Hallo Fritz!
jetzt kommt doch mal „Butter bei die Fische“. […]In [diesem] Fall sieht es
leider bitter aus, solange die Steuerfestsetzung nicht angefochten ist
(Einspruch bzw. Klage FG) UND ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Vor FA
oder FG) bewilligt wurde, kann das FA festsetzen und vollziehen.
Erst nach AdV Bewilligung KÖNNTE man sich streiten. Die herrschende Meinung
(Finanzgerichte) sieht nämlich in der Aufrechnung EINE Vollziehung. Andere
Wenige (sonstige Verwaltungsgerichte) bejahen eine Vollziehung des
Verwaltungsaktes, wenn Aufrechnung erfolgt.
Schau mal hier (Meinung Aufrechnung = Vollziehung):
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/200…
Auszug: „Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1995 VII R
58/94 (BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55) --in Abkehr von der früheren
Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil des Senats in BFHE 151, 304, BStBl II 1988,
366; BFH-Beschlüsse vom 14. März 1990 I S 5/89, BFH/NV 1991, 172; vom 26.
Februar 1991 VII B 151/90, BFH/NV 1992, 86; vom 11. Mai 1993 VII B 191/92, BFH/
NV 1994, 218, 219, und vom 27. September 1994 VII B 103, 105/94, BFH/NV 1995,
244)-- die Auffassung vertreten, die Aufrechnung mit einem Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis, für den die besonderen Vorschriften über das
Erhebungsverfahren nach der AO 1977 (§ 218 Abs. 1, § 226) gelten, setze voraus,
dass der Anspruch durch Steuerbescheid (oder sonstigen Verwaltungsakt)
festgesetzt und die Vollziehung dieses Verwaltungsakts nicht ausgesetzt ist.
Der Senat hat dies im Wesentlichen damit begründet, bei der Aufrechnung
handle es sich um eine Form der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis i.S. von § 218 Abs. 1 AO 1977; eine Aufrechnung sei ohne
Gebrauchmachen von dem materiellen Regelungsinhalt des Bescheids nicht möglich,
weil erst der materielle Regelungsinhalt die entsprechend § 387 BGB notwendigen
Voraussetzungen für eine Aufrechnung --u.a. die Fälligkeit der Forderung–
schaffe bzw. herbeiführe. Jede Verwirklichung des materiellen Regelungsinhalts
eines Verwaltungsakts, d.h. jegliches Gebrauchmachen von ihm, sei jedoch als
Vollziehung i.S. des § 69 FGO anzusehen, so dass auch die Verwirklichung
eines Anspruches durch Aufrechnung ausgeschlossen (unzulässig) sei, wenn der
Verwaltungsakt in der Vollziehung ausgesetzt sei.“
Und schau mal hier (Meinung Aufrechnung ist keine Vollziehung):
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?I…
Auszug: "Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt nämlich keine
Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden
Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die - wie hier die
Aufrechnungserklärung im Bescheid vom 9. Januar 2003 - der Erfüllung der
eigenen Verbindlichkeit dient (hier Auskehrung der Bezüge an den Beamten) und
dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt (hier die
Rückforderung), ist keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen
wird, durch den die zur Aufrechnung gestellte Forderung konkretisiert und
fällig gemacht worden ist. Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die
Behörde ist eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur
Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in Form
der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter der Adressaten dieses Verwaltungsakts.
Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung
gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner
erhobenen Anspruch und dient gleichzeitig der Befriedigung des eigenen
Anspruchs. Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits sind zwei
Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Aufrechnung
mit einer Gegenforderung keine Vollziehung eines die betreffende Forderung
konkretisierenden Leistungsbescheides ist und diese Rechtsprechung auch später
bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66,
218 = NJW 1983, 776; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94;
OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1999, - 2 B 93/99 - NVwZ RR 2000, 524 =
NordÖR 2000, 31). "
Nunja, ein streitiges Thema. Bzgl. [des] Steuerproblemes würde das FA aber
entgegen höchstrichterlicher Rspr. handeln. Insoweit hilft nur der AdV Antrag!
Mfg vom
showbee
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