Guten Tag,
Ein Hauseigentümer kann bei den Nebenkosten seine eigene
Arbeitsleistung gegenüber den Mietern abrechen, wenn er z.B. die
Reinigung oder Gartenpflege selbst übernimmt.
Ist es möglich, diese „Eigenleistung“ auch bei den Einkünften aus V+V
als Werbungskosten anzusetzen? Als eigenen Stundenlohn?
Es gibt ja die Regelung, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten
geschätzt werden können, wenn feststeht, dass tatsächlich
Aufwendungen angefallen sind, sich jedoch die genaue Höhe
nicht feststellen lässt.
Hier sind nun keine Aufwendungen angefallen. Greift ein Abzugsverbot,
ähnlich wie das Verbot, Eigenleistung bei den Herstellungskosten zu
berücksichtigen?
Über Meinungen und insbesondere Fundstellen würde ich mich freuen.
Sonntäglichen Gruß, Kathi
Hallo,
Ist es möglich, diese „Eigenleistung“ auch bei den Einkünften
aus V+V
als Werbungskosten anzusetzen?
Nein. Quelle ist § 9 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html
Werbungskosten sind Aufwendungen. Wo keine Aufwendungen sind, gibt es keine Werbungskosten.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Ist es möglich, diese „Eigenleistung“ auch bei den Einkünften
aus V+V
als Werbungskosten anzusetzen?
Nein. Quelle ist § 9 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html
Werbungskosten sind Aufwendungen. Wo keine Aufwendungen
sind, gibt es keine Werbungskosten.
Schöne Grüße
Hallo
und wie sieht es andererseits aus, wenn er für diese Arbeiten den Mieter einen Betrag berechnet und sich diesen auch auf das Privatkonto auszahlt.
Muss er den Betrag dann als Einkommen angeben?
Und wenn ja, warum kann er diesen dann nicht als Werbungskosten absetzen?
Gruß
MM
und wie sieht es andererseits aus, wenn er für diese Arbeiten
den Mieter einen Betrag berechnet und sich diesen auch auf das
Privatkonto auszahlt.
Muss er den Betrag dann als Einkommen angeben?
Und wenn ja, warum kann er diesen dann nicht als
Werbungskosten absetzen?
Danke für eure Antworten, genau um diese Argumentation geht es dabei.
Meiner Meinung nach sind die Zahlungen der Mieter in jedem Fall
Einnahmen. Ich habe aber vom System her Probleme, davon WK
abzuziehen.
Würde der Vermieter z.B. nebenher ein Hausmeistergewerbe betreiben
und sich „selber“ Rechnungen ausstellen, so wären die Kosten bei V+V
durchlaufende Betriebskosten und im Gewerbe wäre der Stundenlohn
keine Betriebsausgabe. (Ust bleibt mal außen vor)
Ich lasse mich aber auch eines Besseren belehren, fall jemandem ein
Urteil bekannt ist.
Viele Grüsse,
Kathi
Servus,
Muss er den Betrag dann als Einkommen angeben?
Ja. Es steht ihm frei, im Rahmen der Vermietung bestimmte Leistungen anzubieten und zu vereinbaren, die er selber erbringt. Wenn er das Dach selber deckt, hat er halt bloß den Materialaufwand. Der Vermieter meiner letzten Studentenbude hat Etagenklos und Treppe geputzt und sich auf diese Weise das Reinigungspersonal gespart.
Und wenn ja, warum kann er diesen dann nicht als
Werbungskosten absetzen?
Was er dem Mieter in Rechnung stellt, ist zunächst nicht Bestandteil seiner Aufwendungen, sondern Bestandteil seiner Einnahmen. Daraus ergeben sich nicht automatisch Aufwendungen.
Man stelle sich einen Friseur vor, der (zu Fuß) ins Haus kommt: Schere, Kamm, Föhn, und damit hat sichs in der Hauptsache. Wenn der seine Preise aus einer Position „Grundpreis Waschen/Schneiden/Legen“ und einer Entfernungspauschale berechnet, ergibt sich aus der Entfernungspauschale im Endpreis nicht automatisch, dass dem Friseur entsprechende Aufwendungen erwachsen.
Es würde mich ein wenig überraschen, wenn es dazu Rechtsprechung gäbe, weil ich mir keine Argumentation vorstellen kann, die überhaupt von der Veranlagung bis zur Rechtsbehelfstelle führt, geschweige denn bis zur Klage: Der Fall ist bereits „nach Denkgesetzen“ unzweifelhaft.
Schöne Grüße
MM