Hallo!
Ich grübele momentan an folgendem Fall und wäre dankbar für alle Hilfen und Gesetzeszitate:
Person A (dauerhaften Wohnsitz in Deutschland) bezieht Eink. aus nicht selbstständiger Tätigkeit aus Dänemark. Der dänische Arbeitgeber hat die LoSt in Dänemark abgeführt. Inwiefern muss A diese Einkünfte in Deutschland berücksichtigen lassen? A ist ja unbeschränkt ESt-pfl. in Deutschland, aber lt. DBA kann er ja nicht noch einmal ESt bezahlen… Vom Progressionsvorbehalt einmal abgesehen…
Obendrein hat A einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Dies würde ja nun sein Z.v.E. senken, aber hat A denn eine Möglichkeit die in Dänemark vorausbezahlte LoSt auf die ESt anzurechnen? Wären die Eink. a. n.s.Arb. (§ 19 EStG) aus Deutschland, würde er immerhin eine ESt-Erstattung bekommen und so nicht???
Und noch eine Frage:
Ist der Progressionsvorbehalt eigentlich irrelevant, wenn man keine weiteren Einkünfte hat?
Hoffe, dass mir geholfen werden kann, LG, DANI
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo,
also wenn er seinen Wohnsitz in D hat - so verstehe ich den Sachverhalt - ist er in D unbeschränkt steuerpflichtig.
Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus unselbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in D steuerpflichtig, weil der Betrieb in D ist , so verstehe ich den D.
Bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit ist das DBA Dänemark zu beachten. Ohne da jetzt reingeguckt zu haben, vermute ich mal, dass auch dort die 183-Tage-Regel enthalten ist. Wenn er also länger als 183 Tage in DN pro Jahr arbeitet und das Gehalt von einem dänischem AG bzw. einer dän. Betriebsstätte bekommt, hat DN das Besteuerungsrecht.
Ich vermute mal , dass er in DN jetzt eine ESt-Erklärung abgeben muß und die LSt auf die dän. Steuer angerechnet wird.
Die Einkünfte aus unselbst. Tätigkeit sind in D steuerbefreit bis auf die Auswirkung auf den Progressionsvorbehalt. Da er aber einen Verlust aus Gewerbebetrieb hat, wirken sie sich nicht aus.
Wenn er also keine anderen Einkünfte als steuerbefreite hat, läuft der Progressionsvorbehalt leer.
Eine Möglichkeit dän. Steuer auf deutsche Steuer anzurechnen sehe ich schon deswegen nicht, weil er keine dt. Steuer zahlt.
ACHTUNG:
Es gibt eine neue Rechtsprechung des EuGH nach der grundsätzlich eine Verlustnutzung über die Grenze möglich sein muß (Fälle Mark & Spencer und Schweppes). Das müßte man dann aber mal in Ruhe analysieren, ob man daraus für so einen Fall Honig saugen kann.
Hoffe, dass mir geholfen werden kann, LG, DANI