Angenommen ein Arbeitnehmer hat noch eine Landwirtschaft gepachtet.
Wo genau muss dieser Arbeitnehmer diese bei der Lst Erklärung angeben.
Und welche Punkte genau?
Die Landwirtschaft wirft natürlich keinen Gewinn ect ab.
lg
Wenn kein Gewinn, ist das für das Finanzamt uninteressant. Zumindest kann so kein Verlust kreiert werden, der mit anderen Einkünften verrechnet werden soll, zum Zwecke der Steuerersparnis.
Soweit man aber doch einen Überschuss/Gewinn erzielt, läge bei Nichtangabe Steuerhinterziehung vor.
Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist die Anlage L gedacht.
Hallo Sandra,
hier gehts mit der Gewinnerzielung mal umgekehrt rum: Auch wenn der Mondscheinbauer keinen Gewinn erzielt, ist im Zweifelsfall entscheidend, ob er die Landwirtschaft mit der Absicht der Gewinnerzielung oder als Liebhaberei betreibt.
In diesem Zusammenhang gibts eine seltsame Situation: So gut wie alle der noch existierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die ihre Einkünfte gem. § 13a EStG nach Durchschnittsätzen ermitteln, arbeiten tatsächlich mit Verlust (das kann sehr lange gehen, bis man alle Abschreibungen verfrühstückt hat und kein Arbeitslohn „aus der Stadt“ mehr übrig ist, mit dem man die Landwirtschaft quersubventionieren kann), aber formal wegen der Gewinnermittlungsmethode, die immer zu mehr oder weniger kleinen positiven Ergebnissen führt, mit einem kleinen Gewinn.
Auf diese Weise liegen bei den Finanzbehörden Vergleichswerte vor, die über die tatsächlichen Verhältnisse bei Kleinbetrieben völlig unrealistische Aussagen machen. Wenn man sie stur formal interpretiert, kommt man zu dem Trugschluss, es sei möglich, Kleinstlandwirtschaften mit Gewinn zu betreiben.
Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls sinnvoll, in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass weder Gewinn erzielt werden soll noch Gewinn erzielt wird. Sonst ist der Mondscheinbauer schneller „geschätzt“ als er glaubt: Aus alter Freundschaft werden selbst landwirtschaftliche Betriebe, die grade noch positive Erträge bringen, in großer Zahl gem. § 162 AO „geschätzt“, ohne dass vorher das ganze Ritual mit Zwangsgeldern etc. durchgezogen wird. Wenn dieses geschehen sollte, muss der Mondscheinbauer ziemlich schnell (im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist) zeigen können, wie die Ertragslage seines Betriebes tatsächlich aussieht. Sinnvoll ist dafür eine einfache Überschussrechnung und die Aufbewahrung der Belege.
Schöne Grüße
MM