Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe ?

Hallo

bedingt die Nichtabgabe einer Steuererklärung bis März 2000 bereits den Tatbestand einer Steuerhinterziehung?

Gruß

bedingt die Nichtabgabe einer Steuererklärung bis März 2000
bereits den Tatbestand einer Steuerhinterziehung?

Für welches Jahr? 1999 wohl nicht, 1998 möglicherweise, 1997 ganz bestimmt.

Für welches Jahr? 1999 wohl nicht, 1998 möglicherweise, 1997
ganz bestimmt.

Könnte mir §270 Abs 1 Nr. 2 vorstellen. (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__370.html)

Um welches Jahr geht es? Gab es keine Aufforderung? Wie sah den das Einkommen aus zu der Zeit?

Die Frage ist doch ab welchen nicht abgegebenen Veranlagungsjahr eine Steuerhinterziehung eintritt. I.d.R sagt man „Die Beendigung der Veranlagungsarbeiten für ein bestimmtes Jahr“. Dies kann aber von Bundesland zu Bundesland anders sein. 2006 sollte nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2007 abgegeben sein. Ob es Fristverlängerungen gibt ist unterschiedlich. „Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.“ Quelle: http://www.thueringen.de/de/tfm/steuern/erkl/abgabe/

bedingt die Nichtabgabe einer Steuererklärung bis März 2000
bereits den Tatbestand einer Steuerhinterziehung?

Für welches Jahr? 1999 wohl nicht, 1998 möglicherweise, 1997
ganz bestimmt.

Entschuldigung, vergessen. Handelt sich um 1998.

Gruß

Weder das Nichtwissen noch die Tatsache, dass man keine Aufforderung bekommen hat können hier als Entschuldigung gelten.

Steuern kann man nur hinterziehen, wenn überhaupt eine Pflicht zur Veranlagung bestanden hat.

Dazu steht auf Seite 1 der überall -und auch im Internet- erhältlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung.

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Entschuldigung, vergessen. Handelt sich um 1998.

Hallo,

wie schon erklärt wurde. Die allg. Veranlagung für 1998 war bereits abgeschlossen, dann ist Steuer objektiv hinterzogen, sofern mangels Erklärung Steuer nicht festgesetzt werden konnt.

Aber zur Hinterziehung (Straftat) bedarf es noch eines Vorsatzes (kurz Wissen und Wollen der Tat). Das dürfte nur vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aus Grund der „Klammheit“ nicht abgegeben hat (Bsp. „Ich geb nicht ab, die Nachzahlung kann ich mir nicht leisten“) oder wenn der Steuerpflichtige zur Abgabe aufgefordert wurde (dann sog. Eventualvorsatz).

Wenn allerdings nur die abstrakte Pflicht des Gesetzes (§§ 25 bzw. 46 EStG) nicht befolgt wurde, dann besteht keine Wissenskomponente beim Steuerpflichtigen. Er hätte es nur wissen müssen, weil es eine Bürgerpflicht ist. Also liegt nur Fahrlässigkeit vor, aber kein Vorsatz. Also ist es keine Steuerhinterziehung, sondern maximal Steuerverkürzung (=Ordnungswidrigkeit).

Mfg vom

showbee

Und dann wäre ja Ende 2006 spätestens die Festsetzungsfrist abgelaufen oder täsche ich mich da, wenn man zum Ergebnis der „nur Verkürzung“ kommt.

etwas oT

Aber wie schon gesagt Dummheit schützt vor Strafe nicht.

Hi,

dieser Volksmund gilt aber ggf. im Steuerstrafrecht nicht. § 17 StGB (Verbotsirrtum) greift oft gerade im Nebenstrafrecht, welches nicht unbedingt bei Jedermann bekannt ist. Stehlen, Rauben, Stechen, Töten und Brandstiften… klar verboten, aber Bannbruch, Veränderung von Kassenbüchern, erschleichen der Ist Besteuerung … ggf. schützt Dummheit hier doch vor Strafe. Tipp: Google mal nach Verbotsirrtum, man lernt nie aus!

Mfg vom

showbee