Von AG gezahlter Strafzettel = Arb.Lohn?

Hallo zusammen,

zwei Fragen, die mich gerade beschäftigen:

  1. Stellen vom Arbeitgeber gezahlte Strafzettel steuerpflichtigen Arbeitslohn im Rahmen des § 19 EStG dar?

  2. Im Hinblick auf § 40 AO müssten doch Bestechungsgelder Betriebsausgaben sein. Welche Anforderungen wären dabei an die Ausgabenachweise zu stellen?

Danke für Eure Antworten.

Gruss akkon

Bestechungsgelder sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.

Bestechungsgelder sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig,
§ 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.

Hallo,

das kann ich jetzt aus § 12 Nr. 4 EStG nicht herauslesen.

gruss

akkon

Dann mal hier probieren:

http://www1.dienwb.de/webcontent/hinweise/Content/19…

Dann mal hier probieren:

http://www1.dienwb.de/webcontent/hinweise/Content/19…

Ich habe eher auf ne Antwort gehofft, als ziellos durch´s Internet verlinkt zu werden.

Aber Danke, fall´s Du Dir in irgendeiner Form Mühe gegeben hast.

Ich gebe mir gern Mühe, nur schade, dass der Fragende nicht in der Lage ist, die Ausführungen zu verstehen.

Stattdessen wird er auch noch pampig anstatt sich über die Links zu freuen.

Ist das wirklich so schwer, das dort zu lesen?

Ansonsten hilft auch google.de weiter, es sei denn, man ist zu faul und hofft, dass einem hier die richtige Antwort als Braten in den Mund gestopft wird.

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von AG gezahlter Strafzettel = Arb.Lohn?
Hallo,

  1. Stellen vom Arbeitgeber gezahlte Strafzettel
    steuerpflichtigen Arbeitslohn im Rahmen des § 19 EStG dar?

es stellt steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 8 EStG dar.

  1. Im Hinblick auf § 40 AO müssten doch Bestechungsgelder
    Betriebsausgaben sein. Welche Anforderungen wären dabei an die
    Ausgabenachweise zu stellen?

Bestechungsgelder sind Straftaten und daher fallen sie (wie Oerdiz schon geschrieben hat) unter die nicht abzugsfähigen Ausgaben.

Sonnige Grüße von Soni