicht herauslesen.
gruss
akkon
akkon
30. Januar 2007 um 17:14
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Dann mal hier probieren:
http://www1.dienwb.de/webcontent/hinweise/Content/19…
Ich habe eher auf ne Antwort gehofft, als ziellos durch´s Internet verlinkt zu werden.
Aber Danke, fall´s Du Dir in irgendeiner Form Mühe gegeben hast.
Ich gebe mir gern Mühe, nur schade, dass der Fragende nicht in der Lage ist, die Ausführungen zu verstehen.
Stattdessen wird er auch noch pampig anstatt sich über die Links zu freuen.
Ist das wirklich so schwer, das dort zu lesen?
Ansonsten hilft auch google.de weiter, es sei denn, man ist zu faul und hofft, dass einem hier die richtige Antwort als Braten in den Mund gestopft wird.
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von AG gezahlter Strafzettel = Arb.Lohn?
Hallo,
Stellen vom Arbeitgeber gezahlte Strafzettel
steuerpflichtigen Arbeitslohn im Rahmen des § 19 EStG dar?
es stellt steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 8 EStG dar.
Im Hinblick auf § 40 AO müssten doch Bestechungsgelder
Betriebsausgaben sein. Welche Anforderungen wären dabei an die
Ausgabenachweise zu stellen?
Bestechungsgelder sind Straftaten und daher fallen sie (wie Oerdiz schon geschrieben hat) unter die nicht abzugsfähigen Ausgaben.
Sonnige Grüße von Soni