was ist genau der Monsterbegriff „gewillkuertes Betriebsvermoegen“ fuer Freiberufler ?
Wenn es nach BFH- Urteil nur auf betriebliche Veranlassung gebildet werden kann ist es doch nicht mehr „gewillkuert“ ?
Was wird als „gewillkuertes Betriebsvermoegen“ bei Freiberufler
in der Praxis anerkannt?
beim Betriebsvermögen gibt es folgende Unterscheidungen:
Betriebliche Nutzung unter 10 % = Notwendiges Privatvermögen, also auf jeden Fall Privatvermögen
Betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % = gewillkürtes Betriebsvermögen, man kann sich also entscheiden, ob dieses Wirtschaftsgut dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden soll (hat jeweils Vor- und Nachteile)
Betriebliche Nutzung über 50 % = Notwendiges Betriebsvermögen, also auf jeden Fall Betriebsvermögen
bevor du dich mit der umfangreichen Rechtsprechung zum gewillkürten BV beschäftigst, sollte dir klar sein, daß die meisten Freiberufler nicht bilanzieren und gewillkürtes BV von der Rechtsprechung bislang (mit einer Ausnahme) nur bei bilanzierenden Steuerzahlern anerkannt wurde. Bei Überschußermittlern (§ 4 Abs. 3 EStG) darf kein solches BV gebildet werden, es sei denn, ein WG, das ehemals notwendiges BV darstellte, wird durch Nutzungsänderung zum gewillkürten BV. Dies muß nicht zwangsentnommen werden sondern kann (gewillkürtes) BV bleiben.
Hast du einen bilanzierenden Freiberufler, ist es schwierig, eine pauschale Antwort zum anerkannten gewillkürten BV zu geben, weil die Rechtsprechung hierzu umfangreich und zumeist auf Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist, die nicht ohne weiteres auf alle Fälle übertragen werden können.
Es wäre einfacher, wenn du die fraglichen WG bezeichnen und deren Notwendigkeit für den Betrieb erläutern könntest.