AN ist bei Haupt-AG im Sonderurlaub, legt jährlich Steuerkarte Kl. 6 vor, hat dort keine Bezüge.
Steuerkarte mit Steuerklasse 2 und 1,0 Kind liegen AG einer Nebentätigkeit vor.
Nun bietet Haupt-AG Abfindung an, auf die Steuern gezahlt werden müssen.
Frage:
Kann AN im Monat des Auflösungsvertrages die Steuerkarten wechseln, um Abfindung mit Steuerklasse 2 zu besteuern, oder muss die Abfindung nach Steuerklasse 6 besteuert werden?
Kann AN im Monat des Auflösungsvertrages die Steuerkarten
wechseln, um Abfindung mit Steuerklasse 2 zu besteuern, oder
muss die Abfindung nach Steuerklasse 6 besteuert werden?
Hi,
ja, so ein „Kartenwechsel“ ist möglich, allerdings für den gesamten Monat. Es muss dann der Nebenjob zwingend mit der 6 besteuert werden, es können nicht zwei Beschäftigungen auf 2 laufen.
Gab es nicht einen Unterschied bei der Lohnversteuerung der beiden oben genannten Positionen?
Hab jetzt leider gar keine Gesetze parat. Meine mich aber zu erinnern, dass zwar die laufenden Bezüge nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse zu berechnen sind, es aber für die Einmalbezüge (und zu denen zählt ja die Abfindung) eine separte Methode zur Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer gibt, die unabhängig von der Steuerklasse ist.
wenn dem so wäre, wäre es toll, wenn es jemand präzisieren/bestätigen könnte. Von einer seperaten Berechnung hab ich bisher noch nichts gehört. Vielleicht sollte ich mich einfach trauen und mal beim Finanzamt nachfragen. Werde ggf. berichten. Angebotene Abfindung scheint eh zu niedrig, lach:smile:
Hab jetzt leider gar keine Gesetze parat. Meine mich aber zu
erinnern, dass zwar die laufenden Bezüge nach der jeweiligen
Lohnsteuerklasse zu berechnen sind, es aber für die
Einmalbezüge (und zu denen zählt ja die Abfindung) eine
separte Methode zur Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer gibt,
die unabhängig von der Steuerklasse ist.
Hallo,
lese das jetzt erst. Also lfd. und einmalige Bezüge werden in der Tat
unterschiedlich behandelt, aber es kommt bei beiden auf die
Steuerklasse an.
Ergibt sich aus § 39b Abs. 3 S. 4, der für die einmaligen Bezüge auf
die Besteuerung der laufenden nach Abs. 2 S. 6-8 verweist. Gerade
dort sind aber die Beeinflussung durch Steuerklassen geregelt.
Das besondere an der einmaligen-Bezugs-Besteuerung ist ja nur, dass
der Arbeitgeber hochrechnen muss und etwas Spielraum hat, wenn der AN
in ein anderes Unternehmen wechselt. Hier muss das AG aus dem
bisherigen Gehalt das Jahresbruttoentgelt (incl. steuerpfl.
Entschädigung) abschätzen und daraus einen Lohnsteuerabzug ermitteln.
Der LStAbzug kann dann natürlich nicht OHNE Steuerklasse erfolgen,
weil die Klasse ja die zu beachtenden Freibeträge bewirkt.