Bewerbungskosten kann man ja steuerlich geltend machen, ebenso berufsbedingt Umzugskosten etc.
Wie verhält es sich nun, wenn jemand nach langer Arbeitslosigkeit einen Job bekommt, dieser jedoch in Teilzeit und entsprechend gering bezahlt ist (wenig) Lohnsteuer. Bleibt man so auf seinen Kosten sitzen, oder gibt es Möglichkeiten, diese Kosten (weil sie ja nunmal entstanden sind) noch in den Folgejahren abzusetzen?
wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, führt dieses (nicht immer) zu negativen Einkünften. Diese werden (nicht immer) mit positiven Einkünften des gleichen Veranlagunszeitraumes verrechnet. Falls dann immer noch ein negativer Betrag dasteht, wird dieser zunächst auf den vorangegangenen Zeitraum zurückgetragen; wenn eine Begrenzung des Rücktrages beantragt wird, wird er auf die folgenden Zeiträume vorgetragen.
Das steuerliche Existenzminimum von (bei Ledigen) 7.664 € zu versteuerndem Einkommen ist ESt-frei. Wenn die Werbungskosten dazu führen, dass das zu versteuernde Einkommmen zwischen Null und 7.664 € ausmacht, wirken sie sich insoweit nicht aus.
Wenn in einem Veranlagungszeitraum Bezüge vorhanden waren, die selbst steuerfrei (oder nicht steuerbar) sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wie z.B. Arbeitslosengeld), kann es dazu kommen, dass auch auf ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 7.664 € ESt erhoben wird. Der angewendete Tarif wird berechnet, indem man die Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum zu versteuernden Einkommen addiert und daraus den ESt-Tarif bestimmt.
Es kann im vorliegenden Fall also durchaus dazu kommen, dass die Werbungskosten sich insoweit auswirken, als keine ESt erhoben wird, wo ohne die Werbungskosten ESt erhoben würde.
Genaueres kann man nur sagen, wenn die Beträge bekannt sind. Der Lohnsteuereinbehalt ist kein ausreichendes Kriterium zur Beurteilung der Situation.
hab Dank fuer Deine Antwort! Viel schlauer bin ich jetzt allerdings nicht… Ich versuchs mal praktisch:
Wenn z.B. jemand von Januar bis September Bewerbungen schreibt, zu Vorstellungsgesprächen fährt etc. - sagen wir mal geschätzte Kosten 600 Euro… Dann gibts im Oktober einen Job, der allerdings nur so wenig abwirft, dass fuer Oktober bis Dezember lediglich 40 Euro Lohnsteuer abgezogen werden.
Ich nehme mal an, dass es da aufs Jahr gerechnet die komplette Lohnsteuer ohnehin zurueckgibt, aber das wären ja nur 40 Euro, weil ja nicht mehr Steuern gezahlt wurden.
Oder noch besser: was ist, wenn derjenige, das komplette Jahr davor auch vergebens Arbeit suchte und da nochmal 800 Euro Bewerbungskosten hatte?
Können die Bewerbungskosten auf nächste und übernächste Jahr übertragen werden, und wenn ja - wie?
zurück(vor)zutragen ist nur ein Verlust! Hier erfolgt eines Jahresweise Betrachtung.
Bsp.
Einnahmen (sagen wir Bruttolohn)
2005 0,-
2006 3.000,-
2007 36.000,-
Ausgaben (Bewerbungskosten soweit nicht durch ArbAmt erstattet)
2005 500,-
2006 1.000,-
2007 0,-
Ergebnisse
2005 -500
2006 2000
2007 36.000
–> die 500,- aus 2005 sind entweder nach 2004 zurückzutragen (automatisch) oder vorzutragen (nach 2006). Da nun in 2006 lediglich Einkünfte von 2000,- Euro vorliegen und der Grundfreibetrag schon unterschritten wird, „Verpufft“ der Vortrag sozusagen in 2006.
Ein "Über"vortrag nach 2007 ist nicht möglich. Insoweit wäre es im Bsp. arg ärgerlich in 12/2006 mit dem Job anzufangen.
Aber: man arbeitet ja nicht nur wegen möglicher Steuerersparnis, dann dürfte man gar nicht arbeiten!
Showbee hat Dir das Prinzip schon dargestellt. Aber zu dieser Annahme:
Ich nehme mal an, dass es da aufs Jahr gerechnet die komplette
Lohnsteuer ohnehin zurueckgibt, aber das wären ja nur 40 Euro,
weil ja nicht mehr Steuern gezahlt wurden.
noch der Hinweis: Je nach Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes ist es gar nicht mal zwingend so, dass die 40 Euro erstattet werden: Der Lohn aus den letzten Monaten zusammen wird so besteuert, als wären die steuerfreien ALG-Bezüge auch Einkommen, also mit einem höheren Steuersatz, als wenn man bloß den insgesamt bezogenen Lohn ansetzen würde.
Es empfiehlt sich, hier nicht weiter abstrakt nachzudenken, sondern die Werte mal mit einem ESt-Programm ohne Werbungskosten ausrechnen zu lassen, und das Ergebnis dann mit dem Ansatz der entstandenen Werbungskosten zu vergleichen. Es kann sein, dass wenigstens die 40 € bloß mit dem Ansatz der Werbungskosten erstattet werden.
Falls in dem Vorjahr, in dem bloß Werbungskosten angefallen sind, sonst gar keine Einkünfte da waren, und im Vor-Vorjahr ESt angefallen ist, ist es nützlich, die negativen Einkünfte des Vorjahres in einer Einkommensteuererklärung für dieses Vorjahr zu erklären. Der Verlust wird dann auf das Vor-Vorjahr zurückgetragen und wirkt sich dort steuermindernd aus.