Angenommen ein Rechtsanwalt (§4(3)-Rechner) berät einen Freund kostenlos. Wäre hier eine fiktive Betriebseinnahme zu erfassen. Wenn ja, in welcher Höhe? Ist dies nicht vergleichbar mit dem Erlass einer Forderung aus privaten Gründen, wo auch eine fiktive Betriebseinnahme zu erfassen wäre?? Danke
Angenommen ein Rechtsanwalt (§4(3)-Rechner) berät einen Freund
kostenlos. Wäre hier eine fiktive Betriebseinnahme zu
erfassen. Wenn ja, in welcher Höhe?
Hallo,
nein, es gibt keine Sollbesteuerung in Deutschland. Besteuert wird tatsächlicher Gewinn, nicht „gesollter“. Die „Eigenverbräuche“ sind auch keine Ausnahme, weil sie nur den tatsächlichen Gewinn erst zu ermitteln möglich machen (sozusagen Korrektur). Der RA sollte sowas allerdings dennoch unterlassen.
Gem. § 49b BRAO muss er nämlich Gebühren nach RVG erheben!
http://bundesrecht.juris.de/brao/__49b.html
http://bundesrecht.juris.de/rvg/
Wenn das Finanzamt sowas mitbekommt, muss es Meldung an die Kammer machen und schon hat der RA einen riesen Ärger am Hals!
Mfg vom
showbee
auch bei StB?
Hallo Showbee,
diese Regelung gilt sicherlich in ähnlicher Art für Steuerberater?
Verhält es sich auch so bei Verwandtschaft? (Eine Person, die nicht Steuerberater ist darf unentgeltlich die Steuererklärung von Angehörigen erstellen § 6 Nr. 2 StBerG)
Nur weil jemand durch einen dummen Zufall diese Hürde geschafft hat, kann doch nicht die Verwandtschaft zur Kasse gebeten werden?!
Fragende Grüße von Soni
Hallo,
diese Regelung gilt sicherlich in ähnlicher Art für
Steuerberater?
sag mal, wer von uns ist hier Steuerberater? Berufsrecht ist doch Teil der Prüfung der StB?
§ 45 Abs. 1 Berufsordnung der Steuerberater _ „Steuerberater sind an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden.“ _
und
§ 45 Abs. 4 BOStB „Eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung ist berufswidrig.“
Verhält es sich auch so bei Verwandtschaft? (Eine Person, die
nicht Steuerberater ist darf unentgeltlich die Steuererklärung
von Angehörigen erstellen § 6 Nr. 2 StBerG)
StBerG geht natürlich BOStB vor, weil BO nur eine Satzung der StBerKammer, somit autonomes Recht. Also kann die erlaubte unentgeltliche Leistung nach Gesetz nicht durch Satzung unerlaubt werden.
Mfg vom
showbee
Hallo,
sag mal, wer von uns ist hier Steuerberater? Berufsrecht ist
doch Teil der Prüfung der StB?
Ja, ich weiss (*kleinlaut*) Hätt ja sein können, dass Du mehr weisst.
§ 45 Abs. 1 Berufsordnung der Steuerberater
"Steuerberater sind an die
Steuerberatergebührenverordnung gebunden."und
§ 45 Abs. 4 BOStB „Eine Unterschreitung der angemessenen
Vergütung ist berufswidrig.“Verhält es sich auch so bei Verwandtschaft? (Eine Person, die
nicht Steuerberater ist darf unentgeltlich die Steuererklärung
von Angehörigen erstellen § 6 Nr. 2 StBerG)StBerG geht natürlich BOStB vor, weil BO nur eine Satzung der
StBerKammer, somit autonomes Recht. Also kann die erlaubte
unentgeltliche Leistung nach Gesetz nicht durch Satzung
unerlaubt werden.
Dann muss der Steuerberater wohl auch an die Verwandtschaft normale Rechnungen schreiben und kann dann vermutlich aus rein privaten Anlass auf die Zahlung verzichten (folglich Einnahme + USt blos kein Geld) So ein Sch…
(Lösung: Dann macht der Ehegatte des StB die ESt für die Verwandtschaft Juhu)
Sonnige Grüße von Soni
Verhält es sich auch so bei Verwandtschaft? (Eine Person, die
nicht Steuerberater ist darf unentgeltlich die Steuererklärung
von Angehörigen erstellen § 6 Nr. 2 StBerG)StBerG geht natürlich BOStB vor, weil BO nur eine Satzung der
StBerKammer, somit autonomes Recht. Also kann die erlaubte
unentgeltliche Leistung nach Gesetz nicht durch Satzung
unerlaubt werden.Dann muss der Steuerberater wohl auch an die Verwandtschaft
normale Rechnungen schreiben …
Nabend Soni,
Also hast du mein Text gelesen? Wenn StBerG (Gesetz) die unentgeltliche Leistung vorsieht, dann kann keine Satzung der Kammer (das ist die BOStB) das verhindern. Ergo: Unentgeltlichkeit ggü. Angehörigen möglich, ggü. fremden Dritten berufswidrig!
Mfg vom
showbee
OK danke. Wieso ist aber eine fiktive Betriebseinnahme zu erfassen, wenn die Forderung wegen privater Gründe erlassen wird??
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
OK danke. Wieso ist aber eine fiktive Betriebseinnahme zu
erfassen, wenn die Forderung wegen privater Gründe erlassen
wird??
Hallo,
das Steuerrecht folgt hier mal dem Zivilrecht, also muss man zwei
Konstellationen unterscheiden:
- A erbringt an B eine Leistung aus reiner Freundschaft. Das ganze
sollte von Anfang an unentgeltlich laufen, eine Bezahlung stand nie
im Raum.
–> keine fiktive Einnahme, weil auch kein zivilrechtliche Pflicht
zur Zahlung, eine solche wird auch nicht durch Berufsordnung der RAe
bewirkt. Die Berufswidrigkeit führt zu berufsrechtlichen
Konsequenzen, aber nicht zu steuerrechtlichen.
- A erbringt an B eine Leistung wie an fremde Dritte. Nach
Erbringung schreibt A dem B eine Rechnung. Tage später sagt er,
vergiß es, zahl nicht, hab ich für lau gemacht.
–> Forderung ist zivilrechtlich enstanden, also ist dies auch
steuerlich relevant. Wird auf die Forderung verzichtet und liegt der
Verzicht in privaten Gründen, berührt das die Einnahmerealsierung
(steuerlich) nicht mehr.
Mfg vom
showbee