wir nehmen an der stpfl. merkt nach seinem kirchenaustritt im jahr 2003 erst im jahr 2006 dass das FA fleissig weiter kirchensteuer für die jahre 2004 und 2005 berechnet hat - bescheide sind bestandskräftig
m.e. könnte hier eine änderung gem. 173 ao vllt. greifen…
ich taste mich mal ran, jedoch alles etwas verkürzt:
nach 173 Abs 1 Nr. 2 AO wären die Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft.
neue Tatsachen:
Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also der der Besteuerung zugrundeliegende Lebenssachverhalt.
nachträglich bekannt werden:
Die Tatsachen oder Beweismittel müssen einem zuständigen Amtsträger nachträglich bekannt werden. Dies ist der Beamte, der für den betreffenden Bescheid zuständig ist.
zugunstes des Steuerpflichtigen ohne grobes Verschulden:
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. (Vorsatz klammere ich aus.) Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbaren Maße verletzt. Dies beinhaltet beispielsweise die Nichtbeachtung von im Erklärungsvordruck ausdrücklich gestellten Fragen oder ausdrücklichen Hinweisen in amtlichen Erläuterungen oder Merkmblättern.
So, hier komme ich (endlich) zum Punkt. Wenn du nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern möchtest, meine ich, dass ein grobes Verschulden vorliegen kann. Denn die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist im Erklärungsvordruck enthalten.
Hilft das erstmal?
Oder wurde weiterhin Kirchensteuer erhoben, obwohl keine Religionszugehörigkeit angegeben war?
Es grüßt
Berta
wir nehmen an der stpfl. merkt nach seinem kirchenaustritt im
jahr 2003 erst im jahr 2006 dass das FA fleissig weiter
kirchensteuer für die jahre 2004 und 2005 berechnet hat -
bescheide sind bestandskräftig
m.e. könnte hier eine änderung gem. 173 ao vllt. greifen…
es fehlt schon an der Tatsache! Tatsache ist das Vorliegen von
Einnahmen bspw., hier streitet man aber über eine Steuerpflicht in
Gänze.
Niemand würde wohl auf die Idee kommen, die Frage der unbeschränkten
Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) als Tatsache iSd § 173 AO zu
werten! Dto mit der Kirchensteuerpflicht. Hier liegt eine
Steuerpflicht nach dem KiStG des Landes vor. Wenn die Behörde
(Finanzamt) rechtswidrig steuern erhebt, sind zwar die Bescheide
rechtswidrig, aber bei Nichtanfechtung wirksam. Nichtigkeit wird hier
wohl nicht vorliegen.
Ablage erfolgt demzufolge unter pP (persönliches Pech).
ohne mich in den Tatsachenstreit einzumischen (gefühlsmäßig täte ich Berta sekundieren, aber mir fehlt die zündende Idee): Liegen denn Anhaltspunkte für 129 AO vor, z.B. Übernahmefehler trotz richtig ausgefülltem Formular? Dann bräuchte man 172 und 173 gar nicht weiter prüfen.
Niemand würde wohl auf die Idee kommen, die Frage der
unbeschränkten :Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG)
als Tatsache iSd. § 173 AO zu werten!
Hm, nach welcher Vorschrift wurden dann die Einkommensteuerbescheide gewisser Promis geändert, bei denen dem Finanazamt nachträglich bekannt wurde, dass sie doch den größeren Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums in Deutschland und nicht z. B. in Monaco verbracht hatten?
Hm, nach welcher Vorschrift wurden dann die
Einkommensteuerbescheide gewisser Promis geändert, bei denen
dem Finanazamt nachträglich bekannt wurde, dass sie doch den
größeren Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums in
Deutschland und nicht z. B. in Monaco verbracht hatten?
Hallo,
hier könnte man auch ansetzen, dass der Wohnsitze eine Tatsache ist. Aber mutmaßlich sind wohl §§ 164 oder 165 AO im Spiel!
ohne mich in den Tatsachenstreit einzumischen (gefühlsmäßig
täte ich Berta sekundieren, aber mir fehlt die zündende Idee):
Liegen denn Anhaltspunkte für 129 AO vor, z.B. Übernahmefehler
trotz richtig ausgefülltem Formular? Dann bräuchte man 172 und
173 gar nicht weiter prüfen.
servus MM,
nein leider nicht, diese richtung hatte ich auch als erstes eingeschlagen und geprüft
lediglich in der lohnsteuerbescheinigung ist der austritt berücksichtigt - bei erstellung der steuererklärung und bei prüfung des bescheides wurde nicht darauf geachtet
ohne mich in den Tatsachenstreit einzumischen (gefühlsmäßig
täte ich Berta sekundieren, aber mir fehlt die zündende
Idee)
Hallo Martin,
ja, ich dachte auch gleich 173 i.O., aber man muss glaube ich
einfach systematisch vorgehen. Der Bescheid (also das Papier
vom Finanzamt) besteht ja eigentlich aus mehreren
Verwaltungsakten. Es werden eben mitunter 3 Steuern
festgesetzt.
Also:
Einkünfte --> zvE --> ESt = 1. Festsetzung
ESt + SolZG --> SolZ = 2. Festsetzung
ESt + KiStG --> KiSt = 3. Festsetzung
Insoweit kann man also die KiSt nur dann „kicken“, wenn die
ESt falsch festgesetzt ist (also man ficht 1. und 3. an) bzw.
wenn man gar nicht KiSt-pflichtig ist, dann ficht man eben
nur 3. an.
Wenn man aber eine Anfechtung (also Einspruch) vergeigt hat,
dann ist Bestandskraft eingetreten.
Und da also die 3. Festsetzung wegen der Steuerpflicht und
NICHT wegen der Festsetzung der ESt fehlerhaft ist, kommt 173
nicht in Frage.
Nebenbei: Die Frage der Kist-pflicht wäre aber widerum Frage
des 173, wenn es um den Ansatz von KiSt als SoA gehen würde,
dann wäre Kist-pflicht ja Vorfrage eines Abzugs von der
Bemessungsgrundlage.
Ist das nicht schlüssig?
Mfg vom
showbee
p.s. im AO Kommentar Klein steht zu 173 nix… hab leider zZt
kein Zugriff auf größere Kommentare.
hab so einen Fall schon mal mit einem kleinen Brief an das Finanzamt bereinigen können. Da war allerdings nur ein Bescheid (der bereits bestandskräftig war) falsch. Der Bezug war § 129 AO mit der Begründung, dass der Austritt aus der Kirche auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war und das Finanzamt hätte das sehen müssen (Lohnsteuerkarte musste damals noch mit abgegeben werden).
Ob der Bescheid aus diesem Grund geändert wurde, oder weil der Beamte einen guten Tag hatte, oder es auch nicht besser wußte, weiss ich auch nicht. Den geänderten Bescheid habe ich dann leider nicht mehr bekommen (nur Telefonanruf).