wenn jemand eine privatinsolvenz gemeldet hat, der schlusstermin im oktober 2006 war und er sich nun in der wohlverhaltensperiode befindet, hat er dann einen anspruch auf die lohnsteuerrückzahlung für das jahr 2006 oder läuft diese rückerstattung dann noch in die masse, weil der schlusstermin erst im oktober des betreffenden jahres war?
wenn jemand eine privatinsolvenz gemeldet hat, der
schlusstermin im oktober 2006 war und er sich nun in der
wohlverhaltensperiode befindet, hat er dann einen anspruch auf
die lohnsteuerrückzahlung für das jahr 2006 oder läuft diese
rückerstattung dann noch in die masse, weil der schlusstermin
erst im oktober des betreffenden jahres war?
Hallo,
das wird nicht einheitlich gesehen. Einige meinen, es ist Arbeitseinkommen und somit an den Treuhänder zu geben, weil von der Abtretung erfasst (Bsp. LAG Hamm, NZA 1989, 529). Ein anderer Teil meint nein, kein Arbeitslohn, deswegen nicht an Treuhänder (Bsp. ZPO Kommentar Stein/Jonas, § 850, Rz. 30).
Ich tendiere eher zur ersten Auffassung. Lohnsteuer ist Teil des Bruttogehaltes und wird zuerst „zuviel“ einbehalten und dann erstattet. Also sollte die Erstattung nicht anders behandelt werden, als ein sofortiger Nettozufluss beim Arbeitnehmer. Dies wird erst recht ersichtlich, wenn man bsp. extra Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte hat, dann gibts gleich mehr Netto (mehr an Treuhänder) und weniger Einkommensteuererstattung (ggf. Nachzahlung).
Wie man es auch sieht, in jedem Fall muss man dann aber Erstattung/Nachzahlung gleich behandeln.
hallo showbee
die person hat schon bestätigt bekommen, dass ihr in der wohlverhaltensperiode, also nach abschluss des verfahrens, die rückzahlung zusteht, da es nicht unter einkünfte aus gehalt deklariert wird… knackpunkt ist hier der schlusstermin…da die rückzahlung das jahr (zumindestens bis anfang oktober) betrifft, stellt sich hier die frage, ob diese rückzahlung dann in die masse fällt oder eben nicht…
knackpunkt ist hier der schlusstermin…da
die rückzahlung das jahr (zumindestens bis anfang oktober)
betrifft, stellt sich hier die frage, ob diese rückzahlung
dann in die masse fällt oder eben nicht…
Hi,
die Steuer entsteht nicht monatlich oder täglich, sondern „mit Ablauf des Kalenderjahres“. Die Erstattung entsteht also per 31.12. 24.00 Uhr des Steuerjahres und wird fällig bei Festsetzung, somit im Zeitraum der Wohlverhaltensperiode. Eine Aufteilung sollte demzufolge nicht erfolgen, weil ein „Nichts“ (das ist die Erstattung per 30.10.) nicht in die Masse fallen kann. Das wird klar, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber bspw. noch am 30.12. des Jahres den Steuersatz für das gesamte Jahr anheben könnte!